{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Ermittlungsrichter_NA_2021-05-20_1_BGs_190_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200521B1BGS190.21.0","court":"BGH","senate":"Ermittlungsrichter","decided":"2021-05-20","aktenzeichen":"1 BGs 190/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesgerichtshof\nErmittlungsrichter\n1 BGs 190/21\nBESCHLUSS\n\nvom\n20. Mai 2021\nin dem Verfahren gemäß § 17 Abs. 4 PUAG\nwegen Ablehnung eines Antrags auf Erhebung bestimmter\nBeweise nach § 29 Abs. 1 PUAG\n\n, 11011 Berlin, als Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des\n2. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages,\n\nAntragsteller,\n\ngegen\n\n2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages,\nvertreten durch den Vorsitzenden\n\nAntragsgegner,\n\nVerfahrensbevollmächtigte:\n\nECLI:DE:BGH:2021:200521B1BGS190.21.0\n\nDer Ermittlungsrichter I des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2021 gemäß\n§ 17 Abs. 4 PUAG beschlossen:\n\nDer Antrag vom 26. April 2021 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung eines im\n2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages\ngestellten Beweisantrags vom 8. April 2021 (Ausschussdrucksache 19[29] 181).\n\n2 1. Der 2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen\nBundestages hat im Wesentlichen den Auftrag, das Verhalten der Bundesregierung, insbesondere des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und seiner nachgeordneten Behörden, im Zusammenhang mit der\nVorbereitung und Einführung der Infrastrukturabgabe, einschließlich der Vergabe sowie der Kündigung der Verträge zur Erhebung und Kontrolle und die daraus resultierenden Folgen inklusive den Prozessen der Abwicklung des Projekts, umfassend aufzuklären. Hierzu soll er auch klären, welche Entscheidungen durch die Bundesregierung, insbesondere durch das BMVI sowie durch\nden jeweiligen Bundesverkehrsminister persönlich im Hinblick auf die geplante\nInfrastrukturabgabe aus welchen Gründen gefällt wurden (vgl. zum Untersuchungsauftrag im Einzelnen BT-Drs. 19/15543, S. 2 ff.).\n\n3 2. Der Untersuchungsausschuss fasste mehrere auf die Vorlage von Unterlagen durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\n(BMVI) gerichtete Beweisbeschlüsse. So erhob er mit dem Beweisbeschluss\n\nBMVI-5 vom 12. Dezember 2019 (Anlage 2 zur Antragsschrift vom 26. April\n2021) gemäß § 18 Abs. 1 PUAG Beweis durch Beiziehung aller Unterlagen aus\ndem Leitungsbereich des BMVI zum Untersuchungsgegenstand, die dort seit\ndem 16. Dezember 2013 entstanden oder in Gewahrsam genommen worden\nsind, und ersuchte das BMVI um Vorlage bis zum 24. Januar 2020.\n\n4 Zur Erfüllung dieses Beweisbeschlusses legte das BMVI in zwölf Tranchen insgesamt rund 46.000 Blatt Akten vor. Nachdem der Leiter des Ministerbüros des BMVI unter dem 13. Mai 2020 gegenüber dem Untersuchungsausschuss eine Vollständigkeitserklärung (Anlage 4 zur Antragsschrift vom 26. April\n2021) abgegeben hatte, übermittelte das BMVI dem Ausschuss mit Schreiben\nvom 1. Juli 2020 (Anlage 5 zur Antragsschrift vom 26. April 2021) einen Ordner\nmit circa 320 Blatt Unterlagen, bei dem es sich um eine „Nachlieferung, die auf\nein Büroversehen zurückzuführen“ sei, handele. In diesem Ordner befanden\nsich zumindest auch E-Mails zwischen dem Abteilungsleiter Leitung, Kommunikation des BMVI und Bundesminister S. , die über einen Bundestags-Account von Bundesminister S. ( ... @bundestag.de) empfangen beziehungsweise versandt worden waren.\n\n5 In einer Vollständigkeitserklärung vom 16. Juli 2020 (Anlage 6 zur Antragsschrift vom 26. April 2021) erklärte Bundesminister S. gegenüber\ndem Untersuchungsausschuss, „dass meine Abgeordneten-E-Mail-Postfächer\nhinsichtlich des Untersuchungsauftrags des 2. UA der 19. WP der guten Ordnung halber – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – auf untersuchungsgegenständliche Daten geprüft wurden. Untersuchungsgegenständliche Daten\nwurden, soweit in den genannten Postfächern festgestellt, bereits unter den an\ndas BMVI gerichteten Beweisbeschlüssen nach bestem Wissen und Gewissen\nvollständig vorgelegt.“\n\n6 3. Am 10. September 2020 beschloss der Untersuchungsausschuss gemäß § 10 Abs. 1 PUAG die Einsetzung eines Ermittlungsbeauftragten, der in\nVorbereitung der weiteren Befassung des Ausschusses die Kommunikation von\nBundesminister S. über seine beim Deutschen Bundestag eingerichteten\nAbgeordneten-Accounts mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand zwischen\ndem 1. August 2018 und dem 27. Juli 2019 sichten und auswählen sollte. Am\n13. Oktober 2020 bestellte der Ausschussvorsitzende im Einvernehmen mit der\nstellvertretenden Vorsitzenden und im Benehmen mit den Obleuten aller Fraktionen Herrn Rechtsanwalt M. zum Ermittlungsbeauftragten. In einem\nGespräch zwischen dem Ermittlungsbeauftragten und Bundesminister S.\nam 1. Dezember 2020 wurde unter anderem als Termin zur Durchführung der\nSichtung und Auswahl der E-Mails der 18. Dezember 2020 vereinbart. Am\n16. Dezember 2020 wurde dem Ermittlungsbeauftragten mitgeteilt, dass der\nTermin am 18. Dezember 2020 nicht stattfinden könne und Bundesminister S.\nseine Zustimmung zur Sichtung der E-Mails durch den Ermittlungsbeauftragten\nbis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über den Antrag vom\n7. Dezember 2020 zurückstelle (vgl. dazu im Einzelnen Zwischenbericht des\nErmittlungsbeauftragten des 2. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode M.\nvom 25. Januar 2021, Ausschussdrucksache 19[29] 170, Anlage 10 zur Antragsschrift vom 26. April 2021). Am 1. April 2021 kündigte Bundesminister S.\ndie Zusammenarbeit mit dem Ermittlungsbeauftragten unter Berufung auf die\nverfassungsmäßigen Rechte eines Abgeordneten auf, zudem seien dem Ausschuss entsprechende Dokumente bereits vorgelegt worden.\n\n7 4. Darauf stellten die Antragsteller unter dem 8. April 2021 (Ausschussdrucksache 19[29] 181, Anlage 7a zur Antragsschrift vom 26. April 2021) folgenden Beweisantrag:\n\n„A. Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag\n(BTDrs. 19/15543) durch\n\nErsuchen um Herausgabe (§ 29 Abs. 1 PUAG)\n\ndes Schriftverkehrs, gespeicherter Dokumente, in Dateien oder auf\nandere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, auch in digitaler Form, die kumulativ\n\n1. durch die Nutzung eines der folgenden E-Mail-Accounts:\n\n...@bundestags.de;\n...@bundestag.de;\n…;\n...@bundestag.de;\n...@bundestag.de;\n...@bundestag.de;\n...@bundestag.de;\n\n2. im Zeitraum zwischen dem 1.8.2018 und dem 28.11.2019 – hilfsweise dem 27.7.2019 – entstanden sind oder erzeugt wurden,\n\n3. als Absender oder Adressaten\n\ndas Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur oder\neine/n der dort Bediensteten\n\na. …\nb. …\nc. …\nd. …\ne. …\nf. …\ng. …\nh. …\n\ni. …\nj. …,\n\n4. sowie im „Betreff“, auch in möglichen Kombinationen, einen oder\nmehrere der folgenden Begriffe bzw Namen und Bezeichnungen\naufweisen:\n\nAG Grundsatzfragen, AG Leistung, AG Leistungsbestimmung, AG\nVertrag, AGLB, automatische Kontrolle, Autoticket, AT, Betreiber,\nErhebung, Vertrag Erhebung, EuGH, Eventim, Hinweise, Projekt\nInfrastrukturabgabe, Infrastrukturabgabe, Innenvereinbarung,\nPresseinfo, Presseinformation, Presseanfrage, Projekt ISA, ISA,\n(ISA), Jahresscheibe, Kapsch, Kündigung, Mautverträge, Maut-Verträge, Neuigkeitenzimmer, Paspagon, PKW-Maut, Re:WG:AW:\nInfrastrukturabgabe, Straßenbenutzungsgebühr, Tagesinfo, Tagesinformation, Taskforce, Task-Force, Toll Collect, TollCollect, Toll-Collect, Vergabe, SeV, Untersuchungsausschuss,\nWG:Infrastrukturabgabe\n\ngem. § 29 Abs. 1 PUAG bei Bundesminister S. , MdB,\nDeutscher Bundestag, 11011 Berlin.\n\nEs wird darum gebeten, die Beweismittel bis 2 Wochen nach Zustellung vorzulegen und ggfs. Teillieferungen vorab zu übermitteln.\n\nB. Für den Fall der Weigerung des Gewahrsamsinhabers wird für diese\nBeweismittel der Geheimhaltungsgrad GEHEIM festgelegt (§ 29 Abs.\n3 iVm § 30 Abs. 1 PUAG)\n\nC. Mit der Durchführung der o.g. Beweisaufnahme wird der bereits bestellte Ermittlungsbeauftragte Rechtsanwalt M. beauftragt.“\n\n8 5. Der Untersuchungsausschuss lehnte den Beweisantrag vom 8. April\n2021 in seiner Sitzung am 15. April 2021 „mit den Stimmen der Koalition gegen\ndie Stimmen der Opposition“ ab. In der Aussprache über den Antrag hatte sich\nzuvor von der Mehrheit lediglich der Abgeordnete L. , MdB, für die\nCDU/CSU-Fraktion zu Wort gemeldet und erklärt: „Wir lehnen den Antrag als\nunzulässig ab.“ Für die SPD-Fraktion hatte sich niemand geäußert (vgl. S. 9 f.\ndes Protokolls der 48. Sitzung vom 15. April 2021, Anlage 7b zur Antragsschrift\nvom 26. April 2021).\n\n9 6.a) In ihrer Antragsschrift vom 26. April 2021 führen die Antragsteller\naus, mit ihrem Beweisantrag begehrten sie vor allem Aufklärung über eine\ndurch Bundesminister S. beziehungsweise sein Abgeordnetenbüro am\n13. September 2019 an den Abteilungsleiter im BMVI G. weitergeleitete\nE-Mail, in der es um den Vorschlag eines bislang unbekannten Absenders ging,\nmit den Betreibern der Maut ein „Moratorium“ zu vereinbaren, um möglicherweise das völlige Scheitern des Projekts nach dem Urteil des EuGH abzuwenden. Auch im Übrigen bestehe fortdauernd Grund zu der Annahme, dass weiterer E-Mail-Verkehr zum Untersuchungsgegenstand über die genannten E-Mail-Accounts des Abgeordneten S. erfolgte, der dem Ausschuss nicht vorgelegt worden sei (wird weiter ausgeführt).\n\n10 Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ablehnung des Beweisantrags\nohne nähere Begründung schränke die Möglichkeiten effektiven Rechtsschutzes der Minderheit in unzulässiger Weise ein. Unabhängig von der Rechtsfrage,\nob der angerufene Ermittlungsrichter im Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG bei\nVorliegen der Voraussetzungen den Beweisbeschluss grundsätzlich selbst zu\nerlassen oder nur eine Feststellungsentscheidung zu treffen habe, erscheine\nhier eine solche Gestaltungsentscheidung, wie sie der Hauptantrag begehrt,\nerforderlich. Der Untersuchungsausschuss habe sich auf die Zusammenarbeit\n\nvon Bundesminister S. mit dem Ermittlungsbeauftragten bei der Sichtung\nund Auswertung der über die Abgeordneten-Accounts getätigten E-Mail-Kommunikation zum Untersuchungsgegenstand verlassen. Die Beendigung der\nKooperation durch Bundesminister S. am 1. April 2021 sei völlig überraschend geschehen; keiner der zur Begründung genannten Umstände sei neu\ngegenüber dem Zeitpunkt der Zusage einer Kooperation mit dem Ermittlungsbeauftragten gewesen. Durch dieses Vorgehen sei wertvolle Zeit verloren gegangen. Der Untersuchungsausschuss erstelle derzeit seinen Abschlussbericht,\ndie Plenardebatte sei für den 24. Juni 2021 vorgesehen. Die Ausschussmehrheit habe durch ihr Vorgehen im Verfahren 1 BGs 42/21 nach dem Beschluss\ndes Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2021 gezeigt,\ndass sie nicht gewillt sei, gerichtliche Entscheidungen zügig umzusetzen beziehungsweise anzufechten. Am 11. Februar 2021 habe die Mehrheit in einer\nTischvorlage beantragt, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen und\ndessen aufschiebende Wirkung zu beantragen. Diese Vorlage sei mit Mehrheit\nam 11. Februar 2021 beschlossen, die Beschwerde gegen den Beschluss vom\n29. Januar 2021 aber erst mit Schriftsatz vom 18. März 2021 eingelegt worden.\nEs sei daher weiterer Zeitverlust zu besorgen, der die Aufklärung erheblich erschwere, wenn hier eine Feststellungsentscheidung statt einer Gestaltungsentscheidung ergehe.\n\n11 Die Antragsteller beantragen:\n\n„A.: Der Ermittlungsrichter möge – mit dem Ziel, dem 2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages zum Untersuchungsauftrag gehörende Beweise zu übermitteln – Beweis erheben\ndurch\n\nErsuchen um Herausgabe (§ 29 Abs. 1 PUAG)\n\ndes Schriftverkehrs, gespeicherter Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel,\nauch in digitaler Form, die – kumulativ –\n\n1. durch die Nutzung eines der folgenden E-Mail-Accounts:\n\n...@bundestags.de;\n…@bundestag.de;\n…;\n...@bundestag.de;\n...@bundestag.de;\n...@bundestag.de;\n...@bundestag.de;\n\n2. im Zeitraum zwischen dem 1.8.2018 und dem 28.11.2019 – hilfsweise\ndem 27.7.2019 – entstanden sind oder erzeugt wurden,\n\n3. als Absender oder Adressaten\n\ndas Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur oder eine/n der dort Bediensteten\na. …\nb. …\nc. …\nd. …\ne. …\nf. …\ng. …\nh. …\ni. …\nj. …,\n\n4. sowie im „Betreff“, auch in möglichen Kombinationen, einen oder mehrere der folgenden Begriffe bzw Namen und Bezeichnungen aufweisen:\n\nAG Grundsatzfragen, AG Leistung, AG Leistungsbestimmung, AG\nVertrag, AGLB, automatische Kontrolle, Autoticket, AT, Betreiber, Erhebung, Vertrag Erhebung, EuGH, Eventim, Hinweise, Projekt Infrastrukturabgabe, Infrastrukturabgabe, Innenvereinbarung, Presseinfo,\nPresseinformation, Presseanfrage, Projekt ISA, ISA, (ISA), Jahresscheibe, Kapsch, Kündigung, Mautverträge, Maut-Verträge, Neuigkeitenzimmer, Paspagon, PKW-Maut, Re:WG:AW: Infrastrukturabgabe,\nStraßenbenutzungsgebühr, Tagesinfo, Tagesinformation, Taskforce,\nTask-Force, Toll Collect, TollCollect, Toll-Collect, Vergabe, SeV, Untersuchungsausschuss, WG:Infrastruktur\n\ngem. § 29 Abs. 1 PUAG bei Bundesminister S. , MdB,\nDeutscher Bundestag, 11011 Berlin.\n\nEs wird darum gebeten, die Beweismittel bis 2 Wochen nach Zustellung\nvorzulegen und ggfs. Teillieferungen vorab zu übermitteln.\n\nB. Hilfsweise wird beantragt, wie folgt zu erkennen:\n\nEs wird festgestellt, dass der 2. Untersuchungsausschuss der 19.\nWahlperiode des Deutschen Bundestages aufgrund des Beweisantrages der Antragsteller vom 8.4.2021 (ADrs. 19[29] 181) verpflichtet ist,\nBeweis zu erheben zum gesamten Untersuchungsauftrag durch Ersuchen um Herausgabe (§ 29 Abs. 1 PUAG) des dort befindlichen\nSchriftverkehrs, gespeicherter Dokumente, in Dateien oder auf andere\n\nWeise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel,\nauch in digitaler Form, die – kumulativ – s.o. (Hauptantrag) Nr. 1-4“\n\n12 6.b) Der Antragsgegner beantragt,\n\nden Antrag der Antragsteller vom 26. April 2021 zurückzuweisen.\n\n13 Der Antragsgegner ist der Ansicht, Haupt- und Hilfsantrag seien schon\nunzulässig, weil sie in dieser Form nicht Gegenstand der Beschlussfassung des\nAusschusses gewesen seien. Der zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachte Beweisantrag unterscheide sich in der Sache wesentlich von\ndemjenigen Antrag, über den der Untersuchungsausschuss in seiner Sitzung\nvom 15. April 2021 entschieden habe, da der ursprüngliche Beweisantrag unter\nC. eine Einschaltung des Ermittlungsbeauftragten bei der Durchführung der\nBeweiserhebung vorgesehen gehabt habe, die in dem Antrag an den Ermittlungsrichter nicht mehr enthalten sei. Die nachträgliche Änderung des Beweisantrags betreffe auch keine bloße Nebensächlichkeit. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ablehnung des ursprünglichen Beweisantrags\ndurch die Mehrheit als unzulässig in der Ausschusssitzung vom 15. April 2021\nallein auf die konkrete Durchführungsmodalität der Beweiserhebung, nämlich\ndie Heranziehung des Ermittlungsbeauftragten, bezogen gewesen sei, weil der\nBeweisantrag auf einer Verbindung der Herausgabe nach § 29 Abs. 1 PUAG\nund der Beauftragung eines Ermittlungsbeauftragten nach § 10 PUAG beruhe.\nZudem sei der Hauptantrag unzulässig, weil im Verfahren nach § 17 Abs. 4\nPUAG ein Antrag auf unmittelbaren gerichtlichen Erlass eines Beweisbeschlusses nicht statthaft sei.\n\n14 Der Hilfsantrag sei unbegründet, weil die begehrte Beweiserhebung\nrechtswidrig gewesen wäre. § 29 Abs. 1 PUAG biete keine taugliche Rechtsgrundlage für ein Herausgabeverlangen gegenüber Abgeordneten des Deut-\n\nschen Bundestages. Verpflichtungsadressaten des § 29 Abs. 1 PUAG seien nur\nnatürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts. Abgeordnete\ndes Deutschen Bundestages seien keine Privatpersonen, sondern übten mit\ndem freien Mandat nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein besonderes öffentliches\nAmt aus. Das Herausgabeersuchen des Beweisantrages sei jedoch ausdrücklich nicht an die Privatperson, sondern an den „Bundestagsabgeordneten\nS. MdB“ gerichtet. Die vorzulegenden E-Mails befänden sich auch nicht im\nGewahrsam einer Privatperson. Der Antrag könne auch nicht ohne Weiteres auf\neine andere Rechtsgrundlage gestützt werden. Gegenstand der Entscheidung\ndes Untersuchungsausschusses sei nur der jeweilige Antrag der Minderheit in\nseiner konkret gestellten Form. Der Ausschuss habe den Antrag der Minderheit\nnicht eigenmächtig durch einen neuen Antrag, der sich auf eine andere Rechtsgrundlage stütze, ersetzen oder einfach gegen dessen Wortlaut anders auslegen können. Dies wäre mit dem Minderheitenschutz des Beweisantragsrechts\nnach § 17 Abs. 2 PUAG nicht vereinbar gewesen. Auch im gerichtlichen Verfahren sei Gegenstand nur der konkrete Beweisantrag, wie er gestellt und von der\nAusschussmehrheit abgelehnt wurde. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs sei nicht befugt, den Inhalt des Beweisantrags abzuändern. Im Untersuchungsausschussgesetz finde sich auch keine Rechtsgrundlage, auf die ein\nHerausgabeverlangen gegenüber einem Abgeordneten gestützt werden könne.\nDas gesamte Untersuchungsrecht des Deutschen Bundestages sei auf die Kontrolle der Exekutive zugeschnitten; § 18 Abs. 1 PUAG zähle darum nur die Bundesregierung und die Bundesverwaltung, nicht aber Mitglieder des Deutschen\nBundestages zu den vorlageverpflichteten öffentlichen Stellen.\n\nII.\n\n15 Das als Antrag auf Erhebung der Beweise gemäß § 17 Abs. 4 PUAG\nstatthafte Begehren der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Der Hauptantrag ist\nunzulässig; der Hilfsantrag ist unbegründet.\n\n16 1. Der Hauptantrag – einschließlich des darin enthaltenen zeitbezogenen\nHilfsantrags – ist unzulässig.\n\n17 a) Die Unzulässigkeit folgt indes nicht bereits aus der vom Antragsgegner bemühten Argumentation, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die\nAblehnung des ursprünglichen Beweisantrags vom 8. April 2021 durch die\nMehrheit allein auf der konkreten Durchführungsmodalität der Beweiserhebung,\nnämlich der Heranziehung des Ermittlungsbeauftragten, beruhe. Dem Antragsgegner ist es nach dem die gesamte Rechtsordnung umspannenden Grundsatz\nvon Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine solche – allerdings\nohnehin fernliegende – Argumentation zu berufen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Pflicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 – 2 BvE 2/01, juris\nRn. 107, BVerfGE 105, 197, 225), die Ablehnung eines Beweisantrags der qualifizierten Minderheit nachvollziehbar zu begründen, hat die Ausschussmehrheit\nvorliegend nämlich keine inhaltliche Begründung gegeben, nachdem vor der\nAbstimmung lediglich der Abgeordnete L. , MdB, für die Mitglieder der\nCDU/CSU-Fraktion erklärt hatte, den Antrag als unzulässig abzulehnen, und\nsich für die SPD-Fraktion niemand geäußert hatte. Dass nicht erkennbar ist,\naus welchem konkreten Grund der Beweisantrag abgelehnt wurde, hat die Ausschussmehrheit damit selbst herbeigeführt. Die Berufung auf einen angeblich\nnicht auszuschließenden Ablehnungsgrund verstößt deshalb gegen das Verbot\nwidersprüchlichen Verhaltens.\n\n18\n\nb) Der Hauptantrag ist jedoch unzulässig, weil er nach seiner eindeutigen\nFormulierung eine Beweiserhebung durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs erstrebt.\n\n19 Die Beweiserhebung ist ureigene Aufgabe des Untersuchungsausschusses (vgl. Art. 44 Abs. 1 GG und die einfachgesetzliche Konkretisierung in § 17\nAbs. 1 PUAG). Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs „entscheidet“\ngemäß § 17 Abs. 4 PUAG „über die Erhebung der Beweise“, erhebt sie aber\nnicht selbst. Das Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG ist der Sache nach ein einfachgesetzliches (kontradiktorisches) Organstreitverfahren, in dem grundsätzlich allein Feststellungsentscheidungen getroffen werden können (vgl. dazu im\nEinzelnen BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 3 ARs 10/18, Rn. 33 ff.\nmwN). Ob es eine Ausnahmekonstellation geben kann, in der eine Verpflichtungs- oder sogar eine – hier beantragte – Gestaltungsentscheidung ergehen\nkann oder gar getroffen werden muss, kann vorliegend dahinstehen. Die Antragsteller haben keine durchgreifenden Anhaltspunkte vorgetragen, wonach\nder Untersuchungsausschuss nicht gewillt wäre, gerichtliche Entscheidungen\nzeitnah umzusetzen. Maßgeblich hierfür ist allein das Verhalten des Antragsgegners. Der Ausschussvorsitzende hat jedoch auf den ihm am Nachmittag des\n29. Januar 2021 (einem Freitag) zugestellten Beschluss des Ermittlungsrichters\ndes Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2021 – 1 BGs 42/21 bereits an dem\ndarauffolgenden Dienstag, den 2. Februar 2021, die damals beschlussgegenständlichen Verkehrsdaten bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages\nangefragt. Nach dessen Antwortschreiben vom 5. Februar 2021 bestand keine\nEilbedürftigkeit mehr, weil dadurch feststand, dass die Daten unwiederbringlich\ngelöscht, mithin unerreichbar waren und es daher auf die zuvor in dem Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG aufgeworfenen Rechtsfragen nicht ankam (vgl. dazu bereits BGH [ER], Beschluss vom 22. März 2021 – 1 BGs 124/21).\n\n20 2. Der auf die Feststellung einer Verpflichtung zu der beantragten Beweiserhebung gerichtete Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet.\n\n21 a) Der Zulässigkeit des Hilfsantrags steht insbesondere nicht entgegen,\ndass in der Antragsschrift vom 26. April 2021 nicht auch die in der Ausschussdrucksache 19(29) 181 unter B. und C. des Beweisantrags vom 8. April 2021\naufgeführten Bestandteile wiedergegeben werden. Indem der Hilfsantrag ausdrücklich auf die Ausschussdrucksache 19(29) 181 Bezug nimmt, bringt er hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass dieser Antrag zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden soll. Jedenfalls ist der im Ausschuss\ngestellte Antrag vom 8. April 2021 in dem Hilfsantrag als Minus enthalten, denn\ndie Herausgabe der E-Mails an den nach § 10 Abs. 1 PUAG bestellten Ermittlungsbeauftragten ist weniger intensiv als eine Herausgabe an den gesamten\nAusschuss. Entsprechendes gilt für den Wegfall der etwaige Zwangsmaßnahmen vorbereitenden Einstufung der Beweismittel als geheim.\n\n22 b) Der Hilfsantrag ist unbegründet; die begehrte Beweiserhebung ist unzulässig.\n\n23 aa) Eine Beweiserhebung ist unzulässig, wenn sie von dem Untersuchungsgegenstand nicht gedeckt ist oder gegen verfassungsrechtliche, gesetzliche oder geschäftsordnungsmäßige Vorschriften verstößt; darüber hinaus\nkann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Antragsrecht missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE\n3/07,\nBVerfGE 124, 78, 118 ff.; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 3 ARs 10/18,\nRn. 19).\n\n24 bb) Die von den Antragstellern beantragte Beweiserhebung steht mit den\neinfachgesetzlichen Regelungen des Untersuchungsausschussgesetzes über\n\ndie Beweiserhebung nicht in Einklang; sie kann nicht auf § 29 Abs. 1 PUAG\ngestützt werden.\n\n25 (1) Die §§ 29, 30 PUAG sind nach einhelliger Auffassung nur auf Herausgabeverlangen gegenüber Privaten anwendbar, nicht auf die Vorlage von\nUnterlagen durch öffentliche Stellen (vgl. etwa Klein in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 93. EL, Art. 44 Rn. 183 f.; Groh in v. Münch/Kunig, GG-Kommentar, 7. Aufl. 2021, Art. 44 Rn. 60; Georgii in Waldhoff/Gärditz, PUAG-Kommentar, § 29 Rn. 3 ff.; Brocker in BeckOK, Grundgesetz, 46. Edition, Art.\n44, Rn. 59; Glauben/Brocker, Handbuch mit Kommentierung zum PUAG,\n3. Aufl., Kapitel 15, Rn. 17 und § 29 Rn. 1). Die Vorlagepflicht öffentlicher Stellen bemisst sich ausschließlich nach § 18 PUAG (Georgii in Waldhoff/Gärditz,\nPUAG-Kommentar, § 29 Rn. 5; Brocker in Glauben/Brocker, Handbuch mit\nKommentierung zum PUAG, 3. Aufl., § 29 Rn. 1).\n\n26 Die Antragsteller stützen den Beweisantrag vom 8. April 2021 explizit auf\n§ 29 Abs. 1 PUAG, begehren jedoch – ebenfalls ausdrücklich – ein Ersuchen\num Herausgabe „bei Bundesminister S. , MdB“ (S. 2 der Ausschussdrucksache 19[29] 181, Anlage 7a zur Antragsschrift vom 26. April 2021)\nund beziehen den Antrag inhaltlich auf dessen „dienstliche Kommunikation“ mit\nbestimmten Ministeriumsangehörigen (a.a.O., S. 6). Die dienstliche Korrespondenz eines Bundesministers mit Angehörigen seines Ministeriums zu dienstlichen Angelegenheiten unterfällt der Vorlagepflicht nach § 18 PUAG. Ob dies\nauch dann gilt, wenn der Bundesminister Dienstgeschäfte als Minister und damit als Mitglied der Bundesregierung über E-Mail-Accounts abwickelt, die ihm\nvom Deutschen Bundestag aufgrund seiner (gleichzeitigen) Funktion als Abgeordneter zur Verfügung gestellt wurden, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Die als Bundesminister geführte dienstliche Kommunikation wird\nnicht dadurch zu einer privaten, dass statt des vom Ministerium bereitgestellten\n\nE-Mail-Accounts ein Abgeordneten-Account genutzt wird. Auch Abgeordnete\ndes Deutschen Bundestags sind Amtsträger (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11.\nOktober 2006 – 2 BvE 1-4/06, BVerfGE 118, 277, 323; Klein in Maunz/Dürig,\nGrundgesetz-Kommentar, 93. EL, Art. 38 Rn. 191; Dreier/Morlok, GG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 38 Rn. 146); die streitgegenständlichen E-Mail-Accounts stellt die Bundestagsverwaltung zur Verfügung. Die von den Antragstellern mit ihrem Beweisantrag begehrten E-Mails sind danach jedenfalls nicht\nim Gewahrsam der Privatperson\nS. .\n\n27 (2) Der in dem Antrag mehrfach ausdrücklich und eindeutig erklärte Wille\neines Vorgehens nach §§ 29, 30 PUAG lässt keine Auslegung dahin zu, die\nAntragsteller stützten die von ihnen erstrebte Beweiserhebung zumindest auch\nauf die für dienstliche E-Mails eines Bundesministers tatsächlich geltende Vorlagepflicht nach § 18 PUAG.\n\n28 In der schriftlichen Begründung des Beweisantrags vom 8. April 2021 ist\nzwar im Zusammenhang mit Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 10\nGG davon die Rede, die „Amtsführung eines Bundesministers“ sei keine Grundrechtsausübung und der Beweisantrag beziehe sich allein auf „dienstliche“\nKommunikation mit bestimmten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BMVI\nzum Thema des Untersuchungsauftrags. Den Antrag selbst stützen die Antragsteller jedoch eindeutig auf § 29 Abs. 1 PUAG. Die Vorschrift wird in dem eigentlichen Antragstext zweimal zitiert. So stellen die Antragsteller explizit ein\nErsuchen um „Herausgabe (§ 29 Abs. 1 PUAG)“ und beantragen unter Buchstabe C., „für den Fall einer Weigerung des Gewahrsamsinhabers wird für diese\nBeweismittel der Geheimhaltungsgrad GEHEIM festgelegt (§ 29 Abs. 3 i.V.m. §\n30 Abs. 1 PUAG)“. In der Begründung des Beweisantrags betonen sie, im Falle\neiner Weigerung von Bundesminister S. , dem Beweisbeschluss Folge\n\nzu leisten, wäre ein An-trag nach § 29 Abs. 3 PUAG („Ordnungs- und Zwangsmittel“) zum Bundesgerichtshof erforderlich, weshalb der Ausschuss vorsorglich\nfür diesen Fall die Einstufung der Beweismittel nach § 30 Abs. 1 PUAG beschließen solle.\n\n29 cc) Dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist es verwehrt, in\ndem vorliegenden Verfahren darüber zu befinden, ob der Untersuchungsausschuss auf der Grundlage von § 18 PUAG zu der in der Sache begehrten Beweiserhebung verpflichtet ist.\n\n30 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs entscheidet über die Erhebung „bestimmter Beweise“, so dass in dem Verfahren nach § 17 Abs. 4\nPUAG der Inhalt des Beweisantrags gegenüber der vorherigen Befassung im\nAusschuss nicht abgeändert werden darf (vgl. Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2021 – 1 BGs 42/21, Rn. 28).\nNicht ausgeschlossen ist zwar die Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage, die den – inhaltlich identisch bleibenden – Beweisantrag trägt, denn insoweit handelt es sich um Rechtsanwendung. Allerdings geht es vorliegend nicht\nlediglich um die Frage der richtigen Rechtsgrundlage, sondern um die Anwendung eines gänzlich anderen Regelungsregimes. Das Untersuchungsausschussgesetz differenziert bei sächlichen Beweismitteln strikt zwischen der Erhebung von Beweisen aus dem öffentlichen Raum und der Erhebung von Beweisen, die sich im Gewahrsam Privater befinden. Dahinter steht der Gedanke,\ndass öffentliche Stellen entweder kraft parlamentarischer Verantwortlichkeit oder kraft Amtshilfe grundsätzlich zur Kooperation verpflichtet sind, während Private grundrechtlich geschützte Abwehransprüche gegen eine Inanspruchnahme\nzu Beweiszwecken haben, so dass eine Beweismittelbeschaffung bei Privaten\nals Grundrechtseingriff zu rechtfertigen ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 1.\nOktober 1987 – 2 BvR 1178, 1179, 1191/86, BVerfGE 77, 1, 53; Dreier/Morlok,\n\nGG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 44 Rn. 53; Gärditz in Waldhoff/Gärditz,\nPUAG-Kommentar, § 18 Rn. 1). Anders als bei den unmittelbar an die Verfassung gebundenen öffentlichen Stellen, bei denen die Mitwirkung aufgrund ihrer\nPflichtenstellung im Rechtsstaat des Grundgesetzes eine Selbstverständlichkeit\ndarstellt, bedarf es dementsprechend bei Privaten auch Regelungen über eine\nzwangsweise Durchsetzung der Herausgabe. Die aus ihrer unmittelbaren Bindung an das Grundgesetz folgende Vorlagepflicht öffentlicher Stellen aus Art.\n44 Abs. 1 GG, konkretisiert durch § 18 PUAG, ist damit umfassender als die\nHerausgabepflicht Privater nach § 29 PUAG, die sich – anders als Amtsträger\nim Rahmen ihrer Dienstausübung – gegenüber einem Untersuchungsausschuss auf ihre Grundrechte berufen können. Dies steht ebenso wie der ausdrücklich erklärte Willen der Antragsteller auch einer – seinen Gegenstand unverändert lassenden – Umdeutung des auf § 29 PUAG gestützten Beweisantrags in einen solchen nach § 18 PUAG entgegen.\n\nDr. Sturm\nRichter am Bundesgerichtshof","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-20/1-bgs-190-21","cited_norms":[{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":18},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":11},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":8},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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