{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:210421BVIIZR194.20.1","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2021-04-21","aktenzeichen":"VII ZR 194/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 194/20\n\nvom\n\n21. April 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:210421BVIIZR194.20.1\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die\nRichterinnen Graßnack, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\nDer Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Wert der mit der beabsichtigten\nRevision geltend zu machenden Beschwer werden auf 19.700 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen die\nEntscheidung des Berufungsgerichts, mit der es die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen hat. Mit der Klage\nhat der Kläger im Hauptantrag neben dem Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm\nSchadensersatz für die aus der Manipulation des am 22. Januar 2016 für\n18.700 € erworbenen Fahrzeugs Audi A6 mit dem Motortyp EA 189 zu leisten.\nMit dem Hilfsantrag zu 1 hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn\n18.700 € zu zahlen Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des\ngenannten Fahrzeugs. Mit dem Hilfsantrag zu 2 hat er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden begehrt, die daraus resultieren, dass die\n\nBeklagte in den Motor des Typs EA 189 seines Fahrzeugs \"eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software verbaut hat, die bei Erkennung\nstandardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert,\ndass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionswerte\nreduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer\nBetrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt bzw. in Gestalt\neiner Funktion, die durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der\nAbgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb\neines Temperaturfenster von 17˚C bis 33˚C reduziert wird (sog. Thermofenster)\".\n\n2 Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf 19.700 € festgesetzt. Der\nWert von Haupt- und Hilfsantrag sei nicht zu addieren, da sich beide auf dasselbe\nwirtschaftliche Interesse richteten. Nur für die mit dem Hilfsantrag zu 2 begehrte\nFeststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden sei ein zusätzlicher Wert zu\nberücksichtigen, den das Berufungsgericht auf 1.000 € schätze.\n\nII.\n\n3 Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist auch für das Beschwerdeverfahren maßgeblich.\n\n4 Der Kläger hat diese Festsetzung, die zudem seinem eigenen Vortrag zum\nStreitwert entsprach, hingenommen. Die höhere Festsetzung durch das Landgericht infolge von Addition des Werts von Haupt- und Hilfsantrag hatte er beanstandet. Damit ist es ihm grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Verfahrens\nüber die Nichtzulassungsbeschwerde eine davon abweichende Berechnung zu\nverlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZR 151/19 Rn. 9 ff.\nm.w.N., NJW-RR 2020, 1258; Beschluss vom 30. April 2014 - III ZR 75/13 Rn. 9,\n\njuris). Der Kläger ist nach diesen Grundsätzen mit neuem Vorbringen zur Festsetzung des Streitwerts beziehungsweise der Beschwer ausgeschlossen.\n\n5 Im Übrigen ist die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers betragen der Streitwert des Verfahrens über\ndie Nichtzulassungsbeschwerde und der - hier identische - Wert der mit der\nRevision geltend zu machenden Beschwer lediglich 19.700 €. Zutreffend hat das\nBerufungsgericht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG von einer Addition des Werts\nvon Haupt- und Hilfsantrag abgesehen. Soweit der Kläger einen höheren Wert\ndes Hilfsantrags zu 2 erstmals im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung damit zu begründen versucht, dass die zu erwartenden Aufwendungen\nfür die Reparatur der behaupteten durch das Software-Update verursachten\nSchäden deutlich über 1.300 € lägen, übersieht er, dass er mit dem Hilfsantrag\n\nzu 1 die Rückabwicklung des Kaufvertrags begehrt und daneben Aufwendungsersatz für die Reparatur der behaupteten Schäden nicht verlangt werden kann,\nworauf die Beklagte zutreffend hinweist.\n\nPamp Jurgeleit Graßnack\n\nBrenneisen C. Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG Marburg, Entscheidung vom 26.02.2020 - 7 O 243/19 -\nOLG Frankfurt am Main in Kassel, Entscheidung vom 13.10.2020 - 15 U 165/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-21/vii-zr-194-20","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-21/vii-zr-194-20","retrieved":"2026-10-24 07:59:58.840257+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-21/vii-zr-194-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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