{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:210721UIVZR191.20.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2021-07-21","aktenzeichen":"IV ZR 191/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 191/20 Verkündet am:\n21. Juli 2021\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:210721UIVZR191.20.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller,\nDr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel auf die mündliche Verhandlung\nvom 23. Juni 2021\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung\ndes weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juli 2020 insoweit\naufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in\nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus\n5.245,38 € für den 6. Mai 2019 verurteilt und die Pflicht der\nBeklagten zur Verzinsung der herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den 6. Mai 2019 sowie zur Verzinsung der ab dem\n30. November 2018 gezogenen Nutzungen festgestellt\nworden ist. Die Berufung des Klägers wird insoweit zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nDer Revisionsstreitwert wird auf bis 9.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen\nin der privaten Krankenversicherung des Klägers.\n\n2 Der Kläger unterhält bei der Beklagten in der Krankheitskostenversicherung die Tarife … und K. sowie in der Krankentagegeldversicherung den Tarif T. . Die Beklagte informierte ihn mit\nSchreiben vom November 2011 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung zum 1. Januar 2012 im Tarif … um 26,71 € monatlich und im Tarif\nT. um 7,98 € monatlich, mit Schreiben vom Februar 2013 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung im Tarif T. zum 1. April 2013 um\n4,13 € monatlich, mit Schreiben vom Februar 2016 nebst Anlagen über\neine Beitragserhöhung zum 1. April 2016 im Tarif … um 55,16 € monatlich\nund im Tarif T. um 12,68 € monatlich sowie mit Schreiben vom Februar\n2017 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung zum 1. April 2017 im Tarif\n… um 35,96 € monatlich und im Tarif K. um 11,34 €\nmonatlich.\n\n3 Im Schreiben vom November 2011 heißt es auszugsweise:\n\n\"[…] Und durch den Schutz ihrer [Versicherer] profitieren\nSie von einer sehr guten Gesundheitsversorgung und von\numfangreichen Gesundheitsservices.\n\nAls Ihr zuverlässiger Partner bieten wir Ihnen das alles\nauch künftig. Dafür müssen Beitragseinnahmen und Ausgaben für Gesundheitsleistungen an die Versicherten im\nGleichgewicht sein. Das haben wir auch in diesem Jahr untersucht und dabei festgestellt, dass in einigen Tarifen die\nBeiträge deutlich erhöht werden müssen. […]\n\nBeitragsanpassungen stellen sicher, dass wir die vereinbarten hochwertigen Versicherungsleistungen dauerhaft für\nSie erstatten können. […]\"\n\n4 Im Schreiben vom Februar 2013 heißt es auszugsweise:\n\n\"[…] wir informieren Sie heute darüber, dass wir in diesem\nJahr Ihre Beiträge erhöhen müssen. Die wesentlichen\nGründe hierfür sind der medizinische Fortschritt und die damit verbundenen verbesserten Behandlungsverfahren. […]\n\nTrotz dieser Maßnahmen ist diese Beitragsanpassung unvermeidlich. […]\"\n\n5 Das Schreiben vom Februar 2016 lautet auszugsweise:\n\n\"Warum ändert sich Ihr Beitrag?\nDer wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich\nstets weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen\nIhnen, schneller gesund zu werden. Und mehr Lebensqualität zu genießen.\n\nLeider müssen wir dieses Jahr auch die Beiträge für einige\nKrankentagegeld-Tarife anheben. Grund ist die Zunahme\nlangwieriger Krankheitsfälle […]. Dadurch steigen die Ausgaben für Versicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken.\n\nWeitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen Sie\nbitte der Beilage 'Medizinischer Fortschritt - Ein Praxisbeispiel der [Versicherer]'.\n\n[…]\"\n\n6 Das Schreiben vom Februar 2017 lautet auszugsweise:\n\n\"Warum ändert sich Ihr Beitrag?\nDer wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich\nimmer weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen\nIhnen, schneller gesund zu werden. […]\n\nDie Inanspruchnahme von Kurleistungen ist stark angestiegen. Darum steigen die Beiträge für Tarife für Rehabilitationsmaßnahmen.\n\nWeitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen Sie\nbitte der Beilage 'Ein Praxisbeispiel der [Versicherer]'.\n\n[…]\"\n\n7 Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Anwaltsschreiben vom 29. November 2018 forderte er von der Beklagten die\nRückzahlung der seiner Ansicht nach zu viel gezahlten Prämien einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen.\n\n8 Soweit für die Revision noch von Interesse hat der Kläger mit seiner\nKlage zunächst die Rückzahlung der auf die Erhöhungen entfallenden Prämienanteile in Höhe von 8.407,71 € nebst Zinsen sowie die Feststellung\nbegehrt, dass die Beklagte die daraus bis zum 29. November 2018 gezogenen Nutzungen herauszugeben und ab dem 10. Dezember 2018 zu verzinsen habe und dass die Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2012, 1. April 2013, 1. April 2016 und 1. April 2017 unwirksam seien und er nicht zur\nTragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sei. Mit Schriftsatz\nvom 25. Juni 2019 hat der Kläger den zuletzt genannten Feststellungsantrag für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich dem nicht angeschlossen.\nDer Kläger hat daraufhin die Feststellung beantragt, dass dieser Feststellungsantrag ursprünglich zulässig und begründet war.\n\n9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der\nKläger zuletzt den Zahlungsantrag auf 7.611,57 € reduziert und die Feststellung der Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen ohne zeitliche\nGrenze sowie deren Verzinsung ab Rechtshängigkeit beantragt . Außerdem hat er, wie dargelegt, die Feststellung der Erledigung beantragt. Das\nOberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil unter Abweisung der\nweitergehenden Klage dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu r\nZahlung von 5.245,38 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen und das Nichtbestehen einer Pflicht zur\nTragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages sind für den Zeitraum bis zum\n30. Juni 2019 festgestellt worden. Außerdem ist festgestellt worden, dass\nder Rechtsstreit hinsichtlich der Erhöhungen ab dem 1. Juli 2019 erledigt\nist. Schließlich hat das Oberlandesgericht noch festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der vom 1. Januar 2016 bis zum 30. April 2019 aus\nden Erhöhungsbeträgen gezogenen Nutzungen verpflichtet ist und diese\nab dem 6. Mai 2019 zu verzinsen hat.\n\n10 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige\nKlageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11 Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.\n\n12 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Feststellungsantrag\nso auszulegen, dass der Kläger nach der einseitigen Erledigungserklärung\ndie Feststellung begehrt, dass die Prämienerhöhungen bis zum Zeitpunkt\nder Heilung unwirksam gewesen seien. Die Beitragserhöhungen seien bis\n\nzum 30. Juni 2019 unwirksam gewesen und erst durch die Zustellung der\nKlageerwiderung am 28. Mai 2019 geheilt und zum 1. Juli 2019 wirksam\ngeworden. Vorliegend genügten die Begründungsschreiben nebst Anlagen\nnicht den zu stellenden Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Es sei erforderlich, in\nder Mitteilung zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst habe. Aus den Schreiben aus November 2011 und Februar 2013 ergebe sich schon nicht im Ansatz, welche der beiden in § 203 Abs. 2 VVG\ngenannten Rechnungsgrundlagen sich verändert habe. Ebenso wenig\nwerde dargestellt, welche konkreten Tarife von diesen Veränderungen betroffen seien und ob es eine Veränderung der in § 203 VVG genannten\nBerechnungsgrundlagen gegeben habe, die auch die im Gesetz angegebene Quote übersteige oder ob wegen einer Überschreitung des Schwellenwertes von 5 % eine Beitragsanpassung nach § 8b AVB vorgenommen\nworden sei. In den jüngeren Änderungsschreiben aus Februar 2016 und\n2017 werde zwar mitgeteilt, dass wichtigster Grund für die Änderung des\nBeitrags die gestiegenen Gesundheitskosten seien. Es fehle indes die Angabe, dass die Veränderung den gesetzlich festgelegten S chwellenwert\nvon 10 % überschritten habe oder ob wegen einer Überschreitung des\nSchwellenwertes von 5 % eine Beitragsanpassung nach § 8b AVB vorgenommen worden sei. Konkrete Angaben zu den Rechnungsgrundlagen\nund deren Veränderung fänden sich auch in den beifügten Beilagen nicht.\nBei der Tarifanpassung in dem Tarif K. zum 1. April\n2017 sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte dort eine Prämienerhöhung trotz sinkender Leistungsausgaben vorgenommen habe.\nNach Auffassung des Senats sei ein gesonderter Hinweis des Versicherers jedenfalls dann geboten, wenn sich aus den allgemeinen Informationen des Mitteilungsschreibens für den Empfänger der unzutreffende Ein-\n\ndruck ergebe, dass die Erhöhung der Prämien auf gestiegenen Lei stungsausgaben beruhe. Diesen Anforderungen werde das Anpassungsschreiben aus Februar 2017 nicht gerecht. Die zunächst unzureichenden Begründungen seien aber mit Zustellung der Klageerwiderung am 28. Mai\n2019 geheilt und die Prämienerhöhungen zum 1. Juli 2019 wirksam geworden.\n\n13 Der Kläger könne die Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeträge in\nHöhe von 5.245,38 € verlangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten\nmüsse sich der Kläger nicht etwaige Vorteile aus den geleisteten erhöhten\nPrämienbeiträgen anrechnen lassen. Eine etwaige Unwirksamkeit einer\nPrämienerhöhung habe keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit und den\nFortbestand des Krankenversicherungsschutzes. Die Beklagte könne sich\nauch nicht mit Erfolg auf Entreicherung berufen. Sie habe nicht konkret\ndargetan, dass es ihr bei einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der erhöhten Prämien nicht möglich wäre, die zur Bildung von Sparprämien und gesetzlichen Beitragszuschlägen verwendeten erhöht en Prämienanteile wieder zurückzubuchen.\n\n14 Der Zinsanspruch folge aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger\nhabe auch einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus\nden von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteilen aufgrund der nicht wirksam begründeten Prämienerhöhungen vom 1. Januar 2016 bis einsch ließlich April 2019.\n\n15 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung - bis auf einen Teil der zuerkannten Zinsen - stand.\n\n16 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der\nKläger den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrags erst ab dem\n1. Juli 2019 für erledigt erklärt hat und für den davorliegenden Zeitraum\nden ursprünglichen Feststellungsantrag unverändert weiterverfolgt . Entgegen der Ansicht der Revision verstößt daher weder der Urteilstenor in\ndiesem Punkt gegen § 308 Abs. 1 ZPO noch ist das Rechtsschutzbedürfnis\nfür diesen Feststellungsantrag entfallen.\n\n17 Die Auslegung der einseitigen Erledigungserklärung durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Für diese Auslegung ist nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend. Entscheidend\nist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht\nzuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Im Zweifel gilt, was nach\nden Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2016\n- IV ZR 527/15, VersR 2017, 216 Rn. 16; BGH, Urteile vom 7. April 2016\n- IX ZR 216/14, WM 2016, 982 Rn. 11; vom 16. September 2008 - VI ZR\n244/07, VersR 2009, 121 Rn. 11 m.w.N.; st. Rspr.).\n\n18 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs entsprach es dem Interesse des Klägers, die Erledigungserklärung auf den Zeitraum ab Wirksamwerden der Prämienanpassungen zu beschränken. Sein Interesse an\nder Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassungen e ntfiel\ndurch eine nachgeholte Mitteilung der maßgeblichen Gründe nicht für die\nVergangenheit. Auch sein Wille war erkennbar darauf gerichtet, bis zu diesem Zeitpunkt an seinem ursprünglichen Antrag festzuhalten und nur für\ndie Zukunft die Erledigung zu erklären. Dies zeigt bereits die Formulierung\nseines geänderten Klageantrags, der sich nicht auf die Feststellung der\nErledigung der Hauptsache beschränkte, sondern die Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen Antrags in Verbindung\n\nmit dem Ausspruch der Unwirksamkeit der Prämienanpassungen und seiner Nichtzahlungspflicht umfasste.\n\n19 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu\nRecht von der Zulässigkeit der Klage auch für den auf die Unwirksamkeit\nder Beitragsanpassungen gerichteten Feststellungsantrag ausgegangen.\n\n20 Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt vor,\nsoweit der Kläger die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen festgestellt\nwissen möchte. Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf\nRückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt,\ndass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet\nist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220,\n297 Rn. 17).\n\n21 Soweit die Revision rügt, das Feststellungsinteresse sei dadurch\nentfallen, dass das Berufungsgericht eine Heilung der früheren Begründungsmängel angenommen habe, kommt es darauf nicht an (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2021 - IV ZR 36/20, juris Rn. 28).\n\n22 3. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass bei einer\nPrämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer\nden Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die\nfür die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in\nLauf gesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR\n294/19, VersR 2021, 240 Rn. 21 ff.; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR\n255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).\n\n23 4. Das Berufungsgericht hat den erforderlichen Inhalt der nach\n§ 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden maßgeblichen Gründe zutreffend bestimmt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom\n16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, VersR 2021, 240) entschieden und im\nEinzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen\nGründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die\nAngabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst\nhat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich\ndiese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie\nz.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember\n2020 aaO Rn. 26).\n\n24 Wie der Senat in dem genannten Urteil weiter ausgeführt hat, steht\nder Anwendung von § 203 Abs. 5 VVG auch für den Zeitraum vor jener\nEntscheidung nicht entgegen, dass der Begriff der \"maßgeblichen G ründe\"\nder Auslegung bedurfte (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO\nRn. 37).\n\n25 5. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die\nvon der Beklagten mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhungen diese\nVoraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung\nnicht erfüllen. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen\nAnforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Revisionsrechtlich relevante Fehler sind\nhier nicht zu erkennen.\n\n26 Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung\ndes Berufungsgerichts konnte ein Versicherungsnehmer den Mitteilungen\n\nnicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der\nRechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden\nSchwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Die Schreiben vom November 2011 und Februar 2013 enthalten keinen Hinweis auf\ndie Veränderung einer der beiden Rechnungsgrundlagen. Aber auch für\ndie Schreiben vom Februar 2016 und 2017 ist die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an einem eindeutigen Hinweis darauf, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die konkrete Prämienerhöhung maßgeblich gewesen sei, im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDas Berufungsgericht entnimmt diesen Schreiben nur die Erwähnung gestiegener Gesundheitskosten. Das bewertet es rechtsfehlerfrei dahingehend, daraus ergebe sich nicht, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat.\nFür dieses Ergebnis kam es nicht darauf an, dass das Berufungsgericht\n- insoweit abweichend von den zuvor zutreffend bestimmten Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung - darüber hinaus auch\ndas Fehlen der Angabe beanstandet hat, ob der gesetzliche oder ein in\nden Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegter Schwellenwert\nüberschritten wurde.\n\n27 Schon wegen dieses Mangels der Mitteilungen konnten die Prämienerhöhungen noch keine Wirkung entfalten. Es kommt daher nicht\nmehr darauf an, ob - was die Revision in Frage stellt - weitere Beanstandungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Fehlens eines besonderen\nHinweises auf eine Prämienerhöhung im Tarif K. trotz\nsinkender Leistungsausgaben und der Angabe der betroffenen Tarife berechtigt sind. Eine zu diesem letzten Gesichtspunkt von der Revision gerügte Gehörsverletzung wäre danach jedenfalls nicht entscheidungserheblich gewesen.\n\n28 6. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass\ndie in der Klageerwiderung nachgeholten Angaben zu den Gründen der\nPrämienanpassungen nur zu einer Heilung ex nunc führen, so dass die\nPrämienerhöhungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG erst ab dem zweiten auf\ndie Zustellung der Klageerwiderung am 28. Mai 2019 folgenden Monat,\nd.h. ab Juli 2019, wirksam wurden. Auf den Antrag des Klägers war daher\ndie Erledigung des begründeten Antrags auf Feststellung der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen festzustellen. Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne\neine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung\nerfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt\n(Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, VersR 2021, 240\nRn. 42; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).\nEntgegen der Ansicht der Revision kann der Versicherer den Zeitpunkt\ndes Wirksamwerdens der Prämienanpassung nicht in seiner Mitteilung unabhängig von diesen gesetzlichen Voraussetzungen selbst bestimmen .\n\n29 7. Zu Unrecht nimmt die Revision an, dass in der Geltendmachung\ndes bereicherungsrechtlichen Anspruchs durch den Kläger eine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung liege. Wie der Senat\nbereits entschieden hat, steht unabhängig davon, ob ein Versicherungsnehmer die streitgegenständlichen Prämienanpassungen auch in materieller Hinsicht angreift, § 242 BGB einer Wahrnehmung seiner Informationsrechte und des daraus folgenden Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, VersR\n2021, 240 Rn. 44).\n\n30 8. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen,\ndass der Rückgewähranspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1\n\nBGB die Erhöhungsbeträge, die er ohne wirksame Prämienanpassungserklärung gezahlt hat, der Höhe nach uneingeschränkt umfasst.\n\n31 Die Beklagte kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung\nberufen. Es fehlt an einem dauerhaften Vermögensverlust, soweit die Beklagte die erhöhten Prämienzahlungen nach ihrem Vortrag zur Bildung von\nRückstellungen verwendet haben will. Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, sind nicht nach den\nfür Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden (vgl. Senatsurteil vom\n16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 Rn. 51).\n\n32 Falls die Beklagte aus den Zahlungen des Klägers ohne gesetzliche\nGrundlage Rückstellungen gebildet haben sollte, kommt es - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - für die Entreicherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber dem\nKläger an. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte\nseine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder\nrückgängig machen kann (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR\n294/19, VersR 2021, 240 Rn. 52). Dazu hat die für den Wegfall der Bereicherung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts Konkretes vorgetragen.\n\n33 9. Entgegen der Ansicht der Revision kann die Beklagte nicht mit\nErfolg einwenden, den Bereicherungsanspruch bereits teilweise durch\nBeitragsrückerstattungen erfüllt zu haben. Soweit sie vorgetragen hat, seit\n2013 Beitragsrückerstattungen geleistet zu haben, wären diese zunächst\nmit den älteren Forderungen des Klägers aufgrund der von Januar 2012\nbis Ende 2015 gezahlten Erhöhungsbeträge zu verrechnen gewesen\n(§ 366 Abs. 2 BGB), die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nbei Klageerhebung verjährt waren und den Betrag der Beitragsrückerstattungen überstiegen.\n\n34 10. Das Berufungsgericht hat dem Kläger ganz überwiegend zu\nRecht Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen aus den zurückzuzahlenden\nErhöhungsbeträgen von insgesamt 5.245,38 € zugesprochen. Entgegen\nseiner Auffassung besteht die Zinszahlungspflicht aus §§ 291, 288 Abs. 1\nSatz 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB allerdings erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag ( vgl. Senatsurteil vom 25. September 2019 - IV ZR 99/18, VersR 2019, 1479 Rn. 35\nm.w.N.).\n\n35 Auch den Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen hat das\nBerufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Entgegen der Ansicht der\nRevision ist auch die Feststellung eines Verzugszinsanspruchs insoweit\nnicht zu beanstanden, als der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorgerichtlich mit Schreiben vom 29. November 2018 unter\nFristsetzung die Rückzahlung der Erhöhungsbeträge einschließlich der\ndaraus gezogenen Nutzungen verlangt hat. Für die nach diesem Zeitpunkt\ngezogenen Nutzungen hat das Berufungsgericht die Zinsen dage gen zu\nUnrecht zugesprochen, da es insoweit sowohl an einer Mahnung als auch\nan einer Leistungsklage hinsichtlich der Nutzungen fehlt.\n\n36 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1\nZPO.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller\n\nDr. Bußmann Dr. Bommel\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 11.09.2019 - 23 O 60/19 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 07.07.2020 - 9 U 227/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-21/iv-zr-191-20","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-21/iv-zr-191-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:51.582951+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-07-21/iv-zr-191-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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