{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200721B5STR149.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-07-20","aktenzeichen":"5 StR 149/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 149/21\n\nvom\n20. Juli 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:200721B5STR149.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Februar 2021 mit den Feststellungen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zur\ngefährlichen Körperverletzung sowie zum übrigen äußeren\nTatgeschehen.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil\nrichtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang\nErfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen kletterten am späten Abend des 5. August 2020\nder Angeklagte und ein unbekannt gebliebener Mittäter durch ein angelehntes\nFenster in eine Erdgeschosswohnung. Sie waren auf der Suche nach einem\nihnen als Drogenhändler bekannten B. W. , der dort eines der Zimmer\nbewohnte. Sie vermuteten, B. W. habe in dem Haus Drogen gelagert,\nund beabsichtigten, sich gewaltsam in deren Besitz zu bringen. In dem Zimmer,\nin das sie durch das von ihnen aufgestoßene Fenster stiegen, trafen der Angeklagte und sein Mittäter auf den weiteren Bewohner Wi. , der bereits in seinem Bett lag. Einer der beiden ging auf Wi. zu, der das Einsteigen der\nEindringlinge bemerkt hatte, und schlug ihm zur Unterbindung erwarteten Widerstands mit der Faust ins Gesicht. Sodann ergriff er einen neben dem Bett stehenden Baseballschläger und fragte, während er ihm damit auf den Kopf schlug und\nihm weitere Faustschläge ins Gesicht versetzte, nach „B. “. Der andere Täter\nstand dabei in drohender Haltung sichernd daneben. Die Antwort des Geschädigten, nicht „B. “ zu sein, befriedigte die Angreifer nicht, und ihm wurde der\nBaseballschläger gegen den Hals gedrückt, so dass er Luftnot verspürte.\n\n3 Der Angeklagte und sein Mittäter zerrten den durch die potentiell lebensgefährliche Gewalteinwirkung erheblich verletzten Wi. aus seinem Zimmer\nin den Wohnungsflur und fragten dabei weiter nach „B. “. Nachdem W.\nauf die Tür zum Zimmer seines Mitbewohners gezeigt hatte, trat einer der Täter\ndie Tür ein und blickte sich kurz in dem Zimmer und den anderen Zimmern der\nWohnung um, während der andere Täter bei Wi. blieb. Anschließend fesselten sie die Handgelenke ihres Opfers, das inzwischen schon nahezu das Bewusstsein verloren hatte und dies kaum mehr mitbekam, und brachten es eine\nTreppe hinunter in den Keller, wo sie ihn am Fuß der Treppe bewusstlos liegen\n\nließen. Danach durchsuchten sie den Keller nach den von ihnen dort vermuteten\nDrogen, bevor sie vor der inzwischen eintreffenden Polizei vom Tatort flüchteten.\n\nII.\n\n4 Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten besonders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a StGB) nicht.\n\n5 Insbesondere ist der notwendige finale Zusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme (vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 3. März 2021\n– 2 StR 170/20, auch zu § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB) nicht ausreichend belegt.\nAngesichts des Umstandes, dass die Gewaltanwendung zunächst wohl anderen\nZwecken diente (dem Auffinden von „B. “), hätte es näherer Feststellungen\nzum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten bedurft. Daran fehlt es. Unklar\nbleibt insbesondere, ob der Einsatz von Gewalt, etwa das Fesseln, aus Sicht des\nAngeklagten konkret der Ermöglichung der Wegnahme dienen sollte. Zu einer\nnäheren und problembewussteren Erörterung des Tatentschlusses hätte aber\nangesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles Anlass bestanden.\n\n6 2. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des – für sich gesehen rechtsfehlerfreien – tateinheitlichen Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung.\n\n7 3. Die Feststellungen zur gefährlichen Körperverletzung sowie zum\nübrigen äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben, weil sie von dem\nRechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind möglich.\n\nCirener Berger Gericke\n\nMosbacher von Häfen\n\nVorinstanz:\nLandgericht Lübeck, 08.02.2021 - 7 KLs 776 Js 38943/20 (2)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-20/5-str-149-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-20/5-str-149-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:43.105044+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-07-20/5-str-149-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2021-07-20","dockets":["5 StR 149/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200721B5STR149.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200721B5STR149.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.07.2021 – 5 StR 149/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-20/5-str-149-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Februar 2021 mit den Feststellungen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zur\ngefährlichen Körperverletzung sowie zum übrigen äußeren\nTatgeschehen.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:43.105044+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}