{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200521BIXZB25.21.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2021-05-20","aktenzeichen":"IX ZB 25/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 25/21\nvom\n\n20. Mai 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:200521BIXZB25.21.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nGrupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann\nund den Richter Dr. Harms\n\nam 20. Mai 2021\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für\ndas Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der\n20. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 26. Februar 2021\nwird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Unabhängig von der ausstehenden Erklärung über seine persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) bietet die beabsichtigte\nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1,\n§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n2 1. Soweit der Kläger die durch den - im Tenor genannten - Beschluss des\nLandgerichts erfolgte Zurückweisung seiner Gegenvorstellung gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe angreifen will, ist weder die Rechtsbeschwerde\nnoch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die\nRechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz\nausdrücklich bestimmt ist oder das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen\nBeschluss zugelassen hat. Bei der Zurückweisung der Gegenvorstellung handelt\n\nes sich um eine unanfechtbare Entscheidung, woran selbst eine - nicht erfolgte -\nZulassung der Rechtsbeschwerde nichts hätte ändern können (vgl. Musielak/\nVoit/Ball, ZPO, 18. Aufl., § 567 Rn. 28). Soweit der Kläger die Prozesskostenhilfe\nversagende Entscheidung des Berufungsgerichts selbst angreifen will, wäre die\nRechtsbeschwerde ebenfalls nicht statthaft, denn das Berufungsgericht hat die\nRechtsbeschwerde, die gegen einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss\nmangels gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht allgemein eröffnet ist, nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar\n2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).\n\n3 2. Auch Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Berufung in dem\nBeschluss vom 26. Februar 2021 haben keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1\nSatz 1 ZPO).\n\n4 a) Der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Landgericht die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2\nZPO als unbegründet zurückgewiesen hat, steht bereits entgegen, dass der Wert\nder mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt\n(§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Kläger macht eine Forderung in Höhe von 4.999 €\ngeltend.\n\n5 b) Im Fall einer Rechtsbeschwerde fehlt es jedenfalls an der Erfolgsaussicht in der Sache selbst.\n\n6 aa) Die Rechtsbeschwerde wäre zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, obwohl das Berufungsgericht die Berufung des\nKlägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat. Das Berufungsgericht\nhätte durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO entscheiden müssen,\n\nweil es die Berufung bereits für unzulässig erachtet hat. In seinem Hinweisbeschluss vom 10. Februar 2021, auf den das Berufungsgericht auch zur Begründung der Zurückweisung nebst ergänzenden Ausführungen zur Begründetheit\ndes Rechtsmittels Bezug genommen hat, hatte das Berufungsgericht die Verwerfung der Berufung angekündigt, weil diese mangels Einlegung durch einen\nRechtsanwalt unzulässig sei. An der fehlenden anwaltlichen Vertretung des Klägers hatte sich in der Folge nichts geändert, insbesondere hatte der Kläger nach\nAblehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs die Berufung nicht unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf eigene Kosten durch einen\nRechtsanwalt einlegen lassen. Eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO war\ndamit nicht zulässig, weil die Zurückweisung der Berufung nach dieser Vorschrift\ndie Zulässigkeit der Berufung voraussetzt und das Berufungsgericht die Berufung\noffensichtlich weiterhin mangels formgerechter Einlegung (§ 519, § 78 Abs. 1\nSatz 1 ZPO) bereits für unzulässig erachtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 8. Mai\n2018 - XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 Rn. 13). Durch den Fehler des Berufungsgerichts dürfen dem Kläger keine Nachteile entstehen. Er darf daher das Rechtsmittel einlegen, das bei richtiger Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522\nAbs. 1 Satz 2 ZPO statthaft wäre (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. BGH,\nUrteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85, BGHZ 98, 362, 364 f; Beschluss vom\n8. Mai 2018, aaO); vorliegend mithin die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1\nSatz 4 ZPO.\n\n7 bb) Dahinstehen kann, ob die Rechtsbeschwerde im Fall der Nachholung\nder Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt\n(§ 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und zu gewährender Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand - der Beschluss des Landgerichts ist nicht mit der erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung bezüglich der Entscheidung über die Berufung\nversehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 131/15, NJW 2016,\n\n1827 Rn. 7) - zur Aufhebung und Zurückverweisung führen müsste, weil es dem\nBeschluss an den für eine Überprüfung der Verwerfung notwendigen Feststellungen fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - XII ZB 605/14, juris Rn. 6).\nAuch wenn dies der Fall wäre, hat die Rechtsverfolgung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn für die Entscheidung\nüber Prozesskostenhilfe kommt es nach § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1\nZPO allein auf die Erfolgsaussicht in der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden kann. Ein davon losgelöster möglicher Erfolg des konkret eingelegten Rechtsmittels - hier der Rechtsbeschwerde - ist\ndemgegenüber unerheblich (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 231/17,\nMDR 2017, 1441 Rn. 10; vom 2. März 2017 - IX ZA 28/16, juris Rn. 2; vom\n18. September 2014 - IX ZA 16/14, ZInsO 2014, 2222 Rn. 6 mwN).\n\n8 Im Endergebnis hat die Rechtsverfolgung des Klägers danach keine Aussicht auf Erfolg, weil das Berufungsgericht auch im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung des Beschlusses wiederum die Zulässigkeit der Berufung als\nProzessfortsetzungsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen hätte und dabei\nnur feststellen könnte, dass die Berufung innerhalb der am 19. Januar 2021 abgelaufenen Berufungsfrist (§ 517 ZPO) nicht formgerecht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 519, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar hatte der Kläger\nnach der Zustellung des mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils des Amtsgerichts, mit dem seine Klage abgewiesen worden ist, inner-\n\nhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt. Nach deren Ablehnung ist\ndie versäumte Prozesshandlung indes nicht nachgeholt worden.\n\nGrupp Möhring Schultz\n\nSelbmann Harms\n\nVorinstanzen:\nAG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 16.12.2020 - 916 C 2/20 -\nLG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2021 - 320 S 2/21 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-20/ix-zb-25-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-20/ix-zb-25-21","retrieved":"2026-10-24 08:01:08.835817+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-20/ix-zb-25-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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