{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200721B4STR227.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-07-20","aktenzeichen":"4 StR 227/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 227/21\n\nvom\n20. Juli 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung\n\nECLI:DE:BGH:2021:200721B4STR227.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Februar 2021 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe von 3.930,26 € gegen den Angeklagten\nals Gesamtschuldner angeordnet wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils\nder Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet und auf die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe von 3.930,26 € erkannt. Hiergegen richtet sich die Revision\ndes Angeklagten, die mit einer Verfahrensbeanstandung und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet ist. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\n3 Dagegen ist die Einziehungsentscheidung des angefochtenen Urteils um\ndie Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten zu ergänzen. Nach den Feststellungen gab der Angeklagte nach dem Verlassen des Wettbüros den Beutel mit der Tatbeute an einen unbekannt gebliebenen Tatbeteiligten weiter, wobei die Strafkammer es für möglich gehalten hat, dass der Unbekannte lediglich als Kurier ohne eigene Verfügungsgewalt über die Beute mit deren Transport beauftragt war. Da der Zweifelssatz entgegen der Auffassung des\nLandgerichts auch für die tatsächlichen Voraussetzungen der Einziehung gilt\n(vgl. Sander in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 111; Ott in KK-StPO,\n8. Aufl., § 261 Rn. 69), hätte die Strafkammer bei dieser Sachlage zugunsten des\nAngeklagten von einer wirtschaftlichen Mitverfügungsgewalt des unbekannten\nTatbeteiligten ausgehen müssen, die eine gesamtschuldnerische Haftung des\nAngeklagten für den Einziehungsbetrag zur Folge hat.\n\n4 Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nRommel Lutz\n\nVorinstanz:\nBochum, LG, 18.02.2021 ‒ 4 KLs - 161 Js 124/20 - 51/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-20/4-str-227-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-20/4-str-227-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:45.700628+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-07-20/4-str-227-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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