{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:210721B5STR82.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-07-21","aktenzeichen":"5 StR 82/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 82/21\n\nvom\n21. Juli 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nhier: Revisionen der Angeklagten M. , I. und A.\n\nECLI:DE:BGH:2021:210721B5STR82.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Juli 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten I. und A. wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 25. August 2020, auch\nsoweit es den Mitangeklagten Y. betrifft,\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass wie folgt\nschuldig sind:\n\naa) die Angeklagten I. und Y.\n\n des Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung und zur Fälschung beweiserheblicher Daten in 97 Fällen (Fälle 1 bis 21, 23 bis 47, 49 bis 57,\n59 bis 61, 63 bis 66, 68, 69, 71, 72, 74 bis 83, 86 bis\n96, 98 und 109 bis 117 der Urteilsgründe),\n\n des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung und zur gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in\nsechs Fällen (Fälle 126 bis 129, 132 und 135 der\nUrteilsgründe),\n\n des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung und zur gewerbsund bandenmäßigen Fälschung beweiserheblicher\n\nDaten in weiterer Tateinheit mit versuchtem Betrug\nin Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung und\nzur Fälschung beweiserheblicher Daten (Fälle 22,\n48, 58, 62, 67, 73, 84, 85, 97, 99 bis 107, 120, 121,\n122, 124, 125, 130, 131 und 133 der Urteilsgründe),\n\n des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur\nUrkundenfälschung und zur Fälschung beweiserheblicher Daten in vier Fällen (Fälle 70, 108, 118 und\n119 der Urteilsgründe) sowie\n\n des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung und zur gewerbsund bandenmäßigen Fälschung beweiserheblicher\nDaten in drei Fällen (Fälle 123, 134 und 136 der Urteilsgründe);\n\nbb) der Angeklagte A.\n\n der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur\nUrkundenfälschung und zur Fälschung beweiserheblicher Daten in sechs Fällen (Fälle 126 bis 129,\n132 und 135 der Urteilsgründe) und\n\n dreier Fälle der Beihilfe zum versuchten Betrug in\nTateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung und\nzur Fälschung beweiserheblicher Daten, davon in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen (Fälle 130,\n\n131 und 133 der Urteilsgründe sowie Fälle 134 und\n136 der Urteilsgründe);\n\nb) in den Strafaussprüchen dahin geändert, dass\n\naa) die gegen den Angeklagten I. in den Fällen 22, 48,\n58, 62, 67, 73, 84, 85, 97, 99 bis 107, 120, 121, 122,\n125, 130, 131 und 133 der Urteilsgründe verhängten\nEinzelstrafen und\n\nbb) die gegen den Angeklagten A. in den Fällen 131 und\n133 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen\n\naufgehoben werden; diese entfallen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten I. und\nA. sowie die Revision des Angeklagten M. werden\nverworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten I. und Y. wegen Betrugs\nin Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung und zur Fälschung\nbeweiserheblicher Daten in 97 Fällen, versuchten Betrugs in Tateinheit mit\nBeihilfe zur Urkundenfälschung und zur Fälschung beweiserheblicher Daten in\n25 Fällen, gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur\ngewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung und zur gewerbs- und\n\nbandenmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in sechs Fällen sowie\nwegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit\nBeihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung und zur gewerbsund bandenmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in acht Fällen schuldig\ngesprochen. Den Angeklagten I. hat es dafür zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen; gegen den\nAngeklagten Y. hat es auf eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren\nerkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den\nAngeklagten A. hat das Landgericht wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe\nzur Urkundenfälschung und zur Fälschung beweiserheblicher Daten in sechs\nFällen sowie wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur\nUrkundenfälschung und zur Fälschung beweiserheblicher Daten in fünf Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen den Angeklagten\nM. hat das Landgericht wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nBeihilfe zum Betrug und zur Fälschung beweiserheblicher Daten in einem Fall\nsowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in zwei\nFällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten erkannt.\nDaneben hat es Einziehungsentscheidungen getroffen und einen weiteren\nAngeklagten freigesprochen.\n\n2 Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten I. , A. und\nM. mit ihren Rechtsmitteln. Die Revisionen der letzten beiden\nBeschwerdeführer werden jeweils nur mit der Sachrüge geführt, der Angeklagte\nI. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel der\nAngeklagten I. und A. haben – auch zugunsten des nichtrevidierenden\nMitangeklagten Y. – mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel\n\nersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweisen sie sich, wie die Revision des\nAngeklagten M. , als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Den von dem Angeklagten I. erhobenen Verfahrensrügen bleibt aus\nden in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der\nErfolg versagt. Zu der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bemerkt\nder Senat ergänzend:\n\n4 Es kann letztlich offen bleiben, ob – wofür mit der Gegenerklärung des\nBeschwerdeführers freilich Einiges spricht – mit der Beweisbehauptung, das bei\ndem Angeklagten Y. sichergestellte Mobiltelefon sei von diesem vor\nJuli 2017 in Betrieb genommen worden, eine hinreichend konkret bezeichnete\nBeweistatsache vorliegt. Denn auch bei Annahme eines Beweisantrags im Sinne\nvon § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO wäre die Begründung der Strafkammer, mit der sie\nden Antrag wegen Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache\nzurückgewiesen hatte, zureichend. Sie hat den von der Verteidigung intendierten\nSchluss, der Angeklagte sei nur in einem Teil der von der Anklage umfassten\nFälle an den Taten beteiligt gewesen, nicht ziehen wollen; dabei ist sie den von\nder Rechtsprechung an eine Ablehnung eines Beweisantrags wegen dieses\nAblehnungsgrunds zu stellenden Anforderungen gerecht geworden. Soweit die\nRevision dies in Abrede stellt, verkennt sie, dass die ausreichende Begründung\numso knapper ausfallen kann, je augenfälliger die Bedeutungslosigkeit der\nBeweisbehauptung ist (LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 226). Angesichts\nder bestehenden und vom Landgericht aufgezeigten Möglichkeiten, dass das\nMobiltelefon nicht das einzige Mittel zur Kommunikation zwischen dem\nNichtrevidenten und dem Angeklagten I. gewesen sein muss und – selbst\nwenn es so gewesen wäre – weitere inkriminierende Chats auch gelöscht worden\nsein könnten, bedurfte es keiner näheren Erläuterung, warum die Strafkammer\n\ndie auch von ihr als möglich angesehene Schlussfolgerung nicht ziehen wollte.\nVielmehr lag auf der Hand, dass dies vor dem Hintergrund der weiteren\nBeweisaufnahme stand, in deren Rahmen der Mitangeklagte Y. bekundet\nhatte, in allen Fällen stets nur einen Ansprechpartner gehabt zu haben.\n\n5 2. Die auf die Sachrügen der Angeklagten I. , A. und M.\nveranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten M. ergeben. Bezüglich der Angeklagten I.\nund A. sowie – in Anwendung von § 357 Satz 1 StPO – bezüglich des nicht\nrevidierenden Mitangeklagten Y. erweist sich jedoch die von der\nStrafkammer vorgenommene konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten als\nzulasten der Angeklagten rechtsfehlerhaft.\n\n6 a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Revision des Angeklagten I.\ninsoweit angeführt, dass die Frage, ob einzelne Taten tateinheitlich oder\ntatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und\nzu entscheiden ist. Maßgeblich ist dabei der Umfang des jeweils erbrachten\nTatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen\nindividuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit\nkeine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen\nzuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der\nTäter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch\ndie alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert\nwerden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als\ntateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den\neinheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB\nverknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte\n\ntatmehrheitlich begangen haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu betreffend\nden Angeklagten I. und den Nichtrevidenten Y. ausgeführt:\n\n„Dagegen überzeugt der Angriff des Beschwerdeführers zu der\nkonkurrenzrechtlichen Einordung der Fälle 22‚ 48, 58, 62, 67, 73,\n84, 85, 97, 99 bis 107, 120, 121, 122, 124, 125, 130, 131 und\n133 (vgl. RB S. 25 f.). Hier beschränkte sich der Tatbeitrag des\nAngeklagten auf seine im Vorfeld erklärte Bereitschaft,\nPaketlieferungen anzukündigen sowie deren Annahme und\nspätere Abholung sicherzustellen. Die aufgezählten Einzelfälle\nhätten demnach als (einzelner) weiterer Fall des versuchten\nBetrugs abgeurteilt werden müssen.“\n\n7 Dem schließt sich der Senat an. Der gleiche Fehler ist der Strafkammer\ndarüber hinaus in den Fällen 130, 131 und 133 auch betreffend den Angeklagten\nA. unterlaufen, so dass auch insoweit der Schuldspruch zu korrigieren ist.\n\n8 Der Senat hat die Änderung der Schuldsprüche in entsprechender\nAnwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vorgenommen; § 265 Abs. 1 StPO\nsteht nicht entgegen, denn es ist ausgeschlossen, dass sich die Angeklagten\nwirksamer als geschehen hätten verteidigen können.\n\n9 Die Änderung der Schuldsprüche zieht betreffend die Angeklagten I.\nund A. grundsätzlich die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen nach sich.\nDer Senat hat die im Fall 124 gegen den Angeklagten I. verhängte\nEinzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten und die im Fall 130 gegen den\nAngeklagten A. verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten als Strafen für die\nnunmehr tateinheitlich zusammengefassten Fälle bestehen lassen, denn es ist\nangesichts des (deutlich) höheren Schuldgehalts der nunmehr mit einer\nEinzelstrafe zu ahndenden tateinheitlich zusammentreffenden Fälle\n\nausgeschlossen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher\nBeurteilung auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte.\n\n10 Die gegen die Angeklagten I. und A. verhängten\nGesamtfreiheitsstrafen bleiben trotz der teilweisen Aufhebung von Einzelstrafen\nbestehen, denn der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei\nBerücksichtigung der aufgezeigten Konkurrenzproblematik zu milderen\nGesamtfreiheitsstrafen gelangt wäre, zumal sich die konkurrenzrechtliche\nBewertung auf den Unrechts- und Schuldgehalt des Tuns der Angeklagten nicht\nauswirkt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2020 – 5 StR 339/20\nRn. 4).\n\n11 b) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die\nÄnderung des Schuldspruchs nach § 357 Satz 1 StPO auf den nicht\nrevidierenden Mitangeklagten Y. zu erstrecken, weil der aufgezeigte\nRechtsfehler auch bei ihm vorliegt. In den gleichen Fällen wie bei dem\nAngeklagten I. hielt sich der Angeklagte Y. weder in der Wohnung zur\nEntgegennahme von Paketen bereit noch nahm er solche tatsächlich an. Sein\nTatbeitrag erschöpfte sich ebenso allein in der von ihm zuvor erklärten\nBereitschaft, für Liefermitteilungen des Angeklagten I. und die anschließende\nEntgegennahme der Pakete zur Verfügung zu stehen. Auch hier steht § 265\nAbs. 1 StPO der Schuldspruchkorrektur nicht entgegen.\n\n12 Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts des\nunveränderten Schuldumfangs auf eine mildere Jugendstrafe erkannt hätte.\n\nCirener Gericke Mosbacher\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nLandgericht Hamburg, 25.08.2020 - 610 KLs 6/20 jug. verb. 610 AR 1/20 jug.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-21/5-str-82-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-21/5-str-82-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:43.214739+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-07-21/5-str-82-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2021-07-21","dockets":["5 StR 82/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:210721B5STR82.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:210721B5STR82.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.07.2021 – 5 StR 82/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-21/5-str-82-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten I. und A. wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 25. August 2020, auch\nsoweit es den Mitangeklagten Y. betrifft,\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass wie folgt\nschuldig sind:\n\naa) die Angeklagten I. und Y.\n\n des Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung und zur Fälschung beweiserheblicher Daten in 97 Fällen (Fälle 1 bis 21, 23 bis 47, 49 bis 57,\n59 bis 61, 63 bis 66, 68, 69, 71, 72, 74 bis 83, 86 bis\n96, 98 und 109 bis 117 der Urteilsgründe),\n\n des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung und zur gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in\nsechs Fällen (Fälle 126 bis 129, 132 und 135 der","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/52","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"52","label":"§ 52 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:43.214739+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}