{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:201021B3STR223.21.1","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-10-20","aktenzeichen":"3 StR 223/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 223/21\n\nvom\n20. Oktober 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:201021B3STR223.21.1\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Februar 2021, soweit es die Angeklagte\nbetrifft,\n\na) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass\n51,6 Gramm Marihuana eingezogen werden,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. B. 3. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch\nbleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen drei Fällen des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sichergestellte 52,87 Gramm\n\nMarihuana eingezogen. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügt und die im Fall II. B. 3. der Urteilsgründe auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n3 II. Die Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II. B. 3. hält sachlichrechtlicher\nNachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat diesbezüglich dargelegt:\n\n\"1. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen (UA Bl. 24) wurden\nbei der Angeklagten bei einer Durchsuchung am 29. Mai 2019\ninsgesamt 11,82 Gramm Marihuana sichergestellt, welches\nzum Eigenkonsum bestimmt war. Den Wirkstoffgehalt der\nsichergestellten Rauschmittel hat das Landgericht nicht zahlenmäßig bestimmt, sondern nur als von \"durchschnittlicher Qualität\" umschrieben.\n\n2. Weil die Strafkammer es versäumt hat, den Wirkstoffgehalt des\nMarihuanas konkret festzustellen und dieser sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen lässt\n(UA Bl. 45 f.), kann die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe\nvon sechs Monaten keinen Bestand haben.\n\na) Solcher Feststellungen bedarf es bei einer Betäubungsmittelstraftat regelmäßig, da dadurch das Unrecht der Tat und\ndie Schuld des Täters maßgeblich bestimmt werden (st.\nRspr.; Senat, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 StR 53/21\nmwN). Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für\neine Untersuchung nicht zur Verfügung, ist die Wirkstoffmenge oder der Wirkstoffgehalt gegebenenfalls durch eine\nzahlenmäßige Schätzung unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes festzustellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom\n15. September 2020 - 3 StR 205/20, juris Rn. 4; vom\n6. August 2019 - 3 StR 46/19). Eine Umschreibung in allgemeiner Form reicht hingegen nicht aus.\n\nb) Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei konkreten Feststellungen zu Wirkstoffgehalt und Wirkstoffmenge eine niedrigere Einzelstrafe zugemessen hätte, sodass die Einzelstrafe aufzuheben ist.\"\n\n4 Dem tritt der Senat bei. Die Aufhebung der im Fall II. B. 3. festgesetzten\nEinzelstrafe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die jeweils zugehörigen\nFeststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen\nbleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen sind möglich und im\nHinblick auf Wirkstoffmenge und -gehalt auch geboten.\n\n5 III. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen der Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.\n\n6 IV. Der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Marihuanas\nbedarf aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten\nGründen der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung.\n\nBerg Anstötz Erbguth\n\nKreicker Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Koblenz, 12.02.2021 - 9 KLs 2040 Js 28751/17 jug (2)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-20/3-str-223-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-20/3-str-223-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:48.466246+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-20/3-str-223-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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