{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200721BANWZ.BRFG.6.21.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2021-07-20","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 6/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 6/21\nvom\n\n20. Juli 2021\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2021:200721BANWZ.BRFG.6.21.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 20. Juli 2021 durch die\nPräsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die\nRichterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt\nDr. Lauer\n\nbeschlossen:\n\nDie Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des\n5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Dezember\n2020 werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nvom 5. Februar 2021 und vom 31. März 2021 werden abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der im Jahr 1961 geborene Kläger war als Rechtsanwalt zugelassen. Am\n30. Mai 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Mit\nSchreiben vom 19. September 2018 beantragte der Kläger seine Wiederzulassung. Mit Bescheid vom 28. Januar 2020 versagte die Beklagte die Wiederzulassung. Sie begründete dies mit Unwürdigkeit und Vermögensverfall (§ 7 Nr. 5, 9\n\nBRAO). Die hiergegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom\n2. Dezember 2020 abgewiesen. Das Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Januar 2021 zugestellt worden. Die Rechtsmittelbelehrung des Urteils lautet auszugsweise:\n\n\"Vor dem Bundesgerichtshof besteht Vertretungszwang,\n§ 112c BRAO, § 67 VwGO.\n\n[Neuer Absatz, neue Seite]\n\nDies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.\"\n(Hervorhebungen im Original)\n\n2 Wegen der Einzelheiten wird auf Seiten 13 f. des angefochtenen Urteils\nBezug genommen.\n\n3 Mit am 5. Februar 2021 per Fax beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger persönlich unter Beifügung einer Begründung beantragt, die Berufung zuzulassen und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zu seiner Bedürftigkeit hat der Kläger in diesem Schriftsatz vorgetragen, er\nerhalte Arbeitslosengeld und verfüge nicht über hinreichende finanzielle Mittel zur\nRechtsverfolgung; dabei hat er auf einen \"aktuellen Bescheid\" Bezug genommen, ohne diesen - ebenso wenig wie das ausgefüllte Formblatt mit der \"Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und\nVerfahrenskostenhilfe\" - der Faxübermittlung beizufügen\n\n4 Das Original dieses Schriftsatzes ist am 9. Februar 2021 beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof eingegangen; diesem hatte der Kläger sowohl eine Ablichtung eines Bescheids des Jobcenters H. vom 27. Oktober 2020 über\ndie Bewilligung von Arbeitslosengeld II als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.\n\n5 Mit Verfügung vom 11. März 2021 ist der Kläger auf Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden.\n\n6 Daraufhin haben sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten bestellt und\nmit Schriftsatz vom 31. März 2021 beantragt,\n\n1. gegen das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom\n2. Dezember 2020 - BayAGH I - 5 - 7/20, dem Kläger zugestellt\nam 5. Januar 2021, die Berufung zuzulassen,\n\n2. dem Kläger für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren\nsowie\n\n3. dem Kläger bezüglich des Antrags auf Zulassung der Berufung\n- hilfsweise - Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.\n\n7 Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nehmen die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf den klägerischen Schriftsatz vom 5. Februar 2021 Bezug. Weitere Ausführungen zu den Gründen, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, finden sich nicht.\n\n8 Der Kläger ist der Ansicht, der durch seine Prozessbevollmächtigten gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung sei fristgerecht eingegangen, da die\nRechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils irreführend gewesen sei. Zum\neinen habe es einen sinnentstellenden Absatz- und Seitenumbruch zwischen\ndem Hinweis auf den Vertretungszwang und dem Hinweis darauf, dass dies auch\nfür den Antrag auf Zulassung der Berufung gelte, gegeben. Zum anderen habe\nder Rechtsmittelbelehrung der Hinweis gefehlt, dass - anders als im Rahmen zivilprozessualer Verfahren (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - nicht lediglich beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte zur Vertretung berechtigt seien.\n\n9 Jedenfalls aber sei ihm für den Antrag auf Zulassung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies begründet er - abgesehen\nvon dem Hinweis auf die aus seiner Sicht unzureichende Rechtsmittelbelehrung -\ndamit, dass er ein Angebot seines damaligen Prozessbevollmächtigten, den Antrag für ihn zu stellen, mit dem Hinweis abgelehnt habe, diesen Antrag selbst\nstellen zu können, ohne dass sein damaliger Prozessbevollmächtigter ihn auf die\nUnrichtigkeit dieser Auffassung hingewiesen habe. Unmittelbar nach Erhalt der\nVerfügung vom 11. März 2021 habe er sich um eine anwaltliche Vertretung bemüht, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt in einer psychosomatischen Klinik aufgehalten habe.\n\n10 Wiedereinsetzung sei ihm auch unter dem Gesichtspunkt zu gewähren,\ndass er mittellos sei und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt habe. Dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangen sei, sei unschädlich. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlange für einen wirksamen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Beifügung der\n\nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die ausschließlich der Darlegung und Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Antragstellers diene. Selbst nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs sei die Einreichung des amtlichen Vordrucks verzichtbar. In Wahrheit diene die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse der Selbstreflektion des Antragstellers.\n\n11 Im vorliegenden Fall hätten für ihn als Bezieher von Arbeitslosengeld II\nsubjektiv keinerlei Zweifel an seiner Bedürftigkeit bestehen können. Er habe daher sicher davon ausgehen dürfen, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt werde,\nwas sich auch dadurch ausdrücke, dass der Anwaltsgerichtshof ihm im dortigen\nVerfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die persönliche Bedürftigkeit\nzuerkannt habe.\n\nII.\n\n12 1. Die statthaften Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig sind.\n\n13 a) Der vom Kläger persönlich mit Schriftsatz vom 5. Februar 2021 gestellte\nAntrag auf Zulassung der Berufung ist mangels Postulationsfähigkeit des Klägers, der nicht zugelassener Rechtsanwalt ist, unzulässig.\n\n14 Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO\nmüssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht durch die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen\nvertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem\n\nOberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Nach § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO steht\nin verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen - wie der vorliegenden - der Anwaltsgerichtshof einem Oberverwaltungsgericht gleich. Damit besteht - auch bei Bewerbern für die Rechtsanwaltschaft (insoweit in Abweichung zum früheren\nRecht) - für den Antrag auf Zulassung der Berufung in verwaltungsrechtlichen\nAnwaltssachen Vertretungszwang (vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken,\nAnwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112c BRAO Rn. 142 f.). Diesem Vertretungszwang hat der Kläger, der durch die vorliegende Klage seine Zulassung erst erreichen will, mit seinem persönlich gestellten Antrag vom 5. Februar 2021 nicht\ngenügt.\n\n15 b) Der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellte Antrag vom\n31. März 2021 ist verfristet. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1\nVwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung\ndes vollständigen Urteils zu beantragen. Das vollständige Urteil ist dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Januar 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Damit war die Anbringung des Antrags - durch den\nneuen Prozessbevollmächtigten des Klägers - am 31. März 2021 erkennbar verfristet.\n\n16 Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs auf Zulassung der Berufung\nhatte sich auch nicht nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen unterbliebener oder\nunrichtig erteilter Belehrung über das Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf auf ein Jahr verlängert.\n\n17 Anders als vom Kläger angenommen, wird durch den Absatz- und Seitenumbruch zwischen dem Hinweis auf den Vertretungszwang und dem Hinweis auf\nden Zulassungsantrag der Sinnzusammenhang nicht merklich unterbrochen und\n\ndamit die Rechtsmittelbelehrung falsch. Durch das Demonstrativpronomen \"dies\"\nwird aus Sicht eines objektiven Dritten deutlich auf den Vorsatz Bezug genommen. Der Seitenumbruch befindet sich vorliegend am Ende einer Seite, die ihre\nnatürliche Fortsetzung auf der folgenden Seite findet. Anhaltspunkte für eine gedankliche Zäsur finden sich darin nicht. Auch der Absatzumbruch führt zu keiner\nSinnentstellung des an sich - was auch der Kläger insoweit nicht in Abrede stellt -\nüblichen Wortlauts der Rechtsmittelbelehrung. Der Absatzumbruch ist zwar\nsprachlich nicht zwingend. Anders als der Kläger meint, führt er aber gerade zur\nBetonung des Umstands, dass sich der Vertretungszwang auch auf den Zulassungsantrag bezieht. Der Nachsatz wäre leichter zu überlesen, wäre er nicht\ndurch einen Absatz vom Hinweis auf den Vertretungszwang getrennt. Die klägerseits angeführte Rechtsprechung zur Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen bezieht sich auf grundlegend anders gelagerte Sachverhalte und\nist daher nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung zu belegen.\n\n18 Auch bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen vor dem Bundesgerichtshof kein Vertretungszwang durch gerade beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte besteht. Die Rechtsmittelbelehrung enthält auf Seite 14 des angegriffenen Urteils\neinen klaren Hinweis auf die Vorschriften, aus denen sich die zugelassenen Bevollmächtigten ergeben. Ein Hinweis auf den klägerseits angeführten § 78 Abs. 1\nSatz 3 ZPO findet sich nicht. Vielmehr wird auf Teile der Aufzählung in § 67\nVwGO Bezug genommen, die keinen Hinweis auf eine erforderliche Zulassung\nals Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof enthalten.\n\n19 2. Dem Kläger war auf seinen Antrag vom 31. März 2021 keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1,\n\n§ 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Danach ist einem Beteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\n20 a) Soweit der Kläger sich - allerdings schon ohne die nach § 112e Satz 2\nBRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderliche Glaubhaftmachung - zur Begründung darauf beruft, sein damaliger Prozessbevollmächtigter habe ihn, nachdem er - der Kläger - geäußert habe, den Zulassungsantrag\nselbst stellen zu können, nicht korrigiert, begründet dies keinen Umstand, der ein\nVerschulden des Klägers ausschließt. Zum einen muss sich der Kläger nach\n§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seines Bevollmächtigten zurechnen lassen. Dieser hätte wissen müssen,\ndass auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung der Vertretungszwang gilt,\nund den Kläger darauf hinweisen müssen. Zum anderen durfte sich der Kläger\njedenfalls nicht auf das Schweigen seines damaligen Prozessbevollmächtigten\n\"verlassen\", weil sich aus der Rechtsmittelbelehrung Gegenteiliges ergab. Der\nKläger hätte angesichts seiner juristischen Ausbildung diesem Widerspruch\nnachgehen und sich weiter kundig machen können.\n\n21 b) Auch aus dem noch innerhalb der Frist bei Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ergibt sich im vorliegenden Fall kein\nWiedereinsetzungsgrund. Zwar ist anerkannt, dass Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist verlangt werden kann,\nwenn der Beteiligte aufgrund seiner Bedürftigkeit gehindert war, das Rechtsmittel\neinzulegen oder zu begründen; Voraussetzung ist allerdings, dass der Beteiligte\nden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Fristablauf gestellt hat und\nvernünftigerweise davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen\n\nfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichend dargetan zu haben; überdies muss die Versäumung der Frist gerade auf der Mittellosigkeit beruhen\n(Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 119 Rn. 14).\n\n22 Ein Beteiligter kann grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu\nhaben, wenn er rechtzeitig (also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) den amtlichen\nVordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dessen Verwendungszwang sich aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166\nAbs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 3, 4 ZPO, § 1 Abs. 1 PKHFV ergibt, ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse\nvom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, juris Rn. 8; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB\n125/05, juris Rn. 8; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518\nRn. 11 f., zu der hier vorliegenden Konstellation, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst mit dem Original des Prozesskostenhilfeantrags nach Ende der Rechtsmittelfrist eingeht; jeweils mwN). Teilweise verlangt die Rechtsprechung darüber hinaus die Einreichung der Belege\nauch innerhalb der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB\n184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24).\n\n23 Der Kläger hat weder den Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch entsprechende Belege innerhalb der am 5. Februar\n2020 ablaufenden Rechtsmittelfrist zur Akte gereicht.\n\n24 Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in anderer Weise hinreichend dargetan zu haben. Soweit der Kläger sich darauf beruft, der Anwalts-\n\ngerichtshof habe ihm im dortigen Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe die persönliche Bedürftigkeit zuerkannt, ist dies schon unzutreffend. Der die\nProzesskostenhilfe versagende Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 9. Juni\n2020 (Bl. 20 ff. GA I) stützt die Versagung allein auf die fehlenden Erfolgsaussichten und verhält sich nicht zur Bedürftigkeit des Klägers.\n\n25 Im Übrigen ist auch sonst nur in wenigen Ausnahmefällen die Beifügung\nder Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entbehrlich. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Insbesondere hat der Kläger in seinem\nSchriftsatz nicht die Erklärung abgegeben, seine Verhältnisse hätten sich im Vergleich zu den Angaben, die er in der Vorinstanz gemacht hat, nicht geändert (vgl.\nBGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 13;\nSchultzky in Zöller, ZPO, § 117 Rn. 22). Soweit der Kläger auf den Beschluss\ndes Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1991 (XII ZB 56/91, juris) Bezug nimmt,\nergeben sich daraus keine geringeren Anforderungen. Im dort entschiedenen Fall\nhatte die Rechtsmittelführerin ausdrücklich Bezug genommen auf ausführliche\nAngaben, die sie in erster Instanz zu Protokoll gegeben hatte; dazu gehörten u.a.\nAngaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen (juris Rn. 10).\n\n26 Auch der Vortrag des Klägers, er beziehe Arbeitslosengeld, reicht als solcher zur Prüfung der Bedürftigkeit nicht aus, zumal dieses Vorbringen ebenfalls\nnicht fristgerecht glaubhaft gemacht war. Zudem wird selbst die Einreichung der\nKopie eines Bescheids über die Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht als ausreichend angesehen, um von der Verpflichtung zur Vorlage des Formblatts zu\nentbinden (Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 117 Rn. 21).\n\n27 Auch kann sich der Kläger nicht darauf berufen, der Umstand, dass er insbesondere das Formblatt über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\n\nnicht innerhalb der Antragsfrist eingereicht habe, sei auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch das Gericht zurückzuführen. Zwar besteht eine Verpflichtung\ndes Gerichts, auf unvollständige Anträge hinzuweisen und auf Vervollständigung\ninnerhalb der Frist hinzuwirken; insbesondere ist ein Berufungsgericht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass ein Prozesskostenhilfeantrag unvollständig sei und\ndaher innerhalb der Berufungsfrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck eingereicht werden müsse\n(BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 17).\nDies kann von dem Gericht aber nur erwartet werden, wenn der unvollständige\nAntrag so rechtzeitig vor Ende der Frist eingeht, dass eine Prüfung tatsächlich\nerfolgen kann.\n\n28 Vorliegend hat der Kläger aber seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausweislich der Kopfzeile des Faxes am 5. Februar 2021 zwischen 22.43 Uhr und 22.44 Uhr an den Bayerischen Anwaltsgerichtshof verschickt. Er konnte deshalb nicht davon ausgehen, bis zum Fristablauf um Mitternacht etwaige gerichtliche Hinweise zu erhalten.\n\n29 3. Darüber hinaus liegt keine ordnungsgemäße Begründung des Zulassungsantrags vor. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist\nder Antrag auf Zulassung der Berufung binnen zweier Monate ab Zustellung des\nvollständigen Urteils zu begründen.\n\n30 a) Die Begründung des Antrags durch den vom Kläger persönlich verfassten Schriftsatz vom 5. Februar 2021 war wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang unbeachtlich; der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31. März 2021 enthielt - wie noch weiter auszuführen sein wird - ebenfalls keine ordnungsgemäße Begründung.\n\n31 b) Auch die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung unterliegt dem Anwaltszwang; daher genügt die Begründung eines Zulassungsantrags\ndann nicht den Anforderungen, wenn diese vom Beteiligten selbst und nicht von\neinem vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten verfasst ist (VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 12 S 1184/10, NJW 2010, 3386; vgl. auch\nW.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 67 Rn. 32). Es stellt auch\neine unzulässige Umgehung der Anordnung der Notwendigkeit der Bestellung\neines Prozessbevollmächtigten dar, wenn seitens eines vertretungsberechtigten\nProzessvertreters pauschal auf Schriftsätze Bezug genommen wird, die der von\nihm vertretene Beteiligte oder ein Dritter verfasst hat (vgl. BVerwG, NVwZ-RR\n2013, 341 Rn. 16; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 67\nRn. 40; jeweils mwN). Denn es ist Sinn und Zweck des Anwaltszwangs, dass der\nRechtsanwalt die Rechtslage selbständig prüft und aufgrund dieser Prüfung die\nGründe darlegt, aus denen aus seiner Sicht die Berufung zuzulassen ist.\n\n32 c) Die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers enthalten\nnach dem Gesagten keine ordnungsgemäße Begründung der Berufung. Die Prozessbevollmächtigten haben sich in ihrem Schriftsatz vom 31. März 2021 darauf\nbeschränkt, die Gründe darzulegen, warum der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht verfristet sei. Sie haben indes in der Sache lediglich auf die Ausführungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 5. Februar 2021 Bezug genommen\nund eine Kopie dieses Schriftsatzes als Anlage BK3 beigefügt. Dies stellt eine\nUmgehung des Vertretungszwangs mit der Folge dar, dass die Ausführungen in\nder in Bezug genommenen Anlage unbeachtlich sind.\n\n33 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 Abs. 1 Satz 1\n\nVwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da der Kläger die Antragsfrist versäumt hat\nund ihm nach dem Gesagten auch keine Wiedereinsetzung offensteht.\n\n34 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO,\n§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 2 BRAO.\n\nLimperg Remmert Grüneberg\n\nSchäfer Lauer\n\nVorinstanz:\nAGH München, Entscheidung vom 02.12.2020 - BayAGH I - 5 - 7/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-20/anwz-brfg-6-21","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":7},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"PKHFV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-20/anwz-brfg-6-21","retrieved":"2026-10-24 07:51:21.492984+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-07-20/anwz-brfg-6-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2021-07-20","dockets":["AnwZ (Brfg) 6/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200721BANWZ.BRFG.6.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200721BANWZ.BRFG.6.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.07.2021 – AnwZ (Brfg) 6/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-20/anwz-brfg-6-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des\n5. 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