{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200721B5STR65.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-07-20","aktenzeichen":"5 StR 65/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 65/21\n\nvom\n20. Juli 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:200721B5STR65.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Juli 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten M. R. W.\nwird das Urteil des Landgerichts Dresden vom\n15. September 2020, soweit es ihn betrifft, aufgehoben\n\na) im Fall II.9 der Urteilsgründe mit den zugehörigen\nFeststellungen,\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch,\n\nc) soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe\nvon mehr als 53.000 Euro angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Seine weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten A. J. W. werden verworfen, letztere mit der\nMaßgabe, dass der Angeklagte hinsichtlich des Einziehungsbetrags als Gesamtschuldner haftet.\n\n3. Der Angeklagte A. J. W. hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. R. W. wegen\nschweren Bandendiebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus\neinem früheren Urteil zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt; den Angeklagten A. J. W. hat es wegen\nschweren Bandendiebstahls in zehn Fällen sowie wegen versuchten schweren\nBandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\nDaneben hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die jeweils auf eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten\nhaben – wie vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift beantragt – mit den\nSachrügen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verurteilung des Angeklagten M. R. W. im Fall II.9\nder Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) hält\nsachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n3 a) Nach den zu dieser Tat getroffenen Feststellungen schlitzten die beiden\nAngeklagten sowie mindestens ein weiteres Bandenmitglied in der Nacht zum\n3. Oktober 2018 auf einem Lkw-Parkplatz die Planen von 17 Lkw-Aufliegern auf.\nEinem Lkw-Gespann entnahmen sie 43 Paletten mit 798 Positionen Werkzeug in\neinem Gesamtwert von 35.000 Euro, einem anderen Sattelauflieger außerdem\n208 Reifen, die kurz darauf in einem von der Bande abgestellten Kleintransporter\nsichergestellt wurden.\n\n4 b) Das Landgericht hat diese Feststellungen, soweit sie eine Tatbeteiligung des Angeklagten M. R. W. betreffen, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, nicht beweiswürdigend belegt. Die Beweiswürdigung zu einer Tatbeteiligung beschränkt sich in diesem Bandendiebstahlsfall auf die Täterschaft seines Bruders, des Mitangeklagten A. J. W. . Allein auf dessen Beteiligung, das Auffinden von Diebesgut aus dieser Tat in der Scheune eines gemeinsamen Onkels und die Beteiligung des Angeklagten an zwei gleichartigen Taten hat das Landgericht seine Überzeugung von einer Mittäterschaft\ndes Angeklagten – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend\ndargelegt hat – ersichtlich nicht stützen wollen.\n\n5 c) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n6 2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall 9 zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und über die Einziehung nach sich, soweit diese\nmehr als den Wert des durch die Tat 5 Erlangten (53.000 Euro) betrifft.\n\n7 3. Da der Angeklagte A. J. W. sämtliche Diebstähle mit anderen Bandenmitgliedern beging und aufgrund der Menge des Diebesguts und\nder Art der Tatbegehung keine ausschließliche Verfügungsmacht über die gestohlenen Gegenstände hatte, war hinsichtlich des vollen Einziehungsbetrags die\nAnordnung seiner gesamtschuldnerischen Haftung entsprechend § 354 Abs. 1\nStPO nachzuholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18; vom\n7. Oktober 2019 – 5 StR 402/19 mwN).\n\n8 Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im\nÜbrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.\n\n9 Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, ihn teilweise\nvon den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nCirener Berger Gericke\n\nMosbacher Resch\n\nVorinstanz:\nLandgericht Dresden, 15.09.2020 - 15 KLs 423 Js 56422/17","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-20/5-str-65-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-20/5-str-65-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:43.184916+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-07-20/5-str-65-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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