{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:201021B6STR460.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-10-20","aktenzeichen":"6 StR 460/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 460/21\n\nvom\n20. Oktober 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2021:201021B6STR460.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2021 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nBamberg vom 1. April 2021 im Strafausspruch aufgehoben; die\nzugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf\ndie allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen führten der nicht vorbestrafte 73 Jahre alte\nAngeklagte und die neun Jahre ältere Geschädigte seit Jahrzehnten eine glückliche Ehe. Schwierigkeiten entstanden erst, nachdem sich die Geschädigte vor\neinigen Jahren einer Knie-Operation unterziehen musste und seitdem immer immobiler wurde. Der selbst gebrechliche Angeklagte wurde infolgedessen bei der\nErledigung aller häuslichen Angelegenheiten immer stärker beansprucht, was ihn\n\nan seine eigene körperliche Belastungsgrenze brachte und mit einer zunehmenden psychischen Belastung einherging. Er und seine Frau wollten dies indes nicht\nwahrhaben und bemühten sich nicht um externe Hilfe.\n\n3 Am 1. November 2020 gelang es dem Angeklagten erstmals nicht, seine\nFrau nach einem Sturz wieder aufzuheben, so dass er einen Nachbarn zu Hilfe\nrufen musste. Dadurch wurde bei ihm eine hoch-akute psychische Krise mit depressiver Verzweiflung und dem Gefühl der Aussichts- und Hoffnungslosigkeit\nausgelöst, einhergehend mit Zukunftsangst und suizidalen Impulsen. Spätestens\nam Vormittag des 2. November 2020 fasste er den Entschluss, seine Frau und\ndann sich selbst zu töten.\n\n4 Als seine Frau am 2. November 2020 mittags auf dem Sofa lag und schlief,\nnahm er einen zuvor schon von ihm bereitgelegten Hammer und schlug damit\nmindestens achtmal wuchtig gegen den Kopf seiner Frau, um sie zu töten. Diese\nerwachte jedoch während der ersten Schläge, schrie ihn an und griff nach dem\nHammer, den sie zumindest kurzzeitig festhielt. Der Angeklagte, der sich dadurch\neiner neuen Situation gegenübersah und über den Anblick des Blutes erschrocken war, ließ schließlich freiwillig und in der Annahme, seine Frau noch nicht\ntödlich verletzt zu haben, von ihr ab und brachte ihr das Telefon, damit sie den\nRettungsdienst verständigen konnte. Seine Steuerungsfähigkeit war zur Tatzeit\naufgrund einer Anpassungsstörung, mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, erheblich vermindert.\n\n5 2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n6 a) Das Landgericht hat innerhalb des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten\n\nberücksichtigt, dass er von Anfang an geständig war, ernsthafte Reue zeigte, sich\nfür die Tat entschuldigte und bekundete, künftig externe Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Ferner hat es ihm die schwierige Gesamtsituation zugutegehalten, in der er sich schon längere Zeit vor der Tat befand und die er aus Liebe zu\nseiner Frau, die sich ihrerseits gegen Hilfe von außen aussprach, lange unter\nZurückstellung seiner eigenen Gesundheit bewältigte. Überdies hat das Landgericht strafmildernd gewertet, dass seine Frau ihm verziehen hat und sich wünscht,\ndass er schnell nach Hause zurückkehrt. Schließlich hat das Landgericht bedacht, dass er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands besonders haftempfindlich ist.\n\n7 Strafschärfend hat das Landgericht demgegenüber insbesondere die\n„Massivität und Brutalität“ der Gewalthandlungen, die Verwirklichung zweier Varianten des § 224 Abs. 1 StGB (Nr. 2 und Nr. 5) und sein planvolles Vorgehen\n(das Bereitlegen des Hammers im Flur und das Ausnutzen des Schlafs seiner\nFrau) gewertet.\n\n8 b) In Anbetracht dieser Sachlage erweist es sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht nicht erörtert hat, ob auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Strafe noch schuldangemessen gewesen wäre und\nhätte verhängt werden können. Zwar darf das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen, dass die schuldangemessene Strafe unterschritten wird. Dem Tatgericht ist aber bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eröffnet, innerhalb dessen\nes nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die von der Strafe ausgehende Wirkung für das\nkünftige Leben des Täters zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n23. Juli 1991 – 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3;\nvom 10. August 1993 – 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584 mwN).\n\n9 3. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die\ndem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können\num solche ergänzt werden, die ihnen nicht widersprechen.\n\n10 4. Nach dem Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden Tatvorwurfs des versuchten Totschlags verweist der Senat die Sache\nentsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.\n\nSander Schneider König\n\nTiemann Resch\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bamberg, 01.04.2021 - 23 Ks 1107 Js 16860/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-20/6-str-460-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-20/6-str-460-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:54.785267+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-20/6-str-460-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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