{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2021-05-20_IV_ZR_325_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200521UIVZR325.19.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2021-05-20","aktenzeichen":"IV ZR 325/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 325/19 Verkündet am:\n20. Mai 2021\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:200521UIVZR325.19.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,\ndie Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz\nund Dr. Bommel auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2021\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom\n13. November 2019 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger nimmt als Mitversicherter in der Rechtsschutzversicherung seiner Lebensgefährtin (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) die\nBeklagte als Schadenabwicklungsunternehmen des Versicherers auf Freistellung von einer anwaltlichen Kostenforderung in Anspruch.\n\n2 Dem Versicherungsvertrag liegen die \"Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung … für\nNichtselbständige (ARB-… )\" (im Folgenden: ARB) zugrunde. Versichert ist unter anderem Arbeits-Rechtsschutz, der nach Ziffer 4.2 ARB\n\n\"die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen\" umfasst. In Ziffer 5 ARB heißt es unter \"Welche Ausschlüsse sind zu beachten?\" auszugsweise:\n\n\"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen\n\n…\n\n5.5 soweit in den Fällen der Ziff. 4.1 bis 4.8 ein ursächlicher\nZusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen\nStraftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im\nNachhinein heraus, sind Sie zur Rückzahlung der Leistungen\nverpflichtet, die wir für Sie erbracht haben.\"\n\n3 Nach Ziffer 27.2 Satz 1 ARB gelten die den Versicherungsnehmer\nbetreffenden Bestimmungen sinngemäß für die mitversicherte Person. Zu\nden versicherbaren Leistungsarten ist in Ziffer 4 ARB unter anderem geregelt:\n\n\"4.9 Straf-Rechtsschutz\n\nfür die Verteidigung wegen des Vorwurfes\n\n4.9.1 eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen\nhaben, sind Sie verpflichtet uns die Kosten zu erstatten, die\nwir für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben;\n\n4.9.2 eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie\nauch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange Ihnen ein\nfahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird Ihnen dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz,\nwenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben.\n\n4.9.3 Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens\nkein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf\n\neines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann\n(z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.\n\n…\"\n\n4 Die Staatsanwaltschaft leitete gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen mehrfachen Computerbetrugs im besonders schweren Fall\nund Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie weiterer Vorsatztaten ein. Grund dafür war, dass er an der Abrechnung externer Dienstleistungen, die tatsächlich nicht erbracht wurden, zum Nach teil seines Arbeitgebers mittäterschaftlich beteiligt gewesen sein soll.\n\n5 Gestützt auf diese Vorwürfe, die der Kläger bestreitet, erwirkte sein\nArbeitgeber gegen ihn vor dem Arbeitsgericht einen dinglichen Arrest zur\nSicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung über\n11.147.328,18 € sowie Kosten von 83.752,00 €. Den dagegen erhobenen\nWiderspruch des Klägers wies das Arbeitsgericht zurück. Auf seine Berufung hob das Landesarbeitsgericht den Arrestbeschluss auf und wies den\nArrestantrag wegen fehlenden Arrestgrundes zurück. Im Hauptsacheverfahren macht der Arbeitgeber gegen den Kläger Schadensersatzansprüche geltend, über die das Arbeitsgericht noch nicht entschieden hat .\n\n6 Die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte stellten diesem für ihre\nTätigkeit im Arrestverfahren 38.588,73 € in Rechnung. Von dieser Forderung möchte der Kläger aufgrund der Rechtsschutzversicherung freigestellt werden.\n\n7 Die Beklagte hält sich unter Berufung auf den Risikoausschluss in\nZiffer 5.5 ARB für leistungsfrei.\n\n8 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben unter dem Vorbehalt\nder Rückforderung im Fall eines ursächlichen Zusammenhangs der gegen\nden Kläger geltend gemachten Forderungen mit einer vorsätzlich begangenen Straftat. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n10 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die\nBeklagte aus der zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung, in die er als Versiche rter\nmit einbezogen sei, einen Anspruch auf Freistellung von der Gebührenforderung seiner Rechtsanwälte für deren Tätigkeit in dem arbeitsgerichtlichen Arrestverfahren unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Fall eines\nursächlichen Zusammenhangs der geltend gemachten Forderungen mit\neiner vorsätzlich begangenen Straftat.\n\n11 Die Beklagte könne bei bestehenden Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten des Klägers nicht bis zur Klärung der Vorsatzfrage, die\nnaturgemäß aufgrund des summarischen Charakters nicht im Arrestverfahren habe erfolgen können, jede Leistung im Deckungsprozess verweigern. Dies gelte im Hinblick auf den engen Zusammenhang zwischen dem\nArrestverfahren und dem Hauptsacheverfahren, in dem erst eine Klärung\n\nder Vorsatzfrage erfolgen werde, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Arrestverfahren, für das hier Deckung beansprucht\nwerde, bereits abgeschlossen sei.\n\n12 Die Auslegung der Ausschlussklausel in Ziffer 5.5 ARB führe insoweit zu keinem eindeutigen Ergebnis. Denkbar, aber nicht zwingend sei\nein Verständnis, nach dem sich der Rechtsschutzversicherer auch dann\nauf den Ausschlusstatbestand berufen könne, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Deckungszusage nur ein Verdacht auf eine vorsätzliche Straftat bestehe, und in einem solchen Fall eine Klärung des Vorwurfs\nvorsätzlichen Handelns im Deckungsprozess zu erfolgen habe. Demgegenüber spreche nach dem Wortlaut einiges dafür, die Aussc hlussklausel\nso zu lesen, dass der Versicherer die Deckungszusage nur ablehnen\nkönne, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat feststehe, und dass bis zur - nachträglichen - Klärung der\nFrage einer vorsätzlichen Straftat von einer vorläufigen Eintrittspflicht des\nVersicherers auszugehen sei. Dafür sprächen auch die in Ziffer 5.5 Satz 2\nARB vorgesehene Rückforderungsmöglichkeit und ein Vergleich mit der\ndifferenzierten Regelung für den Strafrechtsschutz in Ziffer 4.9 ARB. Nach\nder Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB sei von einem Verständnis der Klausel im letztgenannten Sinne auszugehen, da dieses für d en\nKläger als Versicherten günstiger sei. Zudem widerspräche es dem Wesen\nund Zweck einer Rechtsschutzversicherung, wenn die Beklagte jegliche\nLeistung bis zur Klärung des strafrechtlichen Vorwurfs durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verweigern dürfte. Dies ergebe im Übrigen auch ein Vergleich mit der Haftpflichtversicherung.\n\n13 Der Interessenkonflikt der Parteien sei durch eine Deckungs verpflichtung zu lösen, die unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den\n\nFall stehe, dass sich die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles erweisen sollte. Während der Versicherte in den Stand versetzt\nwerde, den Ausgangsrechtsstreit zu führen, bleibe dem Versicherer bei\nBestätigung seiner Verdachtsmomente die Möglichkeit erhalten, die Deckung endgültig zu versagen und unter Vorbehalt geleistete Zahlungen\nzurückzufordern. Soweit der Versicherer hierbei infolge vorläufiger Leistung der Gefahr der Insolvenz des Versicherungsnehmers ausgesetzt sei,\nhandele es sich um kein außergewöhnliches, sondern um das typische für\nalle Schuldverhältnisse geltende Vertragsrisiko.\n\n14 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n15 Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Versicherer\nkönne sich im Deckungsprozess nicht auf den Risikoausschluss in Ziffer 5.5 ARB berufen und bleibe vorläufig leistungspflichtig, wenn der Versicherte die Begehung einer vorsätzlichen Straftat bestreite.\n\n16 1. Ob der Vorwurf, der Versicherungsfall stehe in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat, im Deckungsprozess zu klären ist und ob anderenfalls der Versicherer bis zu\neiner anderweitigen Klärung vorläufig leistungsfrei oder leistungspflichtig\nist, ist umstritten. Die gleichen Fragen stellen sich, wenn der Risikoausschluss statt einer - wie hier in Ziffer 5.5 ARB - vorsätzlich begangenen\nStraftat die vorsätzliche Verursachung des Versicherungsfalles voraussetzt (vgl. zur Übersicht der Klauselfassungen: Obarowski in Beckmann/\nMatusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 37\nRn. 366 ff.).\n\n17 a) Eine Auffassung geht davon aus, dass der Rechtsschutzversicherer, der begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vorsätzlichen\n\nStraftat (oder für eine vorsätzliche Verursachung des Versicherungsfalles)\nhat, ohne vorläufige Leistungspflicht berechtigt sei, die Deckungsfrage bis\nzur endgültigen Klärung im Ausgangsprozess zurückzustellen (vgl.\nLG Duisburg ZfS 1989, 309 unter 1 c; ZfS 1985, 302 vor 1; LG Heidelberg\nZfS 1984, 17; AG Lingen ZfS 1985, 19, 20; Böhme, ARB 12. Aufl. § 4 (2)\na Rn. 50; vgl. auch LG Düsseldorf r+s 1989, 88 jedenfalls für den Fall,\ndass die persönliche und wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers nicht schwerwiegend bedroht ist). Der Versicherer sei lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet, alternativ eine Deckungszusa ge unter Vorbehalt zu erteilen. Ob die Voraussetzungen eines Risikoausschlusses vorlägen, könne im Hinblick auf eine nach dieser Auffassung bestehende Bindungswirkung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsrecht sstreits zuverlässig beurteilt werden (vgl. Böhme aaO).\n\n18 b) Nach einer anderen Ansicht ist der Rechtsschutzversicherer dagegen verpflichtet, bis zur endgültigen Klärung des Vorliegens einer vorsätzlichen Straftat (oder einer vorsätzlichen Verursachung des Versicherungsfalles) vorläufig Deckungsschutz zu gewähren (vgl. OLG Frankfurt\nVersR 1994, 667 [juris Rn. 2]; NZV 1989, 314, 315; LG Berlin r+s 1990,\n19, 20; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 376; Maier in Harbauer, ARB 2010 § 3\nRn. 229, 243; Looschelders in Looschelders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 3\nARB 2010 Rn. 192; Brünger in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 2. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 93; Plote in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl.\n§ 3 ARB 2010 Rn. 136). Dies stützt sich auf die Erwägung, dass der Versicherungsnehmer andernfalls den - sich gegebenenfalls längere Zeit hinziehenden - Ausgangsrechtsstreit zunächst selbst finanzieren müsse,\nselbst wenn sich schließlich herausstelle, dass der Rechtsschutzversicherer mangels Nachweises einer vorsätzlichen Straftat leistungspflichtig sei\n(vgl. Maier aaO Rn. 229). Vereinzelt wird darüber hinaus angenommen,\n\nauch für die Prüfung der Voraussetzungen eines Risikoausschlusses sei\nallein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherun gsnehmer seinen Anspruch begründe (vgl. Maier aaO). Jedenfalls hänge die\nFrage, ob der Rechtsschutzversicherer endgültig Deckung schulde, davon\nab, ob der Vorsatzvorwurf im Ausgangsrechtsstreit nachgewiesen werde\noder nicht (Obarowski aaO; vgl. auch Maier aaO Rn. 230). Im Falle des\nNachweises könne der für die Voraussetzungen des Risikoausschlusses\nbeweispflichtige Versicherer die erbrachten Leistungen nach § 812 BGB\noder den allgemeinen Versicherungsbedingungen - hier Ziffer 5.5 Satz 2\nARB - zurückfordern (vgl. Obarowski aaO; Maier aaO; Looschelders aaO\nRn. 195; Brünger aaO). Teilweise wird es insoweit jedoch für erforderlich\noder zumindest zulässig gehalten, dass der Versicherer den vorläufigen\nDeckungsschutz unter den ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Rückforderung stellt (vgl. zum Meinungsstand Obarowski aaO; Schneider in\nvan Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 7. Aufl. § 13 Rn. 241).\n\n19 c) Dagegen ist nach einer dritten Auffassung im Deckungsprozess\nüber den vom Rechtsschutzversicherer erhobenen Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat endgültig zu entscheiden (vgl. Schneider in van Bühren,\nHandbuch Versicherungsrecht 7. Aufl. § 13 Rn. 238; Piontek in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. ARB 2010 § 3 Rn. 2, 110). Maßgeblich sei die objektive\nSachlage, so dass weder ein Recht noch eine Pflicht des Versicherers zur\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe (Piontek aaO; vgl. auch\nSchneider aaO). Der Versicherer sei für die Voraussetzungen des Risikoausschlusses beweispflichtig (Schneider aaO Rn. 240).\n\n20 2. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung insoweit an, als das Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat als Voraussetzung\ndes Leistungsausschlusses nach Ziffer 5.5 Satz 1 ARB im Deckungspro-\n\nzess endgültig zu klären ist und eine vorläufige Leistungspflicht des Versicherers nicht besteht. Dabei ist der Versicherer für die Voraussetzungen\ndes Risikoausschlusses darlegungs- und beweisbelastet, und der Risikoausschluss ist nicht bereits dann zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer oder - wie hier - der Versicherte die Begehung einer vorsätzlichen\nStraftat substantiiert bestreitet. Das ergibt die Auslegung der Klausel.\n\n21 a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie\nein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsn ehmer\nsie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei\nkommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers\nohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf\nseine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel\nauszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit\nsie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. nur Senatsurteil\nvom 3. Juli 2019 - IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354 Rn. 15 m.w.N.; st. Rspr.).\nLiegt - wie hier - eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es\ndaneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlic her Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR\n88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 16; vom 22. Januar 2014 - IV ZR 127/12, juris\nRn. 13; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m.w.N.).\nBei einer - wie hier in Ziffer 5.5 ARB vereinbarten - Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers und Versicherten in der\nRegel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als\nder erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittlich e\nVersicherungsnehmer oder Versicherte braucht nicht damit zu rechnen,\ndass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm\ndies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln\n\nnach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der\ngewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. nur Senatsurteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19, VersR 2020, 549 Rn. 9 m.w.N.).\n\n22 b) Nach diesen Maßstäben ergibt die Auslegung von Ziffer 5.5 ARB\nweder, dass die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss, insbesondere der Nachweis einer vom Versicherungsnehmer oder Versicherten\nvorsätzlich begangenen Straftat, außerhalb des Deckungsprozesses\n- etwa in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder im\nAusgangsrechtsstreit - verbindlich zu klären wären, noch dass bis zu einer\nsolchen Klärung eine vorläufige Leistungspflicht des Versicherers bestünde. Einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB\nbedarf es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung insoweit nicht.\n\n23 aa) Allerdings wird - wenn ihm die Begehung einer vorsätzlichen\nStraftat vorgeworfen wird - das Interesse des durchschnittlichen Versicherungsnehmers oder Versicherten dahin gehen, sich gegen denselben Vorwurf nicht in mehreren parallelen rechtlichen Auseinandersetzungen verteidigen zu müssen. Insoweit kann er daran interessiert sein, dass das\nErgebnis einer anderweitigen Überprüfung des Vorwurfs, etwa in einem\nStrafverfahren oder im Ausgangsrechtsstreit, für das Rechtsschutzversicherungsverhältnis bindend wäre. Dennoch findet der durchschnittliche\nVersicherungsnehmer oder Versicherte, der den Wortlaut der Klausel zum\nAusgangspunkt seiner Überlegungen nimmt, darin keinen Anhalt dafür,\ndass die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses außerhalb des Deckungsverhältnisses verbindlich geklärt würden. Er wird Ziffer 5.5 ARB lediglich entnehmen können, dass für den Risikoausschluss nicht bereits der\nVorwurf einer mit dem Versicherungsfall in Zusammenhang stehenden\n\nvorsätzlichen Straftat genügt, sondern dass eine solche objektiv vorliegen\nmuss. Weiter erkennt er, dass dieser Nachweis nicht von der Durchführung eines Strafverfahrens oder sonstigen Voraussetzungen abhängig ist\n(vgl. auch Maier in Harbauer, ARB 9. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 222). Denn\nnach dem Bedingungswortlaut ist es schon nicht erforderlich, dass im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall überhaupt strafrechtliche Ermittlungen geführt werden. Demzufolge gibt die Klausel dem Versicherungsnehmer oder Versicherten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klärung\nder Voraussetzungen des Risikoausschlusses vom Ergebnis solcher Ermittlungen abhängen soll.\n\n24 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte auch aus einem Vergleich mit der differenzierenden Regelung des Strafrechts-Rechtsschutzes\nin Ziffer 4.9 ARB nicht folgern, dass in Ziffer 5.5 ARB eine vorläufige Leistungspflicht des Versicherers gleichermaßen begründet wird.\n\n25 Allerdings ist für den verkehrsrechtlichen Strafrechts-Rechtsschutz\nin Ziffer 4.9.1 ARB eine vorläufige Leistungspflicht des Versicherers eindeutig geregelt. Danach besteht Rechtsschutz für verkehrsrechtliche Vergehen zunächst unabhängig von der vorgeworfenen Schuldform. Erst\nwenn rechtskräftig festgestellt wird, dass ein Vergehen vorsätzlich begangen wurde, ist der Versicherungsnehmer zur Erstattung derjenigen Kosten\nverpflichtet, die der Versicherer für die Verteidigung wegen des Vorwurfs\neines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Aus dem Zusammenhang der\nRegelung ergibt sich, dass hier für die Frage der Leistungspflicht des\nRechtsschutzversicherers auf das Ergebnis des Strafverfahrens abgestellt\nwerden und dieses insoweit für die Parteien des Rechtschutzversicherungsvertrages bindend sein soll. Eine solche Regelung einer Bindungswirkung von außerhalb des Deckungsstreits gewonnenen Erkenntnissen\n\ngepaart mit vorläufig bestehendem Rechtsschutz bis zu dieser anderwe itigen Klärung der Voraussetzungen des Leistungsausschlusses enthält\nZiffer 5.5 ARB jedoch gerade nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte wird deshalb auch nicht annehmen, dass trotz\nschon vom Wortlaut her ganz unterschiedlicher Regelungen in den Ziffern\n5.5 und 4.9 ARB inhaltlich das Gleiche gelten soll. Vielmehr erkennt er,\ndass eine vorläufige Deckung nur dann erforderlich erscheint, wenn die\nverbindliche Klärung der Leistungsvoraussetzungen außerhalb des Deckungsverhältnisses - etwa in einem Strafverfahren - erfolgen soll und bis\nzu dieser externen Klärung Unsicherheit über die Leistungspflicht besteht.\nDagegen, dass eine solche Bindungswirkung an die Ergebnisse des Ausgangsrechtsstreits oder eines Strafverfahrens auch im so gen annten verstoßabhängigen Rechtsschutzfall im Sinne von Ziffer 5.5 ARB bestehen\nsoll, spricht aber neben den bereits oben erörterten Umständen gerade\nauch, dass eine solche Bindungswirkung allein für den Strafrechts -Rechtsschutz geregelt ist.\n\n26 Im Übrigen wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder\nVersicherte eine vorläufige Leistungspflicht des Versicherers auch deshalb nicht annehmen, weil er Ziffer 5.5 ARB - anders als etwa Ziffer 4.9.1\nARB - nicht ansatzweise entnehmen kann, ab welchem Zeitpu nkt eine\nendgültige Leistungspflicht oder ein Rückforderungsanspruch des Versicherers besteht. Soweit die Revisionserwiderung darauf abstellt, der Versicherer könne mit dem Risikoausschluss erst gehört werden, wenn der\nAusgangsrechtsstreit abgeschlossen sei, ergibt sich dies nicht aus Ziffer\n5.5 ARB, zumal die Revisionserwiderung davon ausgeht, dass in den Fällen des Eilrechtsschutzes vorläufiger Deckungsschutz bis zum Abschluss\ndes Hauptsacheverfahrens zu gewähren sei. Auch der juristisch nicht vorgebildete, durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte wird\nbei einer derart bedeutenden Regelung wie einem von einer vorläufigen\n\nLeistungspflicht flankierten Leistungsausschluss des Versicherers eine\nklarere Ausgestaltung der Klausel nach dem Muster der in Ziffer 4.9 ARB\ngetroffenen Regelung erwarten.\n\n27 cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte dem Bedingungswortlaut auch im Übrigen keine vorläufige Leistungspflicht der Beklagten für\nden Fall entnehmen, dass die Begehung einer vorsätzlich en Straftat streitig ist. Eine solche vorläufige Deckung folgt insbesondere nicht aus Ziffer\n5.5 Satz 2 ARB, der für bereits erbrachte Leistungen eine Rückzahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers vorsieht, wenn sich \"im Nachhinein\" ein ursächlicher Zusammenhang des Versicherungsfalles mit einer\nvorsätzlichen Straftat herausstellt. Der Versicherungsnehmer oder Versicherte wird insoweit annehmen, dass dieser Rückforderungsanspruch die\nFälle erfassen soll, in denen der Versicherer zunächst in Unkenntnis einer\nvorsätzlichen Straftat Leistungen erbracht hat, etwa weil der Versicherungsnehmer ihn nicht (vollständig) über die Vorwürfe informiert hat, und\ndass der Versicherer in einem solchen Fall nicht an seine ursprüngliche\nDeckungszusage gebunden bleiben will. Anders als die Revisionserwiderung meint, wird er deshalb nicht davon ausgehen, dass ein vorläufiger\nDeckungsschutz schon dann bestünde, wenn er eine ihm vom Versicherer\nvorgeworfene vorsätzliche Straftat bestreitet und diese aus seiner Sicht\ndamit nicht erwiesen ist.\n\n28 dd) Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer oder Versicherten erschließt sich aus dem für ihn erkennbaren Sinn und Zweck des in\nZiffer 5.5 ARB geregelten Leistungsausschlusses, dass es von Anfang an\nauf die objektive Sachlage ankommt und der Versicherer nicht davon unabhängig zunächst vorläufig leistungspflichtig ist. Denn der an eine vor-\n\nsätzliche Straftat anknüpfende Risikoausschluss bezweckt, den Versicherungsschutz zu versagen, wenn ein kriminelles Verhalten des Versicherungsnehmers oder Versicherten seine Interessenwahrnehmung ausgelöst oder sachlich beeinflusst hat (vgl. Maier in Harbauer, ARB 9. Aufl. § 3\nARB 2010 Rn. 218), weil dann eine Schadenabwälzung auf die Versichertengemeinschaft nicht mehr vertretbar erscheint. Dem ste ht eine vorläufige Leistungspflicht jedoch ersichtlich entgegen, da sonst auch der Versicherungsnehmer oder Versicherte, der eine vorsätzliche Straftat begangen hat, zunächst Versicherungsschutz erhielte, selbst wenn der Versicherer die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes bereits vor Leistungserbringung annimmt. Hinsichtlich eines etwaigen späteren Rückforderungsanspruchs des Versicherers bestünde im Übrigen die Gefahr einer\nZahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers oder Versicherten.\n\n29 ee) Dieser Auslegung stehen - anders als das Berufungsgericht und\ndie Revisionserwiderung meinen - nicht die Interessen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers oder Versicherten entgegen. Auch unter deren Berücksichtigung wird der Versicherungsnehmer oder Versicherte eine\nvorläufige Leistungspflicht des Versicherers nicht annehmen.\n\n30 Zwar wird der Versicherungsnehmer oder Versicherte bis zu einer\nfür ihn günstigen Klärung des Vorwurfs einer vorsätzlichen Straftat im Deckungsprozess die Kosten für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung\noder -verteidigung im Ausgangsprozess zunächst selbst tragen oder - bei\nMittellosigkeit - Prozesskostenhilfe beantragen müssen. Dabei handelt es\nsich aber - worauf die Revisionsbegründung zutreffend hinweist - um eine\ntypische Konfliktlage bei einem Streit über die Berechtigung zur Leistungsverweigerung des Schuldners, die für sich genommen eine vorläufige Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers nicht begründen kann. Dadurch\nwird auch nicht das Kostenrisiko \"voll\" auf den Versicherungsnehmer oder\n\nVersicherten abgewälzt. Denn wenn dieser eine vorsätzliche Straftat nicht\nbegangen hat, sind ihm seine Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Hat\ner hingegen eine vorsätzliche Straftat begangen, bestand von Anfang an\nkein Versicherungsschutz und damit kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Mit Blick darauf widerspricht das dargelegte Verständnis der Klausel, dass eine vorläufige Leistungspflicht des Versicherers nicht besteht,\nauch nicht dem Wesen der Rechtsschutzversicherung.\n\n31 ff) Ein anderes Auslegungsergebnis ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur Bestimmung des Versicherungsfalles (a.A.\nMaier in Harbauer, ARB 2010 § 3 Rn. 229).\n\n32 (a) Der Senat hat in jüngerer Zeit in mehreren Entscheidungen sowohl für den Aktivprozess als auch zuletzt für den Passivprozess geklärt,\ndass der Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erwartet, dass der Versicherungsfall und darauf gestützt\ndie zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versicherungsschutzes allein anhand seines Tatsachenvortrages bestimmt wird\n(vgl. nur Senatsurteil vom 3. Juli 2019 - IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354\nRn. 17-19 m.w.N. und Rn. 26-30). Andernfalls hätte es, wie der Senat\nmehrfach hervorgehoben hat, der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers in der Hand, dem Versicherungsnehmer den Rechtsschutz mittels bloßer Tatsachenbehauptungen von vornherein zu entziehen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2019 aaO Rn. 28; vom 25. Februar 2015 - IV ZR\n214/14, r+s 2015, 193 Rn. 16). An seiner abweichenden früheren Rechtsprechung zur Auslegung des § 14 (3) ARB 75 (vgl. insoweit Senatsurteil\nvom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter I 3 [juris\nRn. 14 ff.]; zustimmend: OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100 [juris\nRn. 25 f.]) hat der Senat nicht mehr festgehalten (vgl. Senatsurteile vom\n\n3. Juli 2019 aaO Rn. 16 ff., 20 ff.; vom 25. Februar 2015 aaO Rn. 14, 15\nm.w.N.).\n\n33 (b) Von den vorstehenden Erwägungen ist der Senat auch bei der\nAuslegung einer Ausschlussklausel ausgegangen, nach der Rechtsschutz\nnicht für Enteignungsangelegenheiten bestand. Demnach wird ein Versicherungsnehmer nicht annehmen, dass sich das Vorliegen einer Enteignungsangelegenheit nach den Einwendungen bestimmt, mit denen sich\nder Gegner gegenüber dem Anspruch, den der Versicherungsnehmer gegen ihn zu verfolgen beabsichtigt, verteidigt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli\n2016 - IV ZR 245/15, r+s 2016, 462 Rn. 28 ff.).\n\n34 (c) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich aber keine vorläufige (oder\nendgültige) Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers für den Fall,\ndass die Parteien des Versicherungsvertrages darüber streiten, ob die Voraussetzungen eines Risikoausschlusses, hier die Begehung einer vorsätzlichen Straftat durch den Versicherten im Sinne von Ziffer 5.5 ARB,\nvorliegen.\n\n35 Anders als bei der Bestimmung des Versicherungsfalles (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 23)\ndroht keine - schleichende - Aushöhlung des Leistungsversprechens,\nwenn für die Frage, ob die Voraussetzungen des Risikoausschlusses in\nZiffer 5.5 Satz 1 ARB vorliegen, nicht der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers, sondern die objektive Sachlage maßgeblich ist. Denn der\nVersicherer ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen darlegungs - und beweisbelastet für das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs des Versicherungsfalles mit einer vorsätzlich begangenen Straftat (vgl. nur Maier in\nHarbauer, ARB 9. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 222). Insoweit erfordert die\nFrage, ob der Risikoausschluss greift, eine umfassende Sachprüfung, sodass es der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers nicht in der\n\nHand hat, dem Versicherungsnehmer den Rechtsschutz mittels bloßer\nTatsachenbehauptungen von vornherein zu entziehen.\n\n36 gg) Der Vergleich des Berufungsgerichts mit der Haftpflichtversicherung geht bereits deshalb fehl, weil der juristisch nicht vorgebildete, durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte bei seinen Überlegungen zum Risikoausschluss in der Rechtsschutzversicherung einen solchen\nVergleich nicht vornehmen wird.\n\n37 Es lässt sich im Übrigen aber auch nicht feststellen, dass die Interessen der Vertragsparteien eines Rechtsschutzversicherungsvertrages\nden Interessen der Vertragsparteien in der Haftpflichtversicherung gleichen. Insbesondere lässt sich entgegen einer früher weit verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. dazu die Nachweise im Senatsurteil vom 18. März 1992 - IV ZR 51/91, BGHZ 117, 345 unter 3 [juris\nRn. 9]) die aus dem Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers abgeleitete Trennung von Deckungs- und Haftpflichtverhältnis sowie die daraus folgende Bindung des Haftpflichtversicherers an das Ergebnis des\nHaftpflichtprozesses nicht in der Weise auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag übertragen, dass der Rechtsschutzversicherer in Fälle n der\nVoraussetzungsidentität an die Feststellungen des Ausgangsrechtsstreits\ngebunden wäre. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. März\n1992 (IV ZR 51/91, BGHZ 117, 345 unter 3 und 4 [juris Rn. 9 ff., 26]) im\nEinzelnen dargelegt und hält hieran fest. Die Deckungsfrage ist mithin entgegen einer in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (LG Duisburg ZfS 1989, 309 unter 1 c; ZfS 1985, 302 vor 1; LG\nDüsseldorf r+s 1989, 88; LG Heidelberg ZfS 1984, 17; AG Lingen ZfS\n1985, 19, 20; Böhme, ARB 12. Aufl. § 4 (2) a Rn. 50), welche die vorgenannte Senatsrechtsprechung außer Acht lässt, nicht bis zur endgültigen\nKlärung im Ausgangsrechtsstreit zurückzustellen.\n\n38 III. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob ein ursächlicher Zusammenhang des Versicherungsfalles mit einer vorsätzlich\nbegangenen Straftat des Klägers besteht. Es wird nunmehr zu prüfen haben, inwieweit es den Beweisangeboten der für die Voraussetzungen des\nRisikoausschlusses aus Ziffer 5.5 ARB darlegungs- und beweispflichtigen\nBeklagten nachgehen muss.\n\nFelsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann\n\nDr. Götz Dr. Bommel\n\nVorinstanzen:\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 09.05.2019 - 3 O 145/18 -\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13.11.2019 - 1 U 101/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-20/iv-zr-325-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-20/iv-zr-325-19","retrieved":"2026-10-24 07:58:51.333651+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-20/iv-zr-325-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Zivilsenat","date":"2021-05-20","dockets":["IV ZR 325/19"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200521UIVZR325.19.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2021-05-20_IV_ZR_325_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200521UIVZR325.19.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.05.2021 – IV ZR 325/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-20/iv-zr-325-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom\n13. November 2019 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/305c","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"305c","label":"§ 305c BGB","mentions":2},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:51.333651+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}