{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2021-09-21_XI_ZB_9_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:210921BXIZB9.20.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2021-09-21","aktenzeichen":"XI ZB 9/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nXI ZB 9/20\nvom\n21. September 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:210921BXIZB9.20.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2021 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die\nRichterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2020\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger zu 28,57%, die Beigetretene zu 1 zu 28,57% und die Beigetretene zu 2 zu 42,86%.\n\nIhre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger und die Beigetretenen zu 1 und 2 jeweils\nselbst.\n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich\nder Gerichtskosten auf 4.623.778,50 € festgesetzt.\n\nDer Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 und 2 auf\n147.000 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 auf 4.594.643,50 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) über die Richtigkeit und Vollständigkeit\ndes am 22. März 2007 aufgestellten Verkaufsprospekts zu der M.\nGmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft).\n\n2 Die Musterbeklagte zu 2 und Musterrechtsbeschwerdegegnerin war Anbieterin von Beteiligungen an der Fondsgesellschaft, Prospektverantwortliche\nund Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 1\nwar Treuhand- und Gründungskommanditistin. Die Musterbeklagten zu 1 und 2\nsind hundertprozentige Tochterunternehmen der Musterbeklagten zu 3, die außerdem mit der Musterbeklagten zu 1 am 4. September 2004 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen hatte. Die Musterbeklagten zu 4 bis 9 sind Kreditinstitute oder Anlageberater und werden in nach § 8\nKapMuG ausgesetzten Verfahren aus Anlageberatungs- und -vermittlungsverschulden in Anspruch genommen.\n\n3 Gegenstand der Fondsgesellschaft war der Erwerb, das Halten, die Verwaltung, die Veräußerung und die Realisierung von Rechten aus bereits bestehenden Versicherungsverträgen. Die Fondsgesellschaft sollte in Versicherungen\nin Form von nicht fondsgebundenen deutschen Kapitallebensversicherungen und\nvon privaten Rentenversicherungen (im Folgenden: Kapitalversicherungen) investieren. Die Anleger konnten sich mit einer Mindestzeichnungssumme in Höhe\nvon 10.000 € unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber über\ndie Musterbeklagte zu 1 an der Fondsgesellschaft beteiligen.\n\n4 Das Anlagekonzept sah bei einer geplanten Laufzeit von 16 Jahren vor,\nbereits laufende, zum Verkauf stehende Policen deutscher Kapitalversicherungen zu erwerben, die Versicherungsbeiträge bis zum Vertragsende zu zahlen\nund dann die fällige Ablaufleistung zu vereinnahmen. Dazu wird auf Seite 24 des\nProspekts im Kapitel \"Das Fondskonzept\" ausgeführt:\n\n\"Die Fondskonzeption des M. basiert auf zwei grundlegenden Erkenntnissen. Zum einen darauf, dass der Betrag, den der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung eines Kapitalversicherungsvertrages von der Versicherungsgesellschaft erhält, in der Regel deutlich unter dem tatsächlichen Wert des Vertrages liegt. Deswegen ist es dem\nFondsmanagement möglich, die Policen unter Wert einzukaufen. Zum anderen besticht die besondere Sicherheitsqualität des Produktes, die in der deutschen Kapitalversicherung selbst begründet liegt. […] Der Zweitmarkt für Lebensversicherungen existiert deshalb, weil der Rückkaufswert*, der von den Versicherungen angeboten wird, nicht den wahren inneren Wert der Versicherungspolice widerspiegelt. Der Anleger profitiert bei diesem Fondskonzept von der Gewinnspanne\nbeim Einkauf der Versicherungspolicen. Denn obwohl der Kaufpreis über dem Rückkaufswert\nliegt, können die Policen zu einem Preis angekauft werden, der oft deutlich unter dem tatsächlichen Wert des Vertrages liegt.\"\n\n5 Daran anschließend ist unter der Bezeichnung \"Beispielhafter Verlauf einer Kapitalversicherung\" eine Grafik mit drei übereinanderliegenden Kurven \"Innerer Wert der Police\", \"Rückkaufswert\" und \"Beitrag\" abgebildet, die die prospektierte Wertentwicklung eines Kapitalversicherungsvertrages mit 30-jähriger\nLaufzeit verdeutlichen soll.\n\n6 Im Glossar wird auf Seite 132 der im Prospekt vielfach verwendete Begriff\n\"Rückkaufswert\" wie folgt erklärt:\n\n\"Wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigt, steht ihm eine Rückvergütung zu. Sie besteht aus der Summe des Deckungskapitals und den bereits zugewiesenen Überschussbeteiligungen, von der die Gesellschaft jedoch einen bestimmten Betrag einbehält - für\nAbschlusskosten, laufende Verwaltungskosten etc. Der Rückkaufswert liegt in den ersten Jahren\n\nunter der Summe der eingezahlten Beiträge. Bis zu einem Drittel der eingezahlten Beiträge wird\nfür Risikoschutz, Provisionen und Verwaltung aufgewendet.\"\n\n7 Die Fondsgesellschaft war als so genannter Blind-Pool konzipiert, bei der\ndie zu erwerbenden Versicherungspolicen zum Zeitpunkt der Aufstellung des\nProspekts noch nicht konkret feststanden und die im Prospekt enthaltenen Prognoseberechnungen anhand eines so genannten Modellportfolios vorgenommen\nwurden. Zu den damit verbundenen allgemeinen Risiken wird unter anderem im\nKapitel \"Wesentliche Risiken der Vermögensanlage\" auf Seite 15 des Prospekts\nausgeführt:\n\n\"Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt es sich um ein Blind-Pool-Konzept.\nDie Policen werden erst nach der Prospekterstellung angekauft. Daher basieren die Prognosen\nder Liquiditätsrechnung und der steuerlichen Ergebnisse auf einem Modellportfolio. Hierbei wird\neine typische Versicherungspolice analysiert und daraus bestimmte Parameter wie z.B. Höhe der\nRückkaufswerte* oder der Versicherungsbeiträge abgeleitet. Auf Basis von Vergangenheitswerten und der Erfahrung des Fondsmanagements werden dann Parameter wie die Verteilung der\nAblaufjahre oder die zukünftige Verzinsung der Policen geschätzt. Das tatsächlich angekaufte\nPortfolio wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von dem Modellportfolio abweichen. Dies kann\nnegative Auswirkungen auf die Höhe und Häufigkeit der Ausschüttungen haben […].\"\n\n8 Im selben Kapitel findet sich auf Seite 15 des Prospekts unter der Zwischenüberschrift \"Renditeprognosen\" folgender Hinweis:\n\n\"Eine Vorhersage der tatsächlichen Ausprägungen der für den wirtschaftlichen Erfolg\nmaßgeblichen Parameter wie z.B. des Verhältnisses vom Kaufpreis zu dem bereits aufgebauten Vermögen oder der zukünftigen Performance der Versicherungspolicen ist nicht möglich.\"\n\n9 Auf Seite 66 f. des Prospekts wird im Kapitel \"Prognose der Liquiditätsrechnung\" in tabellarischer Form ein beispielhafter Fondsverlauf auf Basis des\nModellportfolios dargestellt und anhand bestimmter Angaben unter anderem zum\n\ndurchschnittlichen Kaufpreis pro Versicherungspolice, zur angestrebten Verteilung der Restlaufzeiten, zum erwarteten Vermögen durch Rückkaufswerte und\nzu erwarteten Erlösen aus Ablaufleistungen erläutert. Dazu wird einleitend ausgeführt:\n\n\"Eine exakte Vorhersage der tatsächlichen Ausprägungen der für den wirtschaftlichen Erfolg maßgeblichen Parameter, wie z.B. des Verhältnisses vom Kaufpreis zu dem bereits aufgebauten Vermögen oder der zukünftigen Performance der Versicherungspolicen ist nicht möglich.\n[…] Mit der Prognoserechnung soll dem Anleger ein beispielhafter Fondsverlauf dargestellt werden. Bei dem in der Kalkulation abgebildeten Portfolio handelt es sich um ein zum Zweck der\nKalkulation erstelltes Modellportfolio, da die Versicherungspolicen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht angekauft sind. Es ist wahrscheinlich, dass das tatsächlich angekaufte Portfolio an Kapitalversicherungen von dem dargestellten Portfolio abweicht. Dies hätte wiederum zur\nFolge, dass Zeitpunkte, Höhe und Häufigkeit der tatsächlichen Ausschüttungen von den prognostizierten Ausschüttungen abweichen und in einzelnen Jahren höhere, keine oder nur ein Teil der\ngeplanten Ausschüttungen erfolgen.\"\n\n10 Im Kapitel \"Sensitivitätsanalysen\" wird sodann auf Seite 80 f. des Prospekts aufgezeigt, welche Abweichungen von der Liquiditätsprognose sich aus der\npositiven oder negativen Veränderung bestimmter Einflussfaktoren wie z.B. den\nzugrunde gelegten Kaufpreisen, den angenommenen Fremdkapitalzinsen und\nder Verzinsung der Versicherungspolicen ergeben. Dazu wird einleitend ausgeführt:\n\n\"Die Entwicklung der Beteiligung hängt von verschiedenen Einflussfaktoren ab. Grundlage\nder in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Berechnungen wie der Prognose der Liquiditätsrechnung und der steuerlichen Ergebnisse ist ein Modellportfolio. Um dieses zu ermitteln, wurde eine\ntypische Versicherungspolice analysiert und daraus bestimmte Parameter wie z.B. Höhe der\nRückkaufswerte oder der Versicherungsbeiträge abgeleitet. Auf Basis von Vergangenheitswerten\nund der Erfahrung des Fondsmanagements wurden dann Parameter wie die Verteilung der Ablaufjahre oder die künftige Verzinsung der Policen geschätzt. […] Die erstellten Prognosen basie-\n\nren auf Vergangenheitswerten, statistischen Bewertungen und finanzmathematischen Berechnungen. Eine Einschätzung der Prognosewahrscheinlichkeiten der einzelnen Parameter ist nicht\nmöglich.\"\n\n11 Die Aufgaben der Musterbeklagten zu 1 werden auf Seite 55 des Prospekts im Kapitel \"Die Mitglieder der Geschäftsführung, der Beirat, die Treuhänderin, der Mittelverwender sowie die sonstigen Personen\" wie folgt wiedergegeben:\n\n\"Die wesentlichen Aufgaben … sind die treuhänderische Verwaltung der Kommanditeinlagen, die Vertretung der Interessen der Treugeber und die Information der Anlegerinnen und Anleger.\"\n\n12 Als Rechtsgrundlage wird dabei auf den im Prospekt enthaltenen, mit der\nKapitalanlage abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrag verwiesen,\nin dem die Rechte und Pflichten von Treuhänderin und Treugeber näher geregelt\nwerden. Gemäß § 6 dieses Vertrags ist der Treugeber berechtigt, der Treuhänderin Weisungen hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts bei der Fassung\nvon Gesellschafterbeschlüssen zu erteilen, wohingegen sich die Treuhänderin\nihrer Stimme zu enthalten hat, soweit Weisungen nicht erteilt werden.\n\n13 Zu den gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen den Musterbeklagten zu 1 und 2 sowie der Musterbeklagten zu 3 wird auf Seite 35 des Prospekts im Kapitel \"Angaben über die Emittentin\" ausgeführt:\n\n\"Stellung im Konzern: Alleinige Gesellschafter [der Fondsgesellschaft] sind die Komplementärgesellschaft und die Gründungskommanditisten M.\nGmbH [d.i. die Musterbeklagte zu 2], T.\nmbH [d.i. die Musterbeklagte zu 1] und M. M. P.\nGmbH. Die Gründungskommanditisten sind 100-prozentige Tochtergesellschaften der\nM. M. AG [d.i. die Musterbeklagte zu 3].\"\n\n14 Auf etwaige Interessenkonflikte in Bezug auf die Musterbeklagte zu 1 wird\nauf Seite 56 des Prospekts im Kapitel \"Die Mitglieder der Geschäftsführung, der\nBeirat, die Treuhänderin, der Mittelverwender sowie die sonstigen Personen\"\nschließlich wie folgt hingewiesen:\n\n\"Die T. mbH [d.i. die Musterbeklagte zu 1] ist genau wie der Anbieter der Beteiligung, die M.\nGmbH [d.i. die Musterbeklagte zu 2], eine 100-prozentige Tochtergesellschaft\nder M. M. AG [d.i. die Musterbeklagte zu 3]. Daraus können sich\ngrundsätzlich Interessenkonflikte ergeben.\"\n\n15 Die Kapitalanlage entwickelte sich ungünstig und wird nach einem Kurzreport 2016/2017 bis zum Laufzeitende im Jahr 2022 einen Gesamtmittelrückfluss von 47,34% bringen, während im Prospekt bis zu 235,1% prognostiziert\nworden waren.\n\n16 Seit dem Jahr 2014 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Musterbeklagten erhoben. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Musterkläger Prospektfehler geltend gemacht, die sich seiner Ansicht nach daraus\nergeben, dass die im Prospekt enthaltene Renditeprognose mangels Benennung\neines durchschnittlichen Einkaufspreisvorteils für den Anleger nicht nachvollziehbar und damit irreführend sei (Feststellungsziel 1a), dass die Renditeprognose\nangesichts eines zu hoch angelegten durchschnittlichen Einkaufspreisvorteils unvertretbar und damit fehlerhaft sei (Feststellungsziel 1b), dass für die Musterbeklagten ex ante erkennbar gewesen sei, dass der prognostizierte Einkaufspreisvorteil unplausibel sei (Feststellungsziel 1c), und dass - hilfsweise zu Feststellungsziel 1c - im Prospekt ein Hinweis darauf fehle, dass der von der Emittentin\nfür die Renditeprognosen zugrunde gelegte Einkaufspreisvorteil nicht auf Vergangenheitswerten und Erfahrung des Fondsmanagements beruhe (Feststellungsziel 1d). Der Prospekt sei zudem fehlerhaft, weil ein Hinweis darauf fehle,\n\ndass die Musterbeklagte zu 1 weisungsgebunden aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Musterbeklagten zu 3 sei und\ndass dies im Widerspruch zu ihren Pflichten aus dem für die Kapitalanlage obligatorisch abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrag stehe (Feststellungsziel 1e). Schließlich hat der Musterkläger geltend gemacht, dass die Musterbeklagten hinsichtlich der vorgenannten Feststellungsziele 1a bis 1e ihre\nPflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB auch zu vertreten hätten (Feststellungsziel 2).\n\n17 Mit Musterentscheid vom 26. Juni 2020 hat das Oberlandesgericht die\nFeststellungsanträge zu den Feststellungszielen 1a, 1b, 1d und 1e als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt, dass die Feststellungsanträge zu den Feststellungszielen 1c und 2 gegenstandslos sind. Dagegen wendet sich der Musterkläger mit der Rechtsbeschwerde, der die Beigetretenen zu 1 und 2 beigetreten\nsind. Mit Beschluss vom 28. September 2020 hat der Senat die Musterbeklagte\nzu 2 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.\n\nB.\n\n18 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n19 Das Oberlandesgericht hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren\nvon Interesse - zur Begründung des Musterentscheids im Wesentlichen ausgeführt:\n\n20 Die Feststellung zum Feststellungsziel 1a sei nicht zu treffen. Ein Prospektfehler liege nicht vor. Es sei bereits zweifelhaft, ob die im Prospekt auf den\nSeiten 66 bis 71 enthaltene Berechnung als \"Renditeprognose\" bezeichnet werden könne, da sich der Prospekt an dieser Stelle mit einer \"Liquiditätsprognose\"\nbefasse und nicht die Darstellung der Rendite des Fonds im Sinne eines erwirtschafteten Überschusses zum Gegenstand habe. Jedenfalls müsse dort der sich\nfür das Modellportfolio ergebende durchschnittliche Einkaufspreisvorteil nicht\nausdrücklich benannt werden. Dies ergebe sich schon aus dem Zweck der Berechnung, die eben keine Renditeerwartung beispielhaft beschreiben, sondern\nAuskünfte zur Liquiditätssituation des Fonds im Rahmen eines Modellportfolios\nerteilen solle. Darüber hinaus verschaffe der für das Modellportfolio kalkulierte\ndurchschnittliche Einkaufspreisvorteil dem Anleger keinen für seine Anlageentscheidung relevanten Erkenntnisgewinn. Zum einen stelle der Einkaufspreisvorteil ohnehin nur ein rechnerisch nachträglich ermittelbares Zwischenergebnis dar,\ndas ein virtueller und unselbständiger Bestandteil des Gesamtergebnisses der\nangekauften Lebensversicherung sei. Wirtschaftlich relevant und damit für den\nAnleger von Interesse sei nur dieses Gesamtergebnis. Zum anderen erlaube die\nAngabe eines Einkaufspreisvorteils im Wege einer unmittelbaren Bezifferung\noder eines Prozentsatzes zum Kaufpreis dem Adressaten des Prospekts keinen\nRückschluss darauf, ob der angesetzte Einkaufspreisvorteil realistisch oder unvertretbar hoch angesetzt sei, da verlässliche und objektiv ermittelte Referenzwerte für erzielbare Einkaufspreisvorteile bei Prospektaufstellung noch nicht vorgelegen hätten und es keine allgemein anerkannten Vergangenheitswerte gegeben habe, die sich zum Vergleich hätten heranziehen lassen. Auch wäre dem\nAnleger nicht damit gedient, ihm das mathematische und statistische Rüstzeug\nan die Hand zu geben, damit er selbst den sich aus den Berechnungen ergebenden Einkaufspreisvorteil ermitteln könne.\n\n21 Auch die Feststellung zum Feststellungsziel 1b sei mangels Vorliegens\neines Prospektfehlers nicht zu treffen. Im Ausgangspunkt sei zu berücksichtigen,\ndass der \"Prognose der Liquiditätsrechnung auf Basis des Modellportfolios\" deutlich erkennbar nur eine sehr geringe Aussagekraft zukomme. Der Prospekt weise\nausdrücklich und wiederholt darauf hin, dass das tatsächlich angekaufte Portfolio\nwahrscheinlich von dem dargestellten Modellportfolio abweichen werde mit Folgen für die Zeitpunkte, Höhe und Häufigkeit der Ausschüttungen. Allerdings dürften auch bei beispielhaften Prognosen nicht Annahmen zugrunde gelegt werden,\ndie mit der Realität nichts zu tun hätten. Beispielrechnungen müssten unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts grundsätzlich Wirklichkeit werden\nkönnen. Nur wenn das nicht der Fall sei, gehe von der Modellrechnung eine täuschende Signalwirkung aus. Eine solche habe der Musterkläger indes nicht\nschlüssig dargelegt. Er errechne auf im Einzelnen streitige Weise, dass der Renditeprognose ein durchschnittlicher \"Wertvorteil\" von 17,9% zugrunde gelegen\nhaben müsse. Diese Darlegung sei schon deshalb nicht schlüssig, weil der Prospekt unter \"Wertvorteil\" die Differenz zwischen dem Rückkaufswert und dem \"inneren Wert\" verstehe, der Einkaufspreisvorteil aber die Differenz zwischen dem\ngezahlten Kaufpreis und dem \"inneren Wert\" beschreiben solle. Zwar ließe sich\nauf Basis des Zahlenwerks des Musterklägers ein durchschnittlicher Einkaufspreisvorteil für das Modellportfolio ermitteln. Aus der bloßen Höhe dieses Einkaufpreisvorteils ergebe sich jedoch nicht dessen Unvertretbarkeit. Verlässliche\nDatenreihen für durchschnittlich erzielbare Einkaufspreisvorteile existierten bei\nProspektaufstellung nicht. Im Übrigen entziehe sich der Einkaufspreisvorteil weitgehend einer verlässlichen Prognose und damit auch einer Überprüfung. Die\nMängel in der Darlegung eines Prospektfehlers würden bei der gebotenen Betrachtung ex ante auch nicht durch die Hinweise des Musterklägers auf die tatsächliche Entwicklung des Fonds und Erfahrungen zu anderen Fonds beseitigt.\n\n22 Über das Feststellungsziel 1c sei nicht mehr zu entscheiden. Da zum Feststellungsziel 1b keine Feststellung mehr zu treffen sei, sei der Vorlagebeschluss\ninsoweit gegenstandslos geworden.\n\n23 Die Feststellung zum Feststellungsziel 1d sei nicht zu treffen. Das Feststellungsziel sei dahin auszulegen, es werde das Fehlen eines Hinweises darauf\ngerügt, dass die Prospektprognose lediglich auf einer freien Schätzung beruhe.\nEin Prospektfehler liege jedoch nicht vor. Der Prospekt mache an mehreren Stellen deutlich, dass die in das Modellportfolio eingestellten Parameter aufgrund von\nVergangenheitswerten und der Erfahrung des Fondsmanagements geschätzt\nworden seien. Es werde deutlich gemacht, dass es unmöglich sei, die Prognosewahrscheinlichkeit der einzelnen Parameter einzuschätzen. Zum Einkaufspreisvorteil werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verhältnis vom Kaufpreis zu dem bereits aufgebauten Vermögen der Police nicht vorhersehbar sei,\nalso nur der Schätzung unterliege.\n\n24 Die Feststellung zum Feststellungsziel 1e sei mangels Prospektfehler\nebenfalls nicht zu treffen. Ein Prospektfehler folge nicht daraus, dass im Prospekt\nnicht auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Musterbeklagten zu 1 und 3 hingewiesen werde. Der Prospekt weise auf den Seiten 38 und 56 darauf hin, dass die Musterbeklagte zu 1 eine \"100-prozentige\nTochtergesellschaft\" der Musterbeklagten zu 3 sei und dass sich \"daraus grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben\" könnten. Ein weiterer Hinweis auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sei nicht erforderlich, weil die Durchsetzungsmacht der Musterbeklagten zu 3 bereits aus ihrer im Prospekt offengelegten Stellung als GmbH-Alleingesellschafterin folge. Soweit § 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages der Musterbeklagten zu 3 auch ein\nvertragliches Weisungsrecht einräume, ergebe sich daraus weder ein Mehr an\n\nWeisungsbefugnis noch werde die Gefahr einer Kollision zwischen dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung und dem des herrschenden Unternehmens begründet.\n\n25 Über das Feststellungsziel 2 sei nicht mehr zu entscheiden. Da die Feststellungsziele zu 1 unbegründet oder gegenstandslos seien, sei das Feststellungsziel 2 gegenstandslos.\n\nII.\n\n26 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.\n\n27 1. Die statthafte (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG) Rechtsbeschwerde\ndes Musterklägers ist zulässig.\n\n28 a) Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden\n(§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches\ngilt für die Beitritte der am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten, die der\nRechtsbeschwerde des Musterklägers zur Unterstützung beigetreten sind (§ 20\nAbs. 3 Satz 1 und 2 KapMuG). Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird vom Musterkläger als Musterrechtsbeschwerdeführer geführt (§ 21 Abs. 1 Satz 1\nKapMuG).\n\n29 b) Die Rechtsbeschwerde formuliert auch einen ordnungsgemäßen\nRechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1\nZPO). Der Antrag, den Musterentscheid aufzuheben und nach den \"Schlussanträgen des Musterklägers im Kapitalanlegermusterverfahren\" zu entscheiden,\nlässt aufgrund seiner Bezugnahme auf das im Musterentscheid in Form eines\nAntrags dargestellte vorinstanzliche Begehren einerseits und des Tenors des\n\nMusterentscheids andererseits erkennen, dass der Musterkläger hinsichtlich aller\nFeststellungsziele den Musterentscheid angreift und dessen Abänderung begehrt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1\nRn. 54, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44, vom\n23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35 und vom 8. Juni 2021\n- XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 29 mwN). Dass der Prüfungsstoff des Musterverfahrens durch die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG bestehende Bindung\ndes Oberlandesgerichts an den Vorlagebeschluss und nicht durch \"Anträge\" der\nBeteiligten des Musterverfahrens vorgegeben ist, ist für die Bezeichnung der angegriffenen Teile des Musterentscheids im Rechtsbeschwerdeantrag ohne Belang (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 aaO Rn. 29 mwN).\n\n30 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellungsziele 1a, 1b, 1d und 1e nicht\nzu treffen sind. Des Weiteren hat es zu Recht keine Feststellungen zu den Feststellungszielen 1c und 2 getroffen und den Vorlagebeschluss des Landgerichts\ninsoweit für gegenstandslos gehalten.\n\n31 a) Im Verhältnis zu den Musterbeklagten zu 1 und 2 folgt dies schon daraus, dass die Feststellungsziele allein einen möglichen Anspruch der Anleger\ngegen die Musterbeklagten zu 1 und 2 in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft stützen sollen, der sich daraus ergeben kann,\ndass die Musterbeklagten zu 1 und 2 die ihnen als künftiger Vertragspartner des\nGesellschaftsvertrags gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB obliegenden vorvertraglichen Pflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen\nProspekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung verletzt haben. Eine solche Feststellung kann indes nicht getroffen werden, weil eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 und 2 als Gründungsgesellschafter aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2,\n§ 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt\n\nwerden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung hier gemäß § 13 VerkProspG,\n§§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung verdrängt (vgl.\ndazu Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237\nRn. 22 ff. mwN und vom 27. April 2021 - XI ZB 35/18, juris Rn. 4 f.). Unberührt\nblieben dagegen jedenfalls die in den ausgesetzten Verfahren gegen die Musterbeklagten zu 4 bis 9 geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus Anlageberatungs- und -vermittlungsverschulden wegen Verwendung des Prospekts.\n\n32 b) Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel 1a zu Recht mit der\nBegründung zurückgewiesen, dass insoweit kein Prospektfehler gegeben ist.\n\n33 aa) Auf den vorliegenden Prospekt ist gemäß § 32 Abs. 1 VermAnlG das\nVerkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: VerkProspG aF) anzuwenden, da der Verkaufsprospekt vor dem 1. Juni\n2012 veröffentlicht worden ist.\n\n34 Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle\ntatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem\nPublikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlage\nim Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2\nVerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005\nbis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: VermVerkProspV aF)\nmuss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse,\ndie für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind,\nAuskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über\nalle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich\nrichtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände,\ndie den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen\n\nzwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom\nAnleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen\nGrundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin\nwiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches\nGesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens\nvermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger \"eher als\nnicht\" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf\ndie Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB\n28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021,\n1479 Rn. 34, jeweils mwN).\n\n35 bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu\nRecht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann\n(Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 26\nund vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 35, jeweils mwN), in\nBezug auf die Renditeprognose keinen Fehler aufweist.\n\n36 (1) Das in den Vorlagebeschluss aufgenommene Feststellungsziel 1a ist\nvom Oberlandesgericht zutreffend dahin ausgelegt und konkretisiert worden,\ndass die im Prospekt enthaltenen Angaben zum prognostizierten wirtschaftlichen\nErfolg der Kapitalanlage, namentlich also die Prognoseberechnungen anhand\ndes Modellportfolios in dem Kapitel \"Prognose der Liquiditätsrechnung\", mangels\nBenennung durchschnittlicher Einkaufspreisvorteile nicht nachvollziehbar seien.\nHierauf bezieht sich das für die Auslegung von Inhalt und Reichweite des Feststellungsziels vor allem maßgebliche tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu\nseiner Begründung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12,\n\nBGHZ 203, 1 Rn. 133 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216,\n37 Rn. 57).\n\n37 (2) Auf der Grundlage dieser Auslegung des Feststellungsziels 1a bestehen gegen die im Prospekt enthaltenen Angaben zum prognostizierten wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage keine durchgreifenden Bedenken.\n\n38 (a) Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung\nwesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine\nGewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt.\nDie Prognosen im Prospekt müssen durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen. Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen.\nAuch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (st.\nRspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020,\n2411 Rn. 44 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 40, jeweils\nmwN).\n\n39 (b) Die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass die \"Renditeprognose\"\nauch ohne Benennung eines durchschnittlichen Einkaufspreisvorteils nachvollziehbar sei (Feststellungsziel 1a), lässt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n40 (aa) Wie der Senat bereits zu dem strukturgleich konzipierten Vorgängerfonds entschieden und im Einzelnen begründet hat, wird auch im vorliegenden\nProspekt anhand des Modellportfolios hinreichend deutlich offengelegt, welche\nfür den prognostizierten wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage maßgeblichen\n\nParameter ex ante ermittelbar sind und im Wege der Schätzung ermittelt wurden\nund welche nicht und gegebenenfalls auf welcher tatsächlichen Grundlage (Vergangenheitswerte, Erfahrungen des Fondsmanagements, statistische Bewertungen, finanzmathematische Berechnungen) diese Schätzung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 41 ff.). Der Einkaufspreisvorteil zählt danach nicht zu den für das Modellportfolio relevanten Parametern.\n\n41 (bb) Ausgehend davon, dass sich der jeweilige Einkaufspreisvorteil (Differenz zwischen innerem Wert und Ankaufpreis) erst bei Ablauf der jeweils zu erwerbenden Versicherungspolice hätte ermitteln lassen und als Durchschnittswert\nzum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts jedenfalls ohne entsprechende Vergangenheitswerte oder Erfahrungen des Fondsmanagements noch nicht näherungsweise zu ermitteln war, hat das Oberlandesgericht richtig erkannt, dass der\nAnleger dazu auch keine Angaben erwarten konnte. Entgegen der Auffassung\nder Rechtsbeschwerde handelt es sich bei dem durchschnittlichen Einkaufspreisvorteil nicht um eine für den Anleger wesentliche Information, die er \"eher als\nnicht\" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde.\n\n42 Selbst als Durchschnittswert hat dieser Parameter nur eine geringe Aussagekraft, der - wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat - dem Anleger keinen relevanten Erkenntnisgewinn für die Beurteilung von Chancen und Risiken\nder Kapitalanlage zu verschaffen vermag. Denn die Bedeutung von Einkaufspreisvorteilen für den wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage ließe sich, wenn\nüberhaupt, erst bei einer vollständigen Offenlegung der einzelnen Rechenschritte\nder Prognoseberechnungen nachvollziehen. Eine andere rechtliche Beurteilung\nergibt sich auch nicht aus dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2016 (II ZR 331/14, WM 2016, 1487).\n\nDarin ist für die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nur klargestellt, dass es für die Darstellung von so genannten Weichkosten genügt, wenn\nder Anleger den im Prospekt angegebenen Anteil dieser Kosten an den Gesamtkosten mittels eines einfachen Rechenschritts in den Anteil an der Anlagesumme\numrechnen kann (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, aaO Rn. 16).\nEinkaufspreisvorteile lassen sich - was der Musterkläger angesichts der von ihm\nangestellten Alternativberechnung selbst einräumen muss - hingegen nicht in einem einfachen Rechenschritt ermitteln.\n\n43 (cc) Wie das Oberlandesgericht weiter richtig erkannt hat, erwecken die\nPrognoseberechnungen bei dem Anleger auch nicht die berechtigte Erwartung,\ndas - jeder Prognose anhaftende - Risiko, dass sich der prognostizierte wirtschaftliche Erfolg der Kapitalanlage im Nachhinein als unzutreffend erweist, sei\nbei dem angebotenen Anlageobjekt geringer zu bewerten (vgl. dazu BGH, Urteil\nvom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 14). Denn in Bezug auf Einkaufspreisvorteile wird auf den Seiten 15 und 65 des Prospekts deutlich darauf\nhingewiesen, dass eine Vorhersage des \"Verhältnisses von Kaufpreis zum aufgebauten Vermögen\" nicht gemacht werden könne. Dass diesbezüglich bestimmte Vergangenheitswerte oder Erfahrungen des Fondsmanagements vorliegen würden, die bei den Prognoseberechnungen Berücksichtigung gefunden hätten, wird gerade nicht herausgestellt.\n\n44 (dd) Da die Prognose schließlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und\nder Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu,\nder nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BGH,\nBeschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77 und vom\n8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 44, jeweils mwN). Aufgrund des-\n\nsen kann jedenfalls für die Nachvollziehbarkeit der \"Renditeprognose\" dahinstehen, ob - was die Rechtsbeschwerde vorbringt - eine rückwirkende Alternativberechnung eine erhebliche Diskrepanz zwischen den prognostizierten und den tatsächlich erhaltenen Ausschüttungen ergeben habe, was auf die besondere Bedeutung des Rückkaufswertes und des damit korrelierenden Einkaufspreisvorteils schließen lasse. Vielmehr ist es - was das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat - für die Nachvollziehbarkeit als ausreichend anzusehen, dass in der\nGrafik auf Seite 25 des Prospekts die maßgeblichen Bezugsgrößen zum Einkaufspreisvorteil, nämlich der innere Wert der Police und der Rückkaufswert, ins\nVerhältnis zur laufenden Beitragszahlung gesetzt und in ihrer Entwicklung über\ndie Vertragsdauer schematisch dargestellt werden, wobei beide Bezugsgrößen\nauf den Seiten 24 und 132 des Prospekts erläutert werden. Hieraus und aus der\neindrücklichen Erläuterung des Blind-Pool-Konzepts erschließt sich dem durchschnittlichen Anleger ohne weiteres, dass auch Parameter wie Einkaufspreisvorteile bestehen. Weitere Angaben dazu waren nicht erforderlich (vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 aaO Rn. 45).\n\n45 c) Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel 1b, wonach die Renditeprognose angesichts zu hoch angesetzter Einkaufspreisvorteile unvertretbar\nund damit fehlerhaft sei, zu Recht zurückgewiesen.\n\n46 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht mit seiner Annahme, dass \"Beispielrechnungen […] unabhängig von der\nWahrscheinlichkeit ihres Eintritts grundsätzlich Wirklichkeit werden können [müssen]\", keinen unzutreffenden Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen eines Prospektfehlers zugrunde gelegt. Diese Ausführungen beziehen sich ersichtlich darauf, dass den prognostizierten Annahmen angesichts der dem Blind-Pool-Konzept innewohnenden Ungewissheiten nur eine \"sehr geringe Aussagekraft\" zu-\n\nkommt. Vielmehr ist das Oberlandesgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass der Prospekt\nauch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung\nzugrunde legen darf, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung\naus damaliger Sicht vertretbar ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober\n2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 22; Senatsbeschluss vom 30. März\n2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 53; BGH, Beschluss vom 17. Dezember\n2020 - II ZB 31/14, juris Rn. 103, insoweit in WM 2021, 285 nicht abgedruckt).\n\n47 Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei bejaht,\nindem es die Gründe erläutert hat, weshalb das tatsächlich angekaufte Portfolio\nwahrscheinlich von dem Modellportfolio abweichen und dies Folgen für die Zeitpunkte, Höhe und Häufigkeit der Ausschüttungen haben werde. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Modellportfolio zugrundeliegenden\nBerechnungsansätze als solche außer Streit stehen, indem es rechtsfehlerfrei\nund von der Rechtsbeschwerde unangegriffen festgestellt hat, dass sich der darlegungsbelastete Musterkläger mit diesen nicht ausreichend auseinandergesetzt\nhat.\n\n48 Soweit die Rechtsbeschwerde dagegen vorbringt, der Musterkläger habe\nschlüssig dargelegt, dass die Prognoseberechnungen \"fehlerhaft\" seien, hat sie\ndamit keinen Erfolg. Wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, ergibt sich\naus der Höhe des von dem Musterkläger rückwirkend berechneten Wertvorteils\n(Differenz zwischen Rückkaufswert und innerem Wert) noch nicht die Unvertretbarkeit eines damit korrelierenden Einkaufspreisvorteils (Differenz zwischen innerem Wert und Ankaufpreis). Denn die Vertretbarkeit der Prospektprognose\nwird nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass der Musterkläger eine womöglich\n\nebenso vertretbare Alternativberechnung anstellt. Vielmehr hätte sich der Musterkläger damit befassen müssen, ob sich die Prognoseberechnung auf sorgfältig\nermittelte Tatsachen stützt und aus ex ante-Sicht vertretbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 50).\n\n49 d) Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde, soweit sie das Feststellungsziel 1c weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat im Tenor und in den Gründen\nzutreffend angenommen, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich dieses Feststellungsziels gegenstandslos geworden ist.\n\n50 Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung\nim Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016\n- XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15,\nBGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100\nRn. 61 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 53 mwN).\n\n51 Das ist hier für das von der Rechtsbeschwerde weiterverfolgte Feststellungsziel 1c, wonach für die Musterbeklagten ex ante erkennbar gewesen sei,\ndass der prognostizierte Einkaufspreisvorteil unplausibel sei, der Fall. Denn dieses Feststellungsziel nimmt Bezug auf den mit dem Feststellungsziel 1b geltend\ngemachten, vom Oberlandesgericht zu Recht verneinten Prospektfehler.\n\n52 e) Das Oberlandesgericht hat das von dem Musterkläger hilfsweise zu\ndem Feststellungsziel 1c weiterverfolgte Feststellungsziel 1d, wonach im Prospekt ein Hinweis darauf fehle, dass der von der Emittentin für die Renditeprognosen zugrunde gelegte Einkaufspreisvorteil nicht auf Vergangenheitswerten und\nder Erfahrung des Fondsmanagements beruhe, zu Recht mit der Begründung\nzurückgewiesen, dass ein Prospektfehler nicht vorliegt.\n\n53 Mit dem Feststellungsziel 1d wird, wovon auch das Oberlandesgericht\nausgegangen ist, geltend gemacht, dass es an einem Hinweis darauf fehle, dass\nder der \"Renditeprognose\" zugrundeliegende Einkaufspreisvorteil lediglich geschätzt werden könne. So versteht sich auch der vorinstanzliche Vortrag des\nMusterklägers. Da sich der Prospekt - was bereits ausgeführt wurde - zur Höhe\nvon Einkaufspreisvorteilen nicht verhält und dies auch nicht musste, bedurfte es\neines solchen Hinweises nicht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021\n- XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 56).\n\n54 Soweit die Rechtsbeschwerde das Feststellungsziel 1d (auch) dahin verstanden wissen möchte, dem Prospekt lasse sich nicht entnehmen, dass der Einkaufspreisvorteil zu den Parametern gehören solle, deren \"Einschätzung der\nPrognosewahrscheinlichkeiten\" nicht möglich sei, und nicht zu den Parametern,\ndie aus der Analyse einer typischen Versicherungspolice abgeleitet oder auf der\nBasis von Vergangenheitswerten und der Erfahrung des Fondsmanagements geschätzt worden seien, führt dies aus dem vorgenannten Grund zu keinem anderen Ergebnis.\n\n55 f) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht zu Recht auch das Feststellungsziel 1e, wonach im Prospekt ein Hinweis\ndarauf fehle, dass die Musterbeklagte zu 1 weisungsgebunden aufgrund eines\nBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der M. C. AG sei\nund dies im Widerspruch zu ihren Pflichten aus dem für die Anlage obligatorisch\nabzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrag stehe, nicht getroffen, weil\ninsoweit kein Prospektfehler vorliegt. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass mit der \"M. C. AG\" die Musterbeklagte zu 3 gemeint ist, was\nsich aus dem vom Musterkläger vorgelegten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ergibt.\n\n56 aa) Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 VermVerkProspV aF (nunmehr § 12 Abs. 5\nNr. 5 VermVerkProspV) muss der Prospekt Angaben über Umstände oder Beziehungen enthalten, die Interessenkonflikte des Treuhänders begründen können.\n\n57 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den nach\nTreu und Glauben zu offenbarenden Tatsachen wesentliche kapitalmäßige und\npersonelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren\nGeschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmern sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern,\nin deren Hand die Publikums-Kommanditgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. nur\nSenatsbeschluss vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 59 mwN).\nDazu gehören auch personelle Verflechtungen zwischen dem Treuhandkommanditisten und der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft (vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 aaO mwN). Derartige Verflechtungen begründen die\nGefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter. Der einzelne Beitretende kann deshalb erwarten, dass er\nüber diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine\nEntscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung nach seinem Beitritt zusammen mit den Mitgesellschaftern begegnen kann (vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 aaO mwN).\n\n58 bb) Nach diesen Maßgaben vermittelt der Prospekt dem durchschnittlichen Anleger ein richtiges und vollständiges Bild über die einen Interessenkonflikt im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 5 VermVerkProspV aF begründenden Umstände oder Beziehungen.\n\n59 Im Kapitel \"Angaben über die Emittentin\" wird auf Seite 35 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Musterbeklagten zu 1 um die \"100-prozentige Tochtergesellschaft\" der Musterbeklagten zu 3 handele. Des Weiteren wird im Kapitel\n\"Die Mitglieder der Geschäftsführung, der Beirat, die Treuhänderin, der Mittelverwender sowie die sonstigen Personen\" auf Seite 55 darauf hingewiesen, dass\nsich aus diesen Beteiligungsverhältnissen für die Musterbeklagte zu 1 \"grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben\" können.\n\n60 Wie der Senat bereits zu den wortlautgleichen Angaben in dem zum Vorgängerfonds aufgestellten Verkaufsprospekt entschieden und im Einzelnen begründet hat, reichen diese Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen aus, um\ndem durchschnittlichen Anleger die Möglichkeit beherrschender Einflussnahme\nder Musterbeklagten zu 3 auf die Musterbeklagte zu 1 hinreichend deutlich vor\nAugen zu führen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM\n2021, 1479 Rn. 62 ff.). Insoweit hat das Oberlandesgericht zu Recht auf die Weisungsbefugnis der Gesellschafter einer GmbH nach § 37 Abs. 1 GmbHG abgestellt und angenommen, dass sich diese für die Musterbeklagte zu 3 kraft ihrer\nStellung als Alleingesellschafterin einer GmbH ohnedies nicht wesentlich von der\nWeisungsbefugnis unterscheidet, welche sich für sie aus dem Beherrschungsvertrag ergibt.\n\n61 g) Schließlich bleibt die Rechtsbeschwerde auch ohne Erfolg, soweit sie\ndas Feststellungsziel 2 weiterverfolgt, wonach die Musterbeklagten hinsichtlich\nder Feststellungsziele zu 1 ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und diese Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB auch zu\nvertreten hätten. Das Oberlandesgericht hat im Tenor und in den Gründen zutreffend erkannt, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich dieses Feststellungsziels\ngegenstandslos geworden ist, weil dieses Feststellungsziel auf die übrigen Feststellungsziele Bezug nimmt, die ihrerseits sämtlich keinen Erfolg hatten.\n\nIII.\n\n62 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt\naus § 26 Abs. 1 KapMuG. Danach haben der Musterkläger und die Beigetretenen\nzu 1 und 2 die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem\nGrad ihrer Beteiligung zu tragen. Die Kosten der Rechtsbeschwerde im Sinne\ndes § 26 Abs. 1 KapMuG umfassen auch die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 2.\n\nIV.\n\n63 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen\nKosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b RVG.\n\n64 1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach\ndem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts\nvon der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die\nin den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu\nberücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten\nsind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24\nAbs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (Senatsbeschlüsse vom 22. November\n2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 - XI ZB\n17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 74). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten\nAusgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend\n4.623.778,50 €.\n\n65 2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die außergerichtlichen\nKosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert\nnach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der\naußergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach\n§ 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschlüsse vom\n22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118, vom 19. September\n2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 75 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB\n3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81).\n\n66 Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 und 2 auf 147.000 € festzusetzen. Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 beläuft sich der Gegenstandswert auf 4.594.643,50 €.\n\nEllenberger Grüneberg Menges\n\nDerstadt Ettl\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2016 - 304 OH 4/16 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2020 - 14 Kap 12/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-21/xi-zb-9-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23b","ref_norm":"23b","n":3},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"VermVerkProspV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VermAnlG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-21/xi-zb-9-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:29.903760+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-21/xi-zb-9-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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