{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2021-09-21_X_ZR_107_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:210921UXZR107.20.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-09-21","aktenzeichen":"X ZR 107/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 107/20 Verkündet am:\n21. September 2021\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:210921UXZR107.20.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 13. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher und die Richter\nDr. Grabinski, Hoffmann, Dr. Deichfuß und Dr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. November 2020 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 1. Oktober 2019 abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 Euro zuzüglich\nZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. März 2018 zu bezahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch.\n\n2 Der Zedent war am 20. Februar 2018 auf einen von der Beklagten durchzuführenden Flug von Hannover nach München gebucht. Die Buchung erfolgte\nzu einem Corporate-Tarif (CR-Tarif), den die Arbeitgeberin des Zedenten mit der\nBeklagten für Geschäftsreisen ihrer Mitarbeiter vereinbart hat. Nach diesem Tarif\nbetrug der Flugpreis 157,98 Euro. Der reguläre Flugpreis hätte 250,00 Euro betragen.\n\n3 Der Flug wurde annulliert. Der Zedent wurde mit einem Ersatzflug befördert und erreichte München mit einer Verspätung von 3 Stunden und 39 Minuten.\n\n4 Die Klägerin begehrt Zahlung von 250,00 Euro zuzüglich Zinsen seit\n8. März 2018.\n\n5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers\nhatte keinen Erfolg.\n\n6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die zulässige Revision hat Erfolg.\n\n8 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n9 Das Amtsgericht habe zu Recht entschieden, dass die Fluggastrechteverordnung im Streitfall gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 nicht anwendbar sei.\n\n10 Als Reduzierung im Sinne dieser Vorschrift sei zwar auch ein geringfügiger\nPreisnachlass gegenüber dem Normaltarif anzusehen. Der im Streitfall gebuchte\nFirmentarif sei aber nicht unmittelbar oder mittelbar für die Öffentlichkeit verfügbar, sondern nur für Mitarbeiter eines mit der Beklagten vertraglich verbundenen\nUnternehmens. Abweichend von der in der Literatur überwiegend vertretenen\nAuffassung seien keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass Art. 3 Abs. 3\nSatz 1 Fall 2 FluggastrechteVO nur Funktionsrabatte für Mitarbeiter der Fluggesellschaften und Touristikunternehmen erfassen solle. Ansonsten wäre die Rückausnahme in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FluggastrechteVO unnötig. Zwar könne es genügen, wenn ein Tarif nur einer bestimmten Teilöffentlichkeit zugänglich sei. Dies\nsetze aber voraus, dass der begünstigte Kreis der Fluggäste durch ein persönliches Merkmal bestimmt werde, etwa ihr Alter oder ihre Eigenschaft als Schüler\noder Student. Bei einem Firmentarif werde die Gruppenzugehörigkeit nicht durch\nein solches persönliches Merkmal ausgelöst, sondern durch ein Vertragsverhältnis des Arbeitgebers mit dem Luftfahrtunternehmen. Unabhängig davon sei der\nTarif auch deshalb nicht frei zugänglich, weil er allein für dienstlich veranlasste\nFlüge verfügbar sei.\n\n11 Der im Streitfall gebuchte Firmentarif falle nicht unter die Rückausnahme\nin Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FluggastrechteVO. Unstreitig erfasse diese Vorschrift sogenannte Vielflieger- und Meilenprogramme. Die weitergehende Auffassung,\ndass auch Firmentarife der Kundenbindung und -werbung dienten, sei unzutreffend. Sie hätte zur Folge, dass letztlich kein reduzierter Tarif, der an Personen\n\naußerhalb eines Unternehmens vergeben werde, unter Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2\nFluggastrechteVO fallen würde.\n\n12 II. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung\nnicht stand. Die zu beurteilenden Flüge sind nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1\nFluggastrechteVO aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.\n\n13 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die\nFlüge zu einem reduzierten Tarif im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO gebucht worden sind.\n\n14 a) Nach dem Wortlaut der Verordnung reicht es aus, wenn Fluggäste\nzu einem reduzierten Tarif reisen. Dies erfordert, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich nur, dass ein Entgelt vereinbart ist, das\ngeringer ist als das üblicherweise geforderte Entgelt.\n\n15 Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus einem Vergleich mit\nder früher geltenden Regelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von\nAusgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr keine abweichende Beurteilung. Der in Art. 8 dieser Verordnung verwendete Begriff \"Niedrigtarif\" setzt ebenfalls nur voraus, dass ein geringeres als das übliche Entgelt vereinbart ist. Dies wird bestätigt durch andere Sprachfassungen der beiden Verordnungen, die insoweit denselben Begriff verwenden wie die Fluggastrechteverordnung, etwa die englische (reduced fare/reduced fares) oder die französische Fassung (tarif réduit/tarifs réduits).\n\n16 b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Umstand, dass der reduzierte Tarif neben der kostenlosen Beförderung genannt\nwird, nicht die Schlussfolgerung, dass nur solche Tarifreduzierungen erfasst sind,\ndie einer kostenlosen Beförderung nahekommen.\n\n17 Der Ausschluss für kostenlose Flüge und der Ausschluss für Flüge zu reduziertem Tarif beruhen auf unterschiedlichen Erwägungen. Deshalb kann der\neine Tatbestand nicht ohne weiteres zur Auslegung des anderen herangezogen\nwerden.\n\n18 Bei einer kostenlosen Beförderung ist die Verordnung auch dann nicht anwendbar, wenn sich die Entgeltfreiheit aus einem für die Öffentlichkeit verfügbaren Tarif ergibt (BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 35/14, NJW-RR 2015,\n823 = RRa 2015, 182 Rn. 9 ff.). In dieser Konstellation greift der Gedanke, dass\nnur solchen Fluggästen Ansprüche aus der Verordnung zustehen sollen, die die\nBeförderung mit einem Entgelt \"erkauft\" haben (BGH NJW-RR 2015, 823 =\nRRa 2015, 182 Rn. 13).\n\n19 Bei einer Beförderung zu einem reduzierten Tarif liegt die zuletzt genannte\nVoraussetzung vor. Folgerichtig ist der Ausschluss in dieser Konstellation an ein\nweiteres Tatbestandsmerkmal geknüpft. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch eine\nstrukturelle Ähnlichkeit zum Tatbestand der kostenlosen Beförderung bestehen\nmuss, ergeben sich daraus nicht.\n\nVor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht die im Streitfall gewährte Reduzierung zu Recht als ausreichend angesehen.\n\n20 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der im Streitfall\nzu beurteilende Unternehmenstarif jedoch für die Öffentlichkeit verfügbar.\n\n21 a) Für die Öffentlichkeit verfügbar ist ein Tarif, wenn er sich an eine\nunbestimmte Zahl von Personen richtet, die nicht in einer besonderen, über ein\n(potentielles) Kundenverhältnis hinausgehenden Beziehung zum Luftfahrtunternehmen stehen. Eine besondere Beziehung in diesem Sinne besteht nur, wenn\ndie Vergünstigung nicht allein zum Zwecke der Absatzsteigerung, Werbung oder\nKundenbindung gewährt worden ist, sondern mit Rücksicht auf ein Kooperationsoder sonstiges Näheverhältnis.\n\n22 aa) Nach dem allgemeinen Verständnis bezeichnet der Begriff der\nÖffentlichkeit eine unbestimmte Zahl von Personen, die nicht in besonderer\nWeise miteinander verbunden sind (vgl. etwa für das Urheberrecht EuGH, Urteil\nvom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 84 ff. - SCF; Urteil vom\n19. Dezember 2019 - C-263/18, GRUR 2020, 179 Rn. 44 - NUV).\n\n23 Nach diesen Kriterien ist ein Tarif auch dann für die Öffentlichkeit verfügbar, wenn nicht jeder potentielle Kunde ihn wahrnehmen kann. Ausschlaggebend\nist, ob die Zahl der in Frage kommenden Personen hinreichend genau bestimmt\nwerden kann und ob diese Personen in ausreichender Weise miteinander verbunden sind.\n\n24 Jedenfalls bei Unternehmenstarifen, die ihrer Art nach für eine Vielzahl\nvon Unternehmen verfügbar sind, sofern diese die dafür maßgeblichen Kriterien\nerfüllen, ergibt sich eine insoweit hinreichende Beschränkung nicht schon aus\nder Zahl der begünstigten Personen. Ausschlaggebend ist deshalb, ob der begünstigte Personenkreis aufgrund anderer Umstände so miteinander verbunden\nist, dass er als geschlossener Kreis gegenüber der Öffentlichkeit abgrenzbar ist.\n\n25 bb) Für eine solche Verbindung reicht im Zusammenhang mit Art. 3\nAbs. 3 FluggastrechteVO die Einbeziehung in einen Rahmenvertrag oder eine\nähnliche Vereinbarung, die Vergünstigungen für die Mitarbeiter eines Unternehmens vorsieht, nicht aus.\n\n26 Eine solche Vereinbarung ist nicht geeignet, das begünstigte Unternehmen und dessen Mitarbeiter von sonstigen potentiellen Kunden abzugrenzen,\ndenen ebenfalls Vergünstigungen gegenüber dem Normaltarif angeboten werden.\n\n27 (1) In der Literatur werden häufig vier Kriterien für eine Preisdifferenzierung unterschieden (so etwa Hausmann, Europäische Fluggastrechte im Fall\nder Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen\n\n- Verordnung (EG) 261/2004, Jena 2012, S. 66; Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 3 Rn. 16 ff.; BeckOGK FluggastrechteVO/\nSteinrötter, Stand 1. August 2021, Art. 3 Rn. 35 ff.):\n\n- personenbezogene Merkmale, etwa das Alter des Fluggastes (Kleinkinder, Kinder, Jugendliche, Senioren) oder die Eigenschaft als Schüler oder Student;\n\n- die Buchungszeit oder die Reisezeit, etwa bei Frühbucher- oder Last-Minute-Angeboten;\n\n- die abgenommene Menge, etwa bei Gruppenermäßigungen, Vielfliegerprogrammen, Großkundenförderungsprogrammen oder bei Buchung von Hin- und Rückflug statt nur eines einzelnen Fluges;\n\n- bestimmte Absatz- und Produktionsfunktionen für das Luftfahrtunternehmen.\n\n28 (2) In den beiden ersten Fallgruppen fehlt es an einer hinreichend engen Verbindung zwischen den begünstigten Personen.\n\n29 Die Angebote sind zwar nicht für jedermann verfügbar. Der begünstigte\nPersonenkreis hat aber nur gemeinsam, dass er die vorgegebenen Kriterien erfüllt.\n\n30 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts knüpfen diese Kriterien\nnicht allein an persönliche Eigenschaften an. In der zweiten Fallgruppe geht es\nvielmehr um die Umstände, unter denen die Buchung oder die Beförderung stattfindet.\n\n31 (3) In der vierten Fallgruppe ist der begünstigte Personenkreis durch\ndie Zugehörigkeit zum Betrieb oder zur Vertriebsorganisation des Luftfahrtunternehmens von der Öffentlichkeit abgegrenzt. Folgerichtig besteht weitgehend\n\nEinigkeit, dass solche Tarife grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit verfügbar\nsind.\n\n32 (4) In der dritten Fallgruppe fehlt es an einer vergleichbaren Verbindung zwischen den begünstigten Personen.\n\n33 Diese heben sich zwar dadurch vom Kreis der übrigen potentiellen Kunden\nab, dass ihr Arbeitgeber die Leistungen des Luftfahrtunternehmens in besonders\ngroßem Ausmaß in Anspruch nimmt. Sie gehören dennoch auch nicht in einem\nweiteren Sinne zur Organisation des Luftfahrtunternehmens, sondern stehen diesem als Kunden gegenüber.\n\n34 Diese Zuordnung wird durch die Regelung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FluggastrechteVO bestätigt, wonach die Verordnung anwendbar ist, wenn der Flugschein im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme ausgegeben wurde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\nstehen die beiden Teilregelungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 FluggastrechteVO\nnicht in einem Verhältnis gegenseitiger Exklusivität. Sie beruhen vielmehr im Ansatz auf denselben Wertungen und ergänzen sich gegenseitig. Wenn Art. 3\nAbs. 3 Satz 2 FluggastrechteVO Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms ausgegeben worden sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezieht, spricht dies folglich nicht dagegen, sondern\ngerade dafür, Kunden, denen ein Mengenrabatt oder eine vergleichbare Vergünstigung eingeräumt wird, ebenfalls in den Anwendungsbereich einzubeziehen.\n\n35 (5) Eine Preisreduzierung mit Rücksicht auf einen Großkundenvertrag\noder ein damit vergleichbares Rechtsverhältnis ist dieser dritten Fallgruppe zuzurechnen.\n\n36 Die vertragliche Regelung, auf der die Preisreduzierung in solchen Fällen\nberuht, begründet zwar ein besonderes Verhältnis zum Vertragspartner und mittelbar auch zu den Fluggästen, die in diese Regelung einbezogen sind. Sie hat\n\naber nicht zur Folge, dass der Vertragspartner in den Betrieb oder die Vertriebsorganisation eingebunden ist. Er steht dem Luftfahrtunternehmen vielmehr ebenfalls nur als Kunde gegenüber.\n\n37 Die Einräumung von Rabatten hat in dieser Konstellation vergleichbare\nWirkungen wie die Einräumung eines Mengenrabatts. Sie ist zugleich ein Mittel\nder Kundenbindung, weil sie eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet,\ndass der Vertragspartner und dessen Mitarbeiter von den günstigen Konditionen\nGebrauch machen und nicht auf Angebote anderer Anbieter ausweichen (vgl.\ndazu Hausmann aaO, S. 68; Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung,\n1. Aufl. 2016, Art. 3 Rn. 19; BeckOGK FluggastrechteVO/Steinrötter, Stand\n1. August 2021, Art. 3 Rn. 37).\n\n38 cc) Dieses Verständnis steht in Einklang mit den - für den Senat nicht\nbindenden, aber als wertvolle Auslegungshilfe bedeutsamen - Leitlinien der Kommission für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 10. Juni 2016\n(C(2016) 3502 final).\n\n39 In Nr. 2.2 der Leitlinien wird ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO Sondertarife erfasst, die Luftfahrtunternehmen ihrem Personal anbieten. Diese Umschreibung ist zwar, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend\nausgeführt hat, nicht abschließend. Sie zeigt aber ein für die Abgrenzung maßgebliches Kriterium auf und bestätigt damit das oben aufgezeigte Verständnis der\nVorschrift.\n\n40 dd) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (BeckOK\nFluggastrechteVO/Schmid, Stand 1. Juli 2021, FluggastrechteVO Art. 3 Rn. 77\nund 84) ist in diesem Zusammenhang unerheblich, zu welchem Zweck die Flüge\ngebucht werden können.\n\n41 Der Zweck der Reise ist in Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht als Kriterium angeführt. Die Fluggastrechteverordnung macht den Schutz der Fluggäste\nauch in anderen Beziehungen nicht von diesem Kriterium abhängig.\n\n42 Die Vorschriften der Fluggastrechteverordnung haben das Ziel, ein hohes\nSchutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Annullierung oder eine\ngroße Verspätung von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis sind und ihnen große\nUnannehmlichkeiten verursachen. Solche Unannehmlichkeiten entstehen grundsätzlich allen betroffenen Fluggästen in gleicher Weise (EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-344/04, NJW 2006, 351 Rn. 69 und 98 - IATA). Auch unter diesem\nGesichtspunkt kommt eine Differenzierung nach dem Zweck der Reise grundsätzlich nicht in Betracht.\n\n43 ee) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt diese Auslegung nicht dazu, dass kein nennenswerter Anwendungsbereich für die Regelung\nin Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FluggastrechteVO verbleibt.\n\n44 Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FluggastrechteVO greift jedenfalls in allen Fällen, in\ndenen die Beförderung kostenlos erfolgt. Dass die Verordnung insoweit zwischen\nKundenbindungsprogrammen und anderen Formen des Mengenrabatts differenziert, ist schon deshalb folgerichtig, weil ein Mengenrabatt von 100 % eher ungewöhnlich ist.\n\n45 b) Bei Anlegung dieses Maßstabs war der von dem Zedenten gebuchte Tarif für die Öffentlichkeit verfügbar, weil er allen Mitarbeitern von Unternehmen zur Verfügung stand, die einen entsprechenden Rahmenvertrag mit der\nBeklagten geschlossen haben.\n\n46 III. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass.\n\n47 1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mehrfach entschieden, dass Vorschriften der Verordnung, mit denen den Fluggästen Ansprüche\neingeräumt werden, weit auszulegen sind (dazu EuGH, Urteil vom 19. November\n2009 - C-402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 45 - Sturgeon), während\nBegriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder\n\nspezifischer von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, grundsätzlich eng auszulegen sind (dazu EuGH, Urteil vom 22. Dezember\n2008 - C-549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin-Hermann).\nDies ergibt sich aus den Erwägungsgründen 1 bis 4 der Fluggastrechteverordnung, die das Ziel definieren, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen.\n\n48 Dadurch ist hinreichend geklärt, dass der Ausnahmetatbestand der fehlenden öffentlichen Verfügbarkeit eines Tarifs nicht schon dann bejaht werden\ndarf, wenn die Reduzierung des Entgelts an Kriterien geknüpft ist, die nur bei\neinem Teil der potentiellen Kunden erfüllt sind und sich nicht in persönlichen\nMerkmalen erschöpfen, sondern als maßgebliches Kriterium die in Art. 3 Abs. 3\nSatz 2 FluggastrechteVO angesprochene Kundenbeziehung anzusehen ist.\n\n49 2. Dass die Frage in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, begründet für sich gesehen keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit dieses Verständnisses.\n\n50 3. Die aufgezeigte Auslegung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Fluggastrechteverordnung nicht für\nFlüge gilt, die im Rahmen des Sponsorings einer Sportveranstaltung von ausgewählten Personen unter einschränkenden Voraussetzungen gebucht werden\nkonnten.\n\n51 Der Gerichtshof sieht solche Tarife insbesondere deshalb als nicht für die\nÖffentlichkeit verfügbar an, weil sie die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung und eine individuelle Genehmigung für jeden begünstigten Fluggast voraussetzen (EuGH, Beschluss vom 26. November 2020 - C-316/20, Rn. 17\n- SATA International - Azores Airlines SA). In dieser Konstellation ist der Kreis\nder begünstigten Personen überschaubar und diese sind durch ihre Teilnahme\nan der Veranstaltung enger miteinander verbunden als sonstige Kunden. Im\nStreitfall liegen diese Voraussetzungen gerade nicht vor.\n\n52 IV. Der Senat kann abschließend entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).\n\n53 1. Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch in der geltend\ngemachten Höhe wegen großer Ankunftsverspätung gemäß Art. 5 Abs. 1\nBuchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO sind erfüllt.\n\n54 a) Da der Zedent seinen Flug von einem Flughafen im Gebiet eines\nMitgliedstaats antrat, ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung eröffnet.\n\n55 b) Der Zedent wurde weniger als sieben Tage vor der planmäßigen\nAbflugzeit über die Annullierung unterrichtet. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii\nder Verordnung hätte ihm die Beklagte ein Alternativangebot unterbreiten müssen, das es ihm ermöglichte, den Zielort innerhalb von zwei Stunden nach der\nplanmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Dies ist nicht geschehen, der Zedent erreichte München mehr als drei Stunden nach seiner planmäßigen Ankunftszeit.\n\n56 2. Die Hauptforderung ist antragsgemäß zu verzinsen.\n\n57 a) Bei dem geltend gemachten Verzugsschaden handelt es sich um\neinen weitergehenden Schaden im Sinne von Art. 12 FluggastrechteVO, der\ngrundsätzlich nach dem jeweils für die Buchung anwendbaren nationalen Vertragsrecht zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009\n- Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 16 ff.).\n\n58 b) Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich auf der Grundlage\nder getroffenen Feststellungen aus Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO.\n\n59 c) Auf den Anspruch der Klägerin auf die Ausgleichszahlung ist § 271\nAbs. 1 BGB anzuwenden; er ist danach sofort fällig geworden. Mit Schreiben vom\n21. Februar 2018 hat diese die Zahlung des fälligen Anspruchs bis spätestens\nzum 7. März 2018 verlangt.\n\n60 Durch diese Mahnung ist die Beklagte mit Ablauf des 7. März 2018 in Verzug geraten, die Klägerin kann deshalb die ab 8. März 2018 begehrten Zinsen in\nder gesetzlichen Höhe verlangen (§ 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1, § 187\nAbs. 1 BGB).\n\n61 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Rensen\n\nVorinstanzen:\nAG Köln, Entscheidung vom 01.10.2019 - 113 C 282/19 -\nLG Köln, Entscheidung vom 17.11.2020 - 11 S 373/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-21/x-zr-107-20","cited_norms":[{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"Rom I-VO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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