{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2021-07-20_4_StR_31_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200721B4STR31.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-07-20","aktenzeichen":"4 StR 31/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 31/21\n\nvom\n20. Juli 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:200721B4STR31.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und\nentsprechend § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. August\n2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nder schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung sowie des Besitzes kinderpornographischer\nSchriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer\nSchriften schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften“ zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der\nAngeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision strebt die Nebenklägerin eine Schuldspruchänderung an und beanstandet\n\ndie Strafzumessung. Die Revisionen führen zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen enthält das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Senat ändert den Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO.\n\n3 Das Landgericht ist im Fall II.1. der Urteilsgründe in seiner rechtlichen\nWürdigung im Einklang mit den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen davon\nausgegangen, dass der Angeklagte unter anderem den Qualifikationstatbestand\nder schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB verwirklicht hat.\nEs hat jedoch versäumt, dies im Urteilstenor durch die Bezeichnung „schwere\nVergewaltigung“ zum Ausdruck zu bringen.\n\n4 Soweit der Schuldspruch auf die Revision des Angeklagten geändert wird,\nverletzt dies nicht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO (st. Rspr.;\nvgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 ‒ 4 StR 519/19, NStZ-RR 2021,\n116). Auch § 265 StPO steht nicht entgegen, da das Landgericht den Angeklagten auf eine mögliche Verurteilung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB hingewiesen\nhat.\n\n5 Der Senat kann die gebotene Schuldspruchänderung auch auf die Revision der Nebenklägerin durch Beschluss vornehmen, nachdem der Generalbundesanwalt die Verwerfung der Revision der Nebenklägerin gemäß § 349 Abs. 2\nStPO beantragt hat. Denn eine nachteilige Schuldspruchänderung hat der Angeklagte ‒ wie vorstehend ausgeführt ‒ sogar bei der Entscheidung über seine\neigene Revision im Rahmen der Beschlussverwerfung hinzunehmen. Der allein\nzugunsten des Angeklagten bestehende Schutzzweck der Regelung des § 349\n\nAbs. 4 StPO, wonach eine Urteilsaufhebung durch Beschluss zuungunsten des\nAngeklagten auf eine Revision der Staatsanwaltschaft oder eines Nebenklägers\nnicht vorgesehen ist, wird bei der hier vorliegenden bloßen Schuldspruchänderung nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2017 ‒ 1 StR 340/17;\nBeschluss vom 26. Februar 2003 ‒ 5 StR 27/03, NStZ-RR 2004, 162).\n\n6 2. Der Strafausspruch weist Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht\nauf.\n\n7 Die Revision der Nebenklägerin führt nicht zur Überprüfung des Strafausspruchs auf Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten. Denn die Nachprüfung\ndes Revisionsgerichts erstreckt sich bei der Nebenklagerevision lediglich darauf,\nob der Schuldspruch wegen eines Nebenklagedelikts Rechtsfehler zum Vorteil\ndes Angeklagten aufweist, nicht aber auf die Fehlerfreiheit der Strafzumessung.\nDies folgt daraus, dass der Strafausspruch des abgeurteilten Nebenklagedeliktes\ngemäß § 400 Abs. 1 StPO selbst nicht Gegenstand einer zulässigen Revisionsrüge eines Nebenklägers sein kann (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 2019\n– 2 StR 554/18; vom 25. November 2010 – 3 StR 364/10 mwN).\n\n8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO.\nEine Auslagenerstattung zwischen einem Angeklagten und einem Nebenkläger\nfindet dann nicht statt, wenn beide Rechtsmittel erfolglos geblieben sind (vgl.\nBGH, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 2 StR 381/20; Beschluss vom 14. Januar\n1992 ‒ 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).\n\nDer nur geringfügige Erfolg der Revision der Nebenklägerin rechtfertigt es nicht,\nsie teilweise von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen\nfreizustellen.\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nRommel Lutz\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bochum, 28.08.2020 ‒ 2 KLs - 36 Js 315/19 - 10/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-20/4-str-31-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-20/4-str-31-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:45.729973+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-07-20/4-str-31-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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