{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2021-09-21_XIII_ZB_140_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:210921BXIIIZB140.19.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2021-09-21","aktenzeichen":"XIII ZB 140/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nXIII ZB 140/19\n\nvom\n\n21. September 2021\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2021:210921BXIIIZB140.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2021 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff,\ndie Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt und die Richterin Dr. Rombach\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtmittels festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 30. Oktober 2019 und der Beschluss der\n10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 22. November 2019\nden Betroffenen in dem Zeitraum vom 9. bis zum 23. November\n2019 in seinen Rechten verletzt haben.\n\nVon den Gerichtskosten in allen Instanzen trägt der Betroffene zwei\nFünftel. Weitere Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Hansestadt Bremen trägt drei Fünftel der zur zweckentsprechenden\nRechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen; im Übrigen trägt sie dieser selbst.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene reiste erstmals 1986 mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland ein. Ein maßgeblich auf den Umstand, als Kurde\nim Libanon der Verfolgung ausgesetzt zu sein, gestützter Asylantrag wurde von\ndem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit\nBescheid vom 2. April 1987 abgelehnt. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid\nblieben erfolglos. Der Betroffene blieb ebenso wie seine Eltern anschließend\n\ngleichwohl in Deutschland, da seine Abschiebung wegen ungeklärter Staatsangehörigkeit nicht durchgeführt werden konnte. Mit Bescheid vom 26. Februar\n1998 wurde er wegen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren wegen\nversuchten schweren Raubs durch das Stadtamt Bremen ausgewiesen. Eine Abschiebung erfolgte aber nicht. Mit Bescheid vom 16. Januar 2006 wies die nunmehr zuständige Stadt Oldenburg den Betroffenen wegen Verurteilung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erneut unter Androhung der Abschiebung aus. Auch diese Ausweisung konnte nach der Entlassung\ndes Betroffenen aus der Haft zunächst nicht vollzogen werden. Am 28. Mai 2014\nwurde der Betroffene wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt. Nach der Entlassung aus dieser Haft im März 2019 erteilten die\nlibanesischen Behörden dem Betroffenen Passersatzpapiere zur Durchführung\nseiner Abschiebung in den Libanon. Mit Bescheid vom 10. Juli 2019 befristete\ndie beteiligte Behörde das durch die Ausweisung des Betroffenen vom 16. Januar\n2006 begründete unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von\nsieben Jahren von der Ausreise (Abschiebung) an und schob den Betroffenen in\nden Libanon ab. Der Bescheid wurde dem Betroffenen zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 11. Juli 2019 zugestellt. Am gleichen Tage stimmte die\nStadt Oldenburg der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu. Gegen\ndiesen Befristungsbescheid erhob der Betroffene Klage, über die noch nicht entschieden ist.\n\n2 Ende Oktober 2019 - nach seinen Angaben am 25. Oktober 2019 - reiste\nder Betroffene erneut nach Deutschland ein. Er erstattete am 29. Oktober 2019\nbei der Staatsanwaltschaft Bremen eine Selbstanzeige wegen seiner Einreise\nnach Deutschland. Am 30. Oktober 2019 begab er sich in Begleitung seines Verfahrensbevollmächtigten zur Bremer Außenstelle des Bundesamts, um dort\neinen Asylantrag zu stellen. Dabei wurde er von der Polizei festgenommen; die\nVerfahrensbevollmächtigten des Betroffenen reichten den Asylantrag anschlie-\n\nßend schriftlich ein. An demselben Tag erteilte die beteiligte Behörde dem Betroffenen einen Bescheid, indem sie dessen sofortige Ausreisepflicht feststellte,\nihm die Abschiebung ohne Einräumung einer Verlassensfrist androhte und die\nsofortige Vollziehung dieser Androhung - und damit die Vollziehung der festgestellten gesetzlichen Ausreisepflicht - anordnete. Dieser Bescheid wurde dem\nBetroffenen persönlich und zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten ausgehändigt; der Betroffene erhob dagegen am 6. November 2019 Klage.\n\n3 Ebenfalls am 30. Oktober 2019 hat die beteiligte Behörde bei dem Amtsgericht gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung in den\nLibanon bis zum Ablauf des 2. Dezember 2019 erwirkt. Am 8. November 2019\nwies das Bundesamt den auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die\nGewährung subsidiären Schutzes begrenzten Asylantrag des Betroffenen als\noffensichtlich unbegründet zurück. Am 15. November 2019 erhob der Betroffene\nhiergegen Klage und beantragte gleichzeitig die Herstellung der aufschiebenden\nWirkung seiner Klage; diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht am\n22. November 2019 zurück. Mit Beschluss von demselben Tage hat das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung von Sicherungshaft zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene nach seiner Abschiebung in den Libanon am 23. November 2019 die Feststellung erreichen, dass die Haft rechtswidrig war.\n\n4 II. Das mit einem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG zulässige\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n5 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beschwerde des\nBetroffenen gegen die Anordnung von Sicherungshaft unbegründet. Der Anordnung des Amtsgerichts habe ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Die\nHaftanordnung sei auch in der Sache rechtmäßig. Der Betroffene sei unter Verstoß gegen das bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot und damit unerlaubt\nnach Deutschland eingereist. Das Verbot sei durch den Bescheid der beteiligten\nBehörde vom 10. Juli 2019 befristet worden. Diese Befristung sei ihm jedenfalls\n\nbei der hier zu beurteilenden unerlaubten Einreise - nach der Darstellung des\nBetroffenen am 25. Oktober 2019 - zugestellt und bekannt geworden. Er habe\nnämlich am 22. Juli 2019 bei dem Verwaltungsgericht Klage gegen diese Befristung erhoben. Aufgrund der unerlaubten Einreise sei er vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Daran habe der Asylantrag, den der Betroffene am 30. Oktober 2019 gestellt habe, nichts geändert. Bei diesem Asylantrag habe es sich um\neinen Folgeantrag nach § 71 AsylG gehandelt. Ein solcher Antrag stehe der Anordnung von Sicherungshaft nicht entgegen, sofern nicht ein weiteres Verfahren\neingeleitet werde. Dafür habe aber bei Haftanordnung nichts gesprochen. Auch\nder Umstand, dass das Bundesamt über den Antrag mit Bescheid vom\n8. November 2019 doch entschieden habe, ändere an der Ausreisepflicht des\nBetroffenen nichts. Der Asylantrag bewirke nämlich nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG\nkeine Aufenthaltsgestattung. Der Betroffene habe zwar die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes beantragt. Hierüber habe das Verwaltungsgericht aber nach den eingeholten Informationen bisher nicht entschieden. Daraus folge ein Vollstreckungsverbot nach\n§ 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG, nicht aber, dass die Sicherungshaft gegen den Betroffenen aufgehoben werden müsse. Die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft\nstehe auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der\nEuropäischen Union. Die Haftgründe der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 AufenthG und der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1\nAufenthG mit dem tatsächlichen Anhaltspunkt hierfür nach § 62 Abs. 3a Nr. 4\nAufenthG (Verstoß gegen ein Einreiseverbot) hätten vorgelegen und lägen weiterhin vor. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Die beantragte und angeordnete\nHaftdauer von etwa zwei Monaten sei die kürzestmögliche.\n\n6 2. Diese Erwägungen halten rechtsbeschwerderechtlicher Prüfung\nnur teilweise stand.\n\n7 a) Der Anordnung und Aufrechterhaltung von Sicherungshaft stand\nentgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, dass es an\n\neinem zulässigen Haftantrag fehlte. Der Haftantrag der beteiligten Behörde war\nvielmehr zulässig.\n\n8 aa) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder\nLage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung.\nZulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die\nBegründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und\nzur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen.\nSind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht\nangeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September\n2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8, vom 12. November 2019\n- XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19,\njuris Rn. 7).\n\n9 bb) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag gerecht. Dies gilt auch\nfür die Angaben der beteiligten Behörde zur erforderlichen Dauer der beantragten\nHaft von zwei Monaten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschließt sich grundsätzlich ohne Weiteres, dass der organisatorische Aufwand\nfür die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung sechs Wochen in Anspruch nimmt, da erst die für die Begleitung in Betracht kommenden Personen\nermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitfenster die Flüge für den\nBetroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, vom\n10. November 2020 - XIII ZB 58/19, juris Rn. 9, 25, und vom 20. April 2021\n- XIII ZB 85/20, juris Rn. 8). Dies gilt auch hier und wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt. Soweit sie meint, die beteiligte Behörde habe\nnäher ausführen müssen, aus welchen Gründen sie das erforderliche neue Passersatzpapier für den Betroffenen innerhalb der beantragten \"nur\" zwei Monate\n\nglaube erlangen zu können, nachdem die libanesischen Behörden sich jahrelang\nnicht imstande gesehen hätten, für den Betroffenen ein Passersatzpapier auszustellen, trifft dies nicht zu. Die beteiligte Behörde hat ihre Erwartung nachvollziehbar damit erklärt, dass die libanesischen Behörden dem Betroffenen wenige\nMonate zuvor ein Passersatzpapier erteilt hätten. Dies erlaubte dem Gericht konkrete Nachfragen und ist deshalb ausreichend.\n\n10 b) Die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht ist auch\nim Übrigen nicht zu beanstanden.\n\n11 aa) Rechtsfehlerfrei geht das Amtsgericht von der Ausreisepflicht des\nBetroffenen aus.\n\n12 (1) Die Ausreisepflicht des Betroffenen ergab sich bei Anordnung der\nHaft durch das Amtsgericht nicht aus dem Bescheid der beteiligten Behörde vom\n30. Oktober 2019, sondern aus dem Gesetz. In der Entscheidungsformel hält der\nBescheid zwar fest, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig sei. Inhalt\nund Zweck des Bescheids ist aber, wie sich aus der Anordnung der sofortigen\nVollziehbarkeit und der Begründung ergibt, nicht die klarstellende Feststellung\nder gesetzlichen Ausreiseverpflichtung des Betroffenen, sondern der Ausspruch\nder erforderlichen Abschiebungsandrohung. Maßgeblich für das Bestehen der\nAusreisepflicht ist deshalb § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.\n\n13 (2) Danach ist vollziehbar ausreisepflichtig, wer unerlaubt eingereist ist.\nEine unerlaubte Einreise liegt nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG unter anderem\ndann vor, wenn der Betroffene einreist, obwohl er nach § 11 Abs. 1, 6 oder 7\nAufenthG nicht einreisen darf und auch nicht über eine Ausnahmeerlaubnis nach\n§ 11 Abs. 8 AufenthG verfügt. So lag es bei Anordnung der Haft am 30. Oktober\n2019 hier.\n14\n(a) Aufgrund seiner Ausweisung vom 16. Januar 2006 bestand gegen\nden Betroffenen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG in der bis zum 31. Juli\n2015 geltenden Fassung ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot.\n\n15 (b) Auf ein solches altrechtliches Einreise- und Aufenthaltsverbot darf\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anordnung von Haft zur\nSicherung der Abschiebung zwar nur gestützt werden, wenn im Zuge der angestrebten zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung über die erforderliche Befristung\nnachträglich entschieden worden ist, die Einreise des Betroffenen danach (immer\nnoch) eine unerlaubte war und ein Zeitraum verstrichen ist, der es dem Betroffenen ermöglicht, die von Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG eingeräumten Rechtsbehelfe noch im Bundesgebiet zu ergreifen (BGH, Beschlüsse vom 8. Januar\n2014 - V ZB 137/12, NVwZ 2014, 1111 Rn. 8,13, und vom 22. Oktober 2014\n- V ZB 64/14, InfAuslR 2015, 60 Rn. 12). Diese Voraussetzungen lagen hier aber\nvor.\n\n16 Die beteiligte Behörde hat das ursprünglich unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid vom 16. Januar 2006 mit Bescheid vom 10. Juli\n2019 auf sieben Jahre befristet. Dieser Bescheid ist dem Betroffenen am 11. Juli\n2019 zugestellt worden. Über die gegen den Bescheid erhobene verwaltungsgerichtliche Klage war zwar bei Anordnung der Sicherungshaft noch nicht entschieden. Darauf kommt es im Haftanordnungsverfahren aber nicht an. Entscheidend\nist vielmehr, ob die zuständige Behörde ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen\nerfüllt und das unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot entsprechend den Erfordernissen von Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG, die\nnach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch für Altfälle gilt (Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12, NVwZ 2014, 361 Rn. 41\n- Filev und Osmani), befristet hat. Eine tatsächlich erfolgte Befristung ist für die\nHaftanordnung zugrunde zu legen, sofern sie nicht in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben wird.\n\n17 (c) An dem Vorliegen einer wirksamen Befristung ändert es nichts,\ndass das nach § 72 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - auch in Altfällen (BVerwGE 142,\n195 Rn. 16) - erforderliche Einvernehmen der Stadt Oldenburg, die das ursprüngliche Einreise- und Aufenthaltsverbot durch ihre Ausweisungsverfügung ausgelöst hatte, erst am 11. Juli 2019 erteilt worden ist. Sofern das Einvernehmen bei\n\nZustellung des Bescheids noch nicht vorgelegen haben sollte, hätte dies zwar\nzur Rechtswidrigkeit der Befristungsentscheidung geführt, den Bestand des Bescheides aber nach § 44 Abs. 3 Nr. 4 BremVwVfG nicht infrage gestellt.\n\n18 (3) Zutreffend ist das Amtsgericht auch vom Fortbestand der Ausreisepflicht des Betroffenen ausgegangen.\n\n19 (a) Allerdings lässt eine zwischenzeitliche Aufenthaltsgestattung nicht\nnur die Ursächlichkeit der unerlaubten Einreise für die vollziehbare Ausreisepflicht und damit den Haftgrund der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 AufenthG entfallen (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2010\n- V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71 Rn. 19, vom 9. November 2017 - V ZB 15/17,\njuris Rn. 4, vom 21. August 2019 - V ZB 138/18, juris Rn. 5, und vom 24. August\n2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 28). Vielmehr entfällt mit der zwischenzeitlichen Aufenthaltsgestattung etwa durch die Stellung eines Asylantrags\n- ähnlich wie bei der Zurückweisung eines Asylantrags als \"einfach\" unbegründet\nnach § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG (dazu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020\n- XIII ZB 115/19, NVwZ-RR 2021, 419 Rn. 11) - die Ausreisepflicht aufgrund\nunerlaubter Einreise. Der Betroffene ist dann gegebenenfalls aufgrund der Zurückweisung des Asylantrags ausreisepflichtig (BGH, Beschluss vom 19. Juni\n2013 - V ZB 96/12, juris Rn. 17). Dieser Fall läge hier vor, wenn der Asylantrag\ndes Betroffenen vom 30. Oktober 2019 als Erstantrag und nicht, wie von der beteiligten Behörde angenommen, als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG\nzu qualifizieren wäre. Er löste dann eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1\nSatz 3 AsylG aus, während er als Folgeantrag nach § 71 Abs. 8 AsylG der Anordnung von Sicherungshaft nicht entgegenstand.\n\n20 (b) Diese Rechtsfrage bedurfte bei der Haftanordnung aber keiner Entscheidung. Die Haftgerichte haben nach der Aufgabenverteilung zwischen den\nHaftgerichten und den Verwaltungsgerichten vorbehaltlich einer Aufhebung\ndurch die Verwaltungsgerichte von der Rechtmäßigkeit der von den Ausländerbehörden erlassenen Verwaltungsakte auszugehen (BGH, Beschlüsse vom\n\n12. April 2018 - V ZB 164/16, NVwZ 2018, 1583 Rn. 11, vom 21. August 2019\n- V ZB 174/17, juris Rn. 8, vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 12 und 14,\nund vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 133/19, NVwZ 2021, 822 Rn. 8). Sie\nhaben ihrer Prüfung auch andere Entscheidungen der Ausländerbehörden, etwa\neine Zurückweisung durch Überstellung in den Erstaufnahmestaat oder durch\nAbschiebung in das Heimatland durchzuführen (BGH, Beschluss vom 12. April\n2018 - V ZB 164/16, NVwZ 2018, 1583 Rn. 13), und auch die Rechtsauffassung\nder beteiligten Behörde zugrunde zu legen, wenn der äußere Tatbestand, an den\ndieser Rechtsstandpunkt anknüpft, festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni\n2020 - XIII ZB 20/19, NVwZ 2021, 342 Rn. 8). Ebenso haben sie nicht zu prüfen,\nob die Behörde das richtige Verfahren gewählt hat (BGH, Beschluss vom\n20. Dezember 2018 - V ZB 80/17, NVwZ-RR 2019, 662 Rn. 7), ob sie das Verfahren zu Recht betreibt (BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19,\nInfAuslR 2020, 283 Rn. 12 und vom 20. Mai 2020 - XIII ZB 71/19, juris Rn. 7)\noder ob ein Antrag als Asylantrag zu qualifizieren ist (BGH, Beschluss vom\n6. Oktober 2020 - XIII ZB 21/20, NVwZ-RR 2021, 237 [Ls] = juris Rn. 12). Das\nAmtsgericht hatte deshalb im vorliegenden Fall bei seiner Prüfung davon auszugehen, dass der Asylantrag des Betroffenen, wie von der beteiligten Behörde zugrunde gelegt, ein Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG war.\n\n21 (c) Auf dieser Grundlage stand der Asylantrag des Betroffenen vom\n30. Oktober 2019 der Anordnung von Sicherungshaft nicht entgegen. Dies galt\nnach § 71 Abs. 8 AsylG zwar nur, sofern und solange das Bundesamt das Asylverfahren nicht wieder aufgriff. Bei Erlass der Haftanordnung durch das Amtsgericht war das Bundesamt aber noch nicht in eine Prüfung des Asylantrags vom\n30. Oktober 2019 eingetreten, und es war auch nicht abzusehen, ob und gegebenenfalls wann es in eine solche Prüfung eintreten würde. Daran ändert der\nUmstand nichts, dass mit dem ersten Asylbescheid vom 2. April 1987 jedenfalls\nnoch nicht über den subsidiären Schutz und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hatte entschieden werden können, weil eine solche Entscheidung\nerst zum 1. Januar 2013 ermöglicht wurde (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2015, 634\n\nRn. 23). Mit diesem ausländerrechtlichen Gesichtspunkt hatte sich das Amtsgericht ebenso wenig zu befassen wie mit der Frage der Qualifikation des Antrags\nals Erst- oder Folgeantrag. Da die Abschiebung des Betroffenen erst noch vorbereitet werden musste, musste das Amtsgericht auch nicht von Amts wegen\nfeststellen, ob die für die tatsächliche Durchführung der Abschiebung nach § 71\nAbs. 5 Satz 2 AsylG erforderliche Erklärung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen für ein Aufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht\nvorliegen, abgegeben worden war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. Oktober\n2020 - XIII ZB 24/19, juris Rn. 14).\n\n22 bb) Danach ist auch die weitere Annahme des Amtsgerichts, die Haftgründe der unerlaubten Einreise (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und der\nFluchtgefahr wegen Verletzung eines Einreiseverbots (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1,\nAbs. 3a Nr. 4 AufenthG) lägen vor, nicht zu beanstanden. Von einer näheren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.\n\n23 c) Die angeordnete Haft durfte aber nach dem 8. November 2019 jedenfalls nicht ohne erneute persönliche Anhörung des Betroffenen aufrechterhalten werden. Es ist deshalb nach § 62 FamFG festzustellen, dass sie vom\n9. November 2019 bis zur Abschiebung des Betroffenen am 23. November 2019\nrechtswidrig war.\n\n24 aa) Das Beschwerdegericht kann von der nach § 68 Abs. 3 Satz 1\nFamFG an sich vorgeschriebenen und vom Gesetzgeber wegen der Bedeutung\ndes Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht für nicht begründungsbedürftig gehaltenen (BT-Drucks. II/169 S. 10) erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen\n(vgl. § 420 FamFG) nach Satz 2 der genannten Vorschrift - auch bei der gebotenen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 16/6308 S. 207 f.) Berücksichtigung von\nArt. 6 Abs. 1 EMRK (dazu: EGMR NJW 1992, 1813, 1814 Rn. 36 f. - Helmers\ngegen Schweden) - absehen, wenn eine persönliche Anhörung des Betroffenen\nin erster Instanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute\nAnhörung nicht zu erwarten sind (BGH, Beschlüsse, vom 11. Mai 1995\n\n- V ZB 13/95, NJW 1995, 2226, insoweit in BGHZ 129, 383 nicht abgedruckt, vom\n28. Januar 2010 - V ZB 2/10, FGPrax 2010, 163 Rn. 7, und vom 4. März 2010\n- V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 13). Ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch\nmacht, steht im Ermessen des Beschwerdegerichts (BGH, Beschluss vom\n29. Oktober 2015 - V ZB 67/15, InfAuslR 2016, 54 Rn. 4). Die erneute persönliche Anhörung des Betroffenen ist aber zwingend, wenn das Beschwerdevorbringen eine weitere Sachaufklärung erwarten lässt (BGH, Beschluss vom 4. März\n2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152 Rn. 7), sich nach Erlass der Haftanordnung neue tatsächliche Gesichtspunkte ergeben haben oder sich das Beschwerdegericht auf Tatsachen stützen will, zu denen der Betroffene noch nicht gehört\nworden ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, NVwZ 2011, 317\nRn. 8 f. [Freiheitsentziehungsrecht], vom 23. November 2016 - XII ZB 458/16,\nNJW 2017, 668 Rn. 7 und vom 23. Juni 2021 - XII ZB 42/21, MDR 2021, 1023\nRn. 5 [beide Betreuungsrecht]). Eine solche neue Tatsache ist das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 5, 8 AsylG, § 51 Abs. 5 VwVfG (BGH,\nBeschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 274/11, InfAuslR 2013, 77 Rn. 11).\n\n25 bb) Danach durfte die Haftanordnung nach Einlegung der Beschwerde\nam 8. November 2019 nicht ohne erneute persönliche Anhörung des Betroffenen\naufrechterhalten werden. Denn an demselben Tag hat sich der Sachverhalt mit\nder Ablehnung des Asylantrags des Betroffenen vom 30. Oktober 2019 durch\nden Bescheid des Bundesamts vom 8. November 2019 entscheidungserheblich\nverändert.\n\n26 Das Bundesamt hat sich nach der Anhörung des Betroffenen am\n6. November 2019 entschlossen, sich mit dessen Asylantrag vom 30. Oktober\n2019 zu befassen. Mit dieser Entschließung war dem Betroffenen der Aufenthalt\nim Bundesgebiet kraft Gesetzes gestattet.\n\n27 Dies ergibt sich unmittelbar aus § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG, wenn man den\nauf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären\nSchutzes beschränkten Antrag als Erstantrag ansieht. Nichts anderes ergibt sich,\n\nwenn man, wie im Haftanordnungsverfahren nach dem oben Ausgeführten\n(Rn. 20) grundsätzlich geboten, den Standpunkt der beteiligten Behörde zugrunde legt und den Antrag als Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylG qualifiziert.\nDenn in diesem Fall folgt das gesetzliche Aufenthaltsrecht des Betroffenen aus\n§ 71 Abs. 8, § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG.\n\n28 Diese Aufenthaltsgestattung ist zwar nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG mit\ndem Erlass des Bescheids vom 8. November 2019 sogleich wieder entfallen, da\ndieser Bescheid nach § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbar war.\nDies bedeutet aber nicht, dass keine erhebliche Änderung der Grundlagen der\nHaftanordnung eingetreten wäre. Sie war nämlich nunmehr - aus der Sicht der\nbeteiligten Behörde nach Wiederaufgreifen des Verfahrens - am Maßstab der\nRichtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni\n2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. EU Nr. L 180 S. 60) zu messen. Nach deren Art. 9\nAbs. 2 darf das Bleiberecht des Asylantragstellers nach Absatz 1 der Vorschrift\nnur bei Folgeanträgen und nur unter den Voraussetzungen von deren Art. 41 beschränkt werden, nämlich nur, wenn der Folgeantrag - wie hier jedoch geschehen - nicht erneut geprüft wird. Damit stellte sich im Beschwerdeverfahren - anders als bisher - die Frage, ob der Betroffene noch in Sicherungshaft gehalten\nwerden durfte oder mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der\nEuropäischen Union bis zu der - vom Verwaltungsgericht am 22. November 2019\ngetroffenen - Entscheidung über seinen Eilantrag aus der Haft entlassen werden\nmusste (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Gnandi, NVwZ 2018, 1625\nRn. 61 ff. und Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18, ECLI:EU:C:2018:544\nRn. 50 f. - PPU), unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen eine weitere\nSicherungshaft gegebenenfalls möglich war und ob diese tatsächlichen Voraussetzungen vorlagen.\n\n29 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2\nund 3 GNotKG.\n\nMeier-Beck Kirchhoff Roloff\n\nTolkmitt Rombach\n\nVorinstanzen:\nAG Bremen, Entscheidung vom 30.10.2019 - 92b XIV 354/19 -\nLG Bremen, Entscheidung vom 22.11.2019 - 10 T 515/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-21/xiii-zb-140-19","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"RL 2008/115/EG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-21/xiii-zb-140-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:44.315384+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-21/xiii-zb-140-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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