{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:201021U1STR46.21.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2021-10-20","aktenzeichen":"1 StR 46/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 46/21\n\nvom\n\n20. Oktober 2021\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Vorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:201021U1STR46.21.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 2021, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Raum,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Jäger,\nBellay,\nProf. Dr. Bär\nund Dr. Leplow,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nAmtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n1.\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. November 2020 wird ver-worfen.\n\n2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil\nwendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen\nund materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Dem Angeklagten lag nach der Anklageschrift zur Last, im Zeitraum vom\n15. Oktober 2001 bis 15. Oktober 2004 an 156 Wochenenden in mindestens\n312 Fällen an dem am 15. Oktober 1990 geborenen Nebenkläger, dessen Alter\nvon unter vierzehn Jahren ihm bekannt war, sexuelle Handlungen in seiner damaligen Wohnung in M. vorgenommen zu haben. Dabei führte der Angeklagte an dem Nebenkläger entweder den Oralverkehr bis zu dessen Samenerguss oder der Angeklagte ließ sich mit dem Einverständnis des Nebenklägers bis\nzu dessen Samenerguss ohne Kondom anal penetrieren oder der Angeklagte\nführte beim Nebenkläger den ungeschützten analen Geschlechtsverkehr durch.\n\n3 Mit der Anklageerhebung sind weitere Einzelfälle des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §§ 176, 176a StGB aF außerhalb des Wochenendes ‒ etwa in den Ferien ‒ sowie Fälle des sexuellen Missbrauchs von\nJugendlichen gemäß § 182 StGB ab dem 15. Oktober 2004 nach § 154 Abs. 1\nStPO eingestellt worden.\n\n4 2. Das Landgericht konnte zwar feststellen, dass der Nebenkläger mehrfach, mindestens zweimal in der Wohnung des Angeklagten in M. übernachtete, aber deutlich häufiger in der Wohnung des Angeklagten in Mö. ,\ndie dieser erst am 6. September 2005 bezog. Im Verlauf der Übernachtungen\ntauschten der Angeklagte und der Nebenkläger sexuelle Handlungen aus, die\nin Mö. in wechselseitigem Analverkehr \"gegipfelt\" haben sollen. Ob es\nbereits in M. im von der Anklage umfassten Tatzeitraum bis zum 15. Oktober 2004, mithin vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des Nebenklägers, zu sexuellen Handlungen kam, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren, konnte das Landgericht aber nicht mit der für eine Verurteilung\nausreichenden Sicherheit feststellen. Es hat den Angeklagten daher insgesamt\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ob der Angeklagte im Anklagezeitraum vom 15. Oktober 2001 bis 15. Oktober 2004 in M. sexuelle Handlungen beging, die nicht mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren und\ndem Tatbestand des § 176 StGB unterfallen, hat das Landgericht nicht geprüft.\nEs ist insoweit davon ausgegangen, dass solche Taten bereits verjährt sind.\n\nII.\n\n5 Die Revision des Nebenklägers ist zulässig (§ 400 Abs. 1 StPO), aber unbegründet. Die dem Freispruch des Angeklagten zu Grunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\n6 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht\nes einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies\ndurch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm\nverwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen.\nDie revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht insoweit Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des\nUmfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist,\nwenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche\nGewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden\n(st. Rspr.; z.B. BGH, Urteile vom 16. Dezember 2020 ‒ 2 StR 209/20 Rn. 11; vom\n14. Oktober 2020 ‒ 1 StR 33/19 Rn. 24; vom 26. Mai 2009 ‒ 1 StR 597/08,\nBGHSt 54, 15 Rn. 9; vom 22. Mai 2019 ‒ 5 StR 36/19 Rn. 15; vom 6. Juni 2018\n‒ 2 StR 20/18 Rn. 14 und vom 1. Juli 2020 ‒ 2 StR 326/19 Rn. 8). Dabei müssen\ndie Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung\n\nhängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Urteile vom 18. Mai 2021 – 1 StR 144/20 Rn. 31 und vom\n4. Juni 2019 ‒ 1 StR 585/17 Rn. 28).\n\n7 2. Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Insbesondere weist das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Darstellungs- oder Erörterungsmangel\nauf.\n\n8 In den prägnanten Ausführungen der Urteilsgründe werden vom Landgericht die Widersprüche in den Angaben des Nebenklägers bei der hier vorliegenden Konstellation von Aussage-gegen-Aussage klar aufgezeigt. Weitergehender\nDarstellung des gesamten Aussageverhaltens des Nebenklägers und weiterer\nZeugen im Urteil bedurfte es daher hier nicht. So hat das Landgericht nach umfassender Beweiswürdigung festgestellt, dass der Angeklagte erst am 6. September 2005 nach Mö. umgezogen ist. Damit wohnte der Angeklagte nach\ndem Ende des hier verfahrensgegenständlichen Tatzeitraums bis zum 15. Oktober 2004 noch nahezu ein weiteres Jahr in M. . Da der Nebenkläger bei\nseiner Vernehmung selbst einräumt, dass er deutlich mehr in Mö. als in\nM. übernachtet habe und die „intensiveren Sachen“ in Mö. passiert\nseien sowie Analverkehr nur in der Wohnung in Mö. stattgefunden habe,\nhaben sich für das Landgericht nicht zu überwindende Zweifel ergeben, ob es im\nangeklagten Tatzeitraum bereits vor dem 15. Oktober 2004 zu den der Anklage\nunterfallenden sexuellen Kontakten gekommen ist. Dies gilt umso mehr, als nach\nden Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte und der Nebenkläger sich\nerst zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 21. August 2002 – und damit deutlich später als in der Anklage angegeben ‒ kennenlernten und der Nebenkläger\nselbst keine genauere und widerspruchsfreie zeitliche Einordnung zum Zeitpunkt\nder ersten Übernachtung und zur Häufigkeit der Übernachtungen im Tatzeitraum\n\nleisten konnte. Hinzu kommt, dass alle vernommenen Zeugen übereinstimmend\nbestätigen, dass der Angeklagte den Nebenkläger stets mit einem VW Golf abholte und zurückbrachte, den der Angeklagte aber nach einem Kaufbeleg und\nder Auskunft der Zulassungsstelle erst im Dezember 2005 erwarb und auf sich\nzuließ. Damit ist die Beweiswürdigung des Landgerichts, dass erhebliche Zweifel\nnicht zu überwinden sind, ob der Angeklagte im angeklagten Tatzeitraum bereits\ndie vorgeworfenen Taten beging, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n9 3. Wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt, ist das Landgericht zwar rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass Taten des einfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB\naF, die vor dem 15. Oktober 2004 an den Wochenenden in M. begangen\nsein könnten, bereits verjährt sind. Dieser Rechtsfehler führt aber nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; denn ein solches Geschehen ohne ein\nEindringen weicht so deutlich von den in der Anklageschrift bezeichneten Taten\nab, dass sie sich nicht mehr als die von der Anklage bezeichneten Taten im Sinne\ndes § 264 Abs. 1 StPO darstellen. Damit besteht auch insoweit kein durchgreifender Erörterungsmangel des Landgerichts, auf dem das Urteil beruhen könnte.\n\n10 a) Gegenstand der Urteilsfindung sind nach § 264 Abs. 1 StPO die in der\nAnklage bezeichneten Taten, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellen. Nur diese sind Gegenstand der Urteilsfindung. Zwar hat das Gericht die angeklagten Taten im verfahrensrechtlichen Sinne erschöpfend abzuurteilen; hierzu gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem\ndurch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt. In diesem Rahmen muss das\nTatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der\nHauptverhandlung bekannt werden. Diese Umgestaltung der Strafklage darf aber\n\nnicht dazu führen, dass die Identität der von der Anklage umfassten Tat nicht\nmehr gewahrt ist, weil das ihr zugrundeliegende Geschehen durch ein anderes\nersetzt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2021 – 3 StR\n195/21 Rn. 5 und vom 17. Dezember 2020 ‒ 3 StR 391/20 Rn. 7 mwN). Bei Serienstraftaten können der Ort und die Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die\nihm innewohnende Richtung, also die Art und Weise der Tatverwirklichung, und\ndas Opfer die Vielzahl der Fälle ausreichend konkretisieren, sodass nicht nur die\nUmgrenzungsfunktion gewahrt ist, sondern auch die Übereinstimmung von angeklagtem und ausgeurteiltem Sachverhalt überprüft werden kann (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2021 – 3 StR 195/21 Rn. 5 f. und vom 25. April 2019\n‒ 1 StR 665/18 Rn. 5 mwN).\n\n11 b) Gemessen hieran unterfallen etwaige Fälle des einfachen sexuellen\nMissbrauchs nach § 176 Abs. 1 StGB aF nicht dem angeklagten Tatgeschehen.\n\n12 Die Anklage der Staatsanwaltschaft bezieht sich ausschließlich auf Taten,\ndie zwar nur ganz grob beschrieben und daher nicht einzeln individualisierbar\nsind. Alle angeklagten Taten sind aber hinsichtlich der Tatmodalitäten durch einen Oral- oder Analverkehr bis zum Samenerguss gekennzeichnet. Handlungen,\ndie nicht mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren, wie etwa ein vom\nNebenkläger geschildertes „Streicheln“ durch den Angeklagten im Vorfeld der\nspäteren Penetrationshandlung (UA S. 10), finden in der Anklageschrift keine Erwähnung. Derartige Geschehnisse unterscheiden sich derart deutlich im Blick auf\ndie Tatmodalitäten von den angeklagten Taten, dass es an der Nämlichkeit der\nTaten fehlt. Insoweit handelt es sich um ganz andere sexuelle Handlungen als\ndie in der Anklage geschilderten und weder – wie vom Generalbundesanwalt vertreten – lediglich um den Wegfall eines Qualifikationsmerkmals noch kleinere, die\n\nTatmodalität noch wahrende Abweichungen; die Unterschiede sind vielmehr erheblich.\n\n13 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und\nSatz 3 StPO.\n\nRaum Jäger Bellay\n\nBär Leplow\n\nVorinstanz:\nLandgericht Stuttgart, 04.11.2020 - 26 Js 58008/19 14 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-20/1-str-46-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-20/1-str-46-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:37.381431+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-20/1-str-46-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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