{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2021-05-20_III_ZR_287_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200521BIIIZR287.20.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2021-05-20","aktenzeichen":"III ZR 287/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 287/20\nvom\n\n20. Mai 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:200521BIIIZR287.20.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2021 durch die Richter Tombrink und Reiter, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen\nund Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDie in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. H. vom 29. März 2021 mitgeteilten Umstände\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Er wirft ihr vor, in\nden Dieselmotor des Typs EA 897evo2 eines von ihm erworbenen Fahrzeugs\n(Porsche Cayenne) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut zu haben.\nDie Klage hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat der Kläger Beschwerde\neingelegt.\n\n2 Am 29. März 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im\nFrühjahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG erhoben\nhabe. Die Beklagte hat darauf mitgeteilt, dass sonach ein Grund vorliege, der\n\ngeeignet sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden zu\nrechtfertigen. Der Kläger hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.\n\nII.\n\n3 Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.\n\n4 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte\nRichter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und\nobjektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und\nvom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der \"böse Schein\", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder\nObjektivität (BGH aaO).\n\n5 Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter\nanderem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafürsprechen, dass er\nauf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und\nunparteiisch gegenübersteht (BGH aaO). Die Besorgnis der Befangenheit im\n\nSinne von § 42 Abs. 2 ZPO kann dementsprechend begründet sein, wenn ein\nRichter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen\nSachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche\nerhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen\ndie Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei,\ndem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen\nSache urteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und\nvom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8).\n\n6 Der Anschein fehlender Unparteilichkeit kann auch dann bestehen, wenn\nder Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch\nandauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt; mit der Beteiligung an einem\nsolchen Verfahren nimmt der Richter gegenüber dieser Partei keine neutrale\nHaltung ein, sondern erscheint als deren Gegner (vgl. zu einer entsprechenden\nMusterfeststellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20,\nzur Veröffentlichung vorgesehen).\n\n7 2. Nach diesen Maßstäben liegt hier kein Ablehnungsgrund vor.\n\n8 Seiner Klage hat der Vorsitzende Richter zugrunde gelegt, dass Vorstandsmitglieder und/oder Mitarbeiter der Volkswagen AG ihm gegenüber unerlaubte Handlungen begangen hätten. Der Kläger macht mit seiner Beschwerde\nim vorliegenden Verfahren nicht geltend, dass diese Handlungen der Beklagten\nzuzurechnen wären oder dass sie mit der Volkswagen AG zusammengewirkt\nhätte. Dass beide Unternehmen in einem Konzern verbunden sind, hat für die\n\nEntscheidung des Falles daher keine Bedeutung, so dass auch nicht der Anschein bestehen kann, der Vorsitzende Richter könnte seine Würdigung des\nSachverhalts, aus dem er Rechte herleitet, auf den vorliegenden Fall übertragen. Es liegen vielmehr zwei unabhängig voneinander zu bewertende Sachverhalte vor, die zwar gewisse Parallelen, aber keine erheblichen Überschneidungen im Tatsächlichen aufweisen.\n\nTombrink Reiter Arend\n\nKessen Herr\n\nVorinstanzen:\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 23.09.2019 - 2 O 23/19 -\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.09.2020 - 4 U 259/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-20/iii-zr-287-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-20/iii-zr-287-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:23.748234+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-20/iii-zr-287-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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