{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:201221B4STR439.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-12-20","aktenzeichen":"4 StR 439/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 439/21\nvom\n20. Dezember 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:201221B4STR439.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2021 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)\nvom 30. April 2021 wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\nwird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der\nNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer Straftaten\nunter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten, traf wegen einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens eine Kompensationsentscheidung\nund zog zahlreiche Gegenstände ein. Im Übrigen sprach es den Angeklagten frei.\nDas Urteil wurde am 30. April 2021 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet.\n\nMit Schreiben vom 11. Mai 2021, das mit einem Begleitschreiben vom 27. Juli\n2021 am 28. Juli 2021 beim Landgericht einging, hat der Angeklagte Rechtsmittel\ngegen das Urteil vom 30. April 2021 eingelegt und der Sache nach die Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist beantragt. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist durch den ‒ dem Angeklagten neu bestellten ‒ Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. mit Schriftsatz vom 3. September 2021 ergänzend\nbegründet worden.\n\nII.\n\n2 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist ist unzulässig, da das Gesuch nicht fristgerecht angebracht worden ist\nund es darüber hinaus an der erforderlichen Glaubhaftmachung des Antragsvorbringens zur unverschuldeten Fristversäumnis fehlt.\n\n3 a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren,\nder ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO).\nDer Antrag ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall\ndes Hindernisses zu stellen und zu begründen. Der Antragsteller muss mitteilen,\nwann er Kenntnis von der Fristversäumung erlangte, und dartun, aufgrund welcher tatsächlicher Umstände er gehindert war, die Frist einzuhalten. Erforderlich\nist der Vortrag eines Sachverhalts, der ein Verschulden des Antragstellers an der\nFristversäumung ausschließt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 3. April\n1987 – 2 StR 109/87, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1; vom 27. Juni\n2017 – 2 StR 129/17, NStZ-RR 2017, 285; vom 12. Juli 2017 – 1 StR 240/17,\nRn. 6 mwN). Der Sachvortrag zu dem einer Fristwahrung entgegenstehenden\nHinderungsgrund ist ferner glaubhaft zu machen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\n4 b) Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten ist nicht rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht worden. Nach\ndem Antragsvorbringen erlangte der Angeklagte durch Erhalt eines Schreibens\nseines damaligen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. am 8. Mai 2021 Kenntnis davon, dass innerhalb der am 7. Mai 2021 endenden Revisionseinlegungsfrist\nkein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt worden war. Das\nSchreiben des Angeklagten vom 11. Mai 2021, in welchem er Rechtsmittel eingelegt und der Sache nach um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht hat, ging beim Landgericht aber erst am 28. Juli 2021, mithin nach Ablauf\nder einwöchigen Wiedereinsetzungsfrist ein. Soweit vom Angeklagten im\nWiedereinsetzungsverfahren pauschal geltend gemacht wird, er sei bis Ende Juli\n2021 außer Stande gewesen, sein Schreiben vom 11. Mai 2021 postalisch an\ndas Landgericht zu senden, wird ein durchgängiges, sich über die gesamte Zeitspanne erstreckendes Fehlen einer Übermittlungsmöglichkeit weder hinreichend\nsubstantiiert dargetan, noch glaubhaft gemacht.\n\n5 Darüber hinaus hat der Angeklagte sein Vorbringen zu dem der Wahrung\nder Revisionseinlegungsfrist entgegenstehenden Hinderungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hat er vorgetragen, das vom 2. Mai 2021 datierende\nSchreiben seines damaligen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. , aus dem\nsich ergab, dass durch den Pflichtverteidiger kein Rechtsmittel eingelegt werden\nwird, erst am 8. Mai 2021 erhalten zu haben. Nach Verkündung des Urteils sei\nmit dem Verteidiger zwar keine weitere Rücksprache erfolgt, es sei aber „eigentlich abgesprochen“ gewesen, dass eine entsprechende Einlegung von Rechtsmitteln im Falle einer Verurteilung erfolgen soll. Weder zu dem Zeitpunkt des Erhalts des Verteidigerschreibens noch zu der unbedingten Beauftragung des Verteidigers zur Revisionseinlegung ist eine Glaubhaftmachung des Vorbringens erfolgt. Der Inhalt des Schreibens von Rechtsanwalt W. vom 2. Mai 2021 bietet\n– wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt\n\nhat – keinen Anhalt für eine durch den Angeklagten erfolgte Beauftragung des\nVerteidigers zur Rechtsmitteleinlegung.\n\n6 c) Ein Fall eines „offenkundigen Mangels“ der Verteidigung im Sinne der\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl.\nEGMR, NJW 2003, 1229; BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 – 3 StR\n422/20, NStZ-RR 2021, 112; vom 7. August 2019 – 3 StR 165/19, NStZ-RR\n2019, 349; vom 5. Juni 2018 – 4 StR 138/18, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c\nBeschränkung 3) liegt schon deshalb nicht vor, weil ein dem Verteidiger erteilter\nAuftrag zur Revisionseinlegung nicht glaubhaft gemacht ist.\n\n7 2. Die nach Ablauf der Einlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegte\nRevision ist unzulässig.\n\nSost-Scheible Bender Sturm\n\nMaatsch Scheuß\n\nVorinstanz:\nLandgericht Frankenthal (Pfalz), 30.04.2021 ‒ 7 KLs 5221 Js 31750/14 jug.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-20/4-str-439-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-20/4-str-439-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:47.792718+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-12-20/4-str-439-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2021-12-20","dockets":["4 StR 439/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:201221B4STR439.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:201221B4STR439.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.12.2021 – 4 StR 439/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-20/4-str-439-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)\nvom 30. April 2021 wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\nwird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der\nNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/45","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"45","label":"§ 45 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/44","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"44","label":"§ 44 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/341","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"341","label":"§ 341 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:47.792718+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}