{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2021-04-20_X_ZR_56_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200421UXZR56.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-04-20","aktenzeichen":"X ZR 56/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 56/19 Verkündet am\n20. April 2021\nZöller\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:200421UXZR56.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 20. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter\nDr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter\nDr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 19. Februar 2019 wird auf Kosten\nder Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des am 30. November 2001 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 8. Dezember 2000 angemeldeten und mit Wirkung für\ndie Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 339 545\n(Streitpatents), das eine Verschleißschutzschicht betrifft. Patentanspruch 1, auf\nden zehn weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der erteilten Fassung:\n\nVerschleißschutzschicht auf Basis von Kunstharz mit eingelagerten Hartstoffpartikeln, wobei die Hartstoffpartikel eine Härte nach Mohs von mindestens 6 aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich in der Schicht weitere kompakte und im wesentlichen schneidkantenfreie, runde Feststoffpartikel in Form\nvon Kugeln mit einer Härte nach Mohs von mindestens 5 enthalten sind, wobei\ndie Korngrößenverteilung der runden Feststoffpartikel mindestens beim kleinsten\nKorndurchmesser der Hartstoffpartikel beginnt und maximal beim fünffachen\nWert des größten Hartstoffpartikeldurchmessers endet und der mittlere Korndurchmesser der Feststoffpartikel größer ist als der mittlere Korndurchmesser\nder Hartstoffpartikel.\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, das Streitpatent offenbare die Erfindung\nnicht so, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und sein Gegenstand sei nicht\npatentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent zuletzt mit einem Haupt- und fünf\nHilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit die Beklagte es nicht mehr verteidigt hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die vollständige\nNichtigerklärung begehrt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent ergänzend mit modifizierten Fassungen ihrer in erster Instanz zuletzt gestellten Hilfsanträge.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft eine Verschleißschutzschicht auf Kunstharzbasis mit eingelagerten Partikeln.\n\n6 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents war es im Stand der\nTechnik bekannt, auf die Oberflächen von Möbeln oder Fußböden Laminate aufzubringen, um ihnen ein dekoratives Aussehen zu verleihen.\n\n7 Solche Laminate bestünden aus einer oder mehreren Schichten Papier\nund einer Imprägnierung aus Kunstharz. Letztere diene dazu, die Empfindlichkeit\nder Oberfläche gegenüber mechanischer, thermischer und chemischer Beanspruchung zu verringern (Abs. 3).\n\n8 Um die Abriebfestigkeit weiter zu erhöhen, sei wiederholt versucht worden,\nHartstoffpartikel in der Harzschicht des obersten Papiers einzulagern (Abs. 6).\nDies führe aber dazu, dass die Spiegeloberflächen der zur Herstellung eingesetzten Pressplatten oder Pressbänder verkratzten und schnell unbrauchbar würden\n(Abs. 12).\n\n9 Um dies zu vermeiden, sei vorgeschlagen worden, die Viskosität des\nKunstharzes so zu erhöhen, dass keine Hartstoffpartikel mehr herausragten.\nDies führe aber zu Lufteinschlüssen und mangelhafter Transparenz (Abs. 13).\nAlternativ sei versucht worden, zusätzlich zu den Hartstoffpartikeln vorgehärtete\nHarzpartikel einzuarbeiten. Diese müssten zum Schutz der Werkzeuge größer\nsein als die Hartstoffpartikel, setzten aber die Abriebfestigkeit der Verschleißschicht stark herab, weil sie nicht über eine ausreichende Härte verfügten.\nAußerdem erreichten sie häufig nur bei vollständiger Aushärtung unter Druck\neine ausreichende Transparenz (Abs. 14).\n\n10 2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische\nProblem, Laminate mit hoher Abriebfestigkeit und guter dekorativer Wirkung zur\nVerfügung zu stellen, bei deren Herstellung die eingesetzten Werkzeuge möglichst geschont werden.\n\n11 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der in erster Linie verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 ein Erzeugnis vor, dessen Merkmale sich wie\nfolgt gliedern lassen (die Änderung gegenüber der erteilten Fassung ist hervorgehoben):\n\n1. Verschleißschutzschicht auf Basis von Kunstharz\n\n1.1 mit eingelagerten Hartstoffpartikeln,\n1.1.1 die eine Härte nach Mohs von mindestens 6 aufweisen;\n\n1.2 in der Schicht sind zusätzlich weitere kompakte und im Wesentlichen schneidkantenfreie, runde Feststoffpartikel in\nForm von Kugeln enthalten, wobei\n1.2.1 die Feststoffpartikel eine Härte nach Mohs von mindestens 5 aufweisen,\n1.2.2 die Korngrößenverteilung der runden Feststoffpartikel\nmindestens beim kleinsten Korndurchmesser der\nHartstoffpartikel beginnt und maximal beim fünffachen\nWert des größten Hartstoffpartikeldurchmessers endet,\n1.2.3 der mittlere Korndurchmesser der Feststoffpartikel\ngrößer ist als der mittlere Korndurchmesser der Hartstoffpartikel,\n1.2.4 die Feststoffpartikel gegenüber den Hartstoffpartikeln\neine verminderte Härte aufweisen.\n\n12 4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung:\n\n13 a) Die Korngrößenverteilung im Sinne von Merkmal 1.2.2 gibt den Bereich an, innerhalb dessen der Korndurchmesser der Hartstoffpartikel im Sinne\nvon Merkmal 1.1 und der Feststoffpartikel im Sinne von Merkmal 1.2 variiert.\n\n14 aa) Das Streitpatent gibt weder für die Hart- noch für die Feststoffpartikel eine bestimmte Korngrößenverteilung vor. Es legt in Merkmal 1.2.2 lediglich\neine relative Unter- und Obergrenze für den Korndurchmesser der Feststoffpartikel fest, und zwar dahin, dass dieser Durchmesser mindestens so groß sein\nmuss wie der kleinste Korndurchmesser der Hartstoffpartikel und höchstens fünfmal so groß sein darf wie der größte Korndurchmesser dieser Partikel.\n\n15 Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ist Merkmal 1.2.2\nnicht zu entnehmen, dass schlechthin jedes in der Schutzschicht vorhandene\nHart- oder Feststoffteilchen bei der Festlegung dieser Grenzen berücksichtigt\nwerden muss. Vielmehr können besonders kleine oder besonders große Partikel\naußer Betracht bleiben, wenn ihr Anteil an der Gesamtheit der Partikel nicht wesentlich ist und sie keinen wesentlichen Einfluss auf die Festigkeit und Abrasivität\nder Schutzschicht haben.\n\n16 bb) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus dem Umstand, dass bei den im Streitpatent geschilderten Beispielen Hartstoffpartikel in\nkommerziell erhältlichen Schüttungen eingesetzt werden, nicht, dass die Korngrößenverteilung nach Merkmal 1.2.2 den hierbei üblichen Verhältnissen entsprechen muss.\n\n17 Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, ist der Schilderung dieser\nBeispiele zu entnehmen, dass die Korngrößenverteilung innerhalb dieses üblichen Bereichs liegen kann. Zu Recht ist das Patentgericht aber nicht davon ausgegangen, dass andere Größenverteilungen damit ausgeschlossen sind. Dies\n\nergibt sich, wie die Berufung insoweit zutreffend darlegt, schon aus dem Umstand, dass die Größenverteilung der Feststoffpartikel bei den Ausführungsbeispielen 2 und 3 durch Sieben gezielt beeinflusst wird (Abs. 32).\n\n18 Technischen Normen wie den bei der Beschreibung der Beispiele angeführten Standards der Fédération Européenne des Fabricants de Produits Abrasifs (FEPA) kann allerdings Bedeutung für die Beurteilung der Frage zukommen,\nnach welchen Kriterien die maßgebliche Unter- und Obergrenze zu bestimmen\nsind. So spricht einiges dafür, bei Schüttungen, die an dem für Körnungen aus\nElektrokorund und Siliciumcarbid am Prioritätstag einschlägigen FEPA-Standard\n42-D-1984 (KSVR1) ausgerichtet sind, die darin vorgesehene Systematik zugrunde zu legen, nach der es zur Einhaltung der Vorgaben ausreicht, wenn der\ndefinierte Mindestdurchmesser von nicht mehr als 6% der Partikel unterschritten\nund der definierte Höchstwert von nicht mehr als 3 % der Partikel erreicht oder\nüberschritten wird (S. 5 unter 3.2.1).\n\n19 Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass Schüttungen eingesetzt werden, die diesem Standard nicht entsprechen. Zumindest für diese sind die maßgeblichen Ober- und Untergrenzen durch eine funktionsbezogene Betrachtung\nim Einzelfall zu bestimmen.\n\n20 b) Der mittlere Korndurchmesser im Sinne von Merkmal 1.2.3 kann,\nwie das Patentgericht zutreffend und insoweit unbeanstandet angenommen hat,\nauf unterschiedliche Weise bestimmt werden.\n\n21 aa) Angesichts des Umstands, dass den Größenunterschieden zwischen den beiden unterschiedlichen Partikelarten nach dem Streitpatent zentrale\nBedeutung zukommt, dürfte es in der Regel nicht ausreichen, den Durchmesser\nanhand eines Mittelwerts aus dem kleinsten und dem größten relevanten Durchmesser zu bestimmen. Vielmehr ist eine Gewichtung anhand der Menge von Partikeln erforderlich, die zu den im Einzelnen betrachteten Größenklassen gehören.\n\n22 bb) Auch eine solche Gewichtung kann, wie die Parteien übereinstimmend vortragen, auf der Grundlage unterschiedlicher Untersuchungsmethoden\n(insbesondere Sieben und Sedimentieren) erfolgen. Zudem hängt das Ergebnis\nvon den im Einzelfall gewählten Parametern ab, etwa der Anzahl der einzelnen\nSiebvorgänge und der dabei gewählten Schrittweite.\n\n23 Insoweit enthält Merkmal 1.2.3 keine näheren Vorgaben.\n\n24 cc) Wie die Beklagte im Ansatz zu Recht geltend macht, ist nach Merkmal 1.2.3 für die beiden Partikelarten nicht zwingend dieselbe Methode heranzuziehen.\n\n25 Dies ergibt sich aus der Schilderung der Ausführungsbeispiele 2 bis 4, bei\ndenen die Zusammensetzung der Hartstoffpartikel durch Sedimentation, diejenige der Feststoffpartikel hingegen durch Siebung bestimmt wird (Abs. 29 ff.).\n\n26 Die Heranziehung unterschiedlicher Methoden ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn auf dieser Grundlage hinreichend sicher die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass sich bei Anwendung anderer Methoden zwar die Werte\nfür den mittleren Korndurchmesser der beiden Partikelarten ändern können, nicht\naber die Antwort auf die Frage, welche Partikelart den größeren Wert aufweist.\n\n27 Führen unterschiedliche Methoden bezüglich der zuletzt genannten Frage\nzu unterschiedlichen Ergebnissen, müssen zusätzliche Maßnahmen getroffen\nwerden, um die Vergleichbarkeit der Werte für die beiden Partikelarten zu gewährleisten. Hierzu kann, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, gehören, dass für beide Partikelarten dieselbe Methode angewendet wird.\n\n28 Führen die aus fachlicher Sicht in Betracht kommenden Methoden auch\nbei Einhaltung dieser engeren Vorgaben zu unterschiedlichen Ergebnissen, bedarf es der wertenden Betrachtung im Einzelfall. So kann es sich anbieten, einer\nBeurteilung, die sich auf der Grundlage einer Vielzahl anerkannter Methoden\nergibt, den Vorzug gegenüber einer Beurteilung zu geben, die sich nur auf der\n\nGrundlage einer eher ungebräuchlichen Methode oder bei Heranziehung eher\nungewöhnlicher Untersuchungsparameter ergibt. Ergibt sich auch auf dieser\nGrundlage keine sichere Beurteilung, ist Merkmal 1.2.3 nicht verwirklicht.\n\n29 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n30 Die Erfindung sei so offenbart, dass der Fachmann, ein Ingenieur mit ausreichender Erfahrung bei der Entwicklung von Laminaten und insbesondere von\nVerschleißschutzschichten, sie ausführen könne. Der Begriff \"kompakte Partikel\"\nsei weit gefasst. Jedoch genüge das in der Streitpatentschrift geschilderte Ausführungsbeispiel mit Vollkugeln aus Glas zur Offenbarung eines gangbaren\nWegs. Mögliche Abweichungen bei der Bestimmung der absoluten Korngrößen\nbeeinträchtigten die Nacharbeitbarkeit und die Identifizierbarkeit der streitpatentgemäßen Lehre schon deshalb nicht, weil die Merkmale 1.2.2 und 1.2.3 nur relative Größen vorsähen.\n\n31 Der Gegenstand der verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 sei\npatentfähig. Die japanische Patentanmeldung 2000-6325 (MH19; deutsche Übersetzung in MH2D) schlage zwar ein Dekormaterial mit einer abriebbeständigen\nHarzschicht vor, welche kugelförmige und amorphe Teilchen enthalte. Die Entgegenhaltung offenbare aber nicht unmittelbar und eindeutig, dass die amorphen\nTeilchen härter seien als die kugelförmigen. Zudem treffe MH19 keine Aussage\nzu den Grenzen der Korngrößenverteilung. Der Fachmann habe auch keine Veranlassung gehabt, die in MH19 vorgeschlagene Lösung in Richtung auf den Gegenstand des Streitpatents fortzuentwickeln. Ausgehend von MH19 liege in der\nstreitpatentgemäßen Lösung vielmehr ein Rückschritt. Auch liege in der Korngrößenverteilung nach Merkmal 1.2.2 ein eigenständiger technischer Beitrag. Die\nKlägerin habe das Patentgericht nicht davon zu überzeugen vermocht, dass sich\ndie relativen Werte in naheliegender Weise ergeben hätten oder beliebig seien.\nDass die Beklagte in dem nach dem Prioritätstag angemeldeten europäischen\n\nPatent 2 147 157 eine Verschleißschicht mit umgekehrtem Größenverhältnis beanspruche, begründe insoweit kein Indiz. Die übrigen Entgegenhaltungen lägen\nweiter ab und könnten deshalb ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis nicht\nbegründen.\n\n32 III. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Berufungsverfahren\nstand.\n\n33 1. Zu Recht hat das Patentgericht die ausführbare Offenbarung der\nErfindung bejaht.\n\n34 a) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, reicht die Schilderung der Beispiele 2 bis 4 in der Streitpatentschrift (Abs. 31 ff.) aus, um einen\nWeg aufzuzeigen, auf dem die Erfindung ausgeführt werden kann.\n\n35 Dass die angestrebten Wirkungen möglicherweise nicht mit jeder\nMischung und mit jedem beliebigen Größenverhältnis in gleicher Weise erzielt\nwerden können, ist schon deshalb unerheblich, weil die Erzielung dieser Wirkungen im Patentanspruch nicht zwingend vorgesehen ist.\n\n36 Unabhängig davon zeigt die Streitpatentschrift die wesentlichen Parameter auf, durch deren Variation im Rahmen von Versuchen Kombinationen auffindbar sind, mit denen sich diese Wirkungen erzielen lassen, insbesondere auch\ndurch die Beschreibung der Beispiele 2 bis 4, bei denen im Einzelnen bezeichnete, kommerziell erhältliche Produkte eingesetzt werden (Abs. 29, 31).\n\n37 b) Dass die Beurteilung der Frage, welche Werte für den Größenvergleich nach Merkmal 1.2.2 maßgeblich sind, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann, steht der Ausführbarkeit nicht entgegen.\n\n38 Diesbezügliche Schwierigkeiten bilden, wie die Beklagte zu Recht geltend\nmacht, kein Hindernis bei dem Bemühen, eine Kombination zu finden, die Merkmal 1.2.2 zweifelsfrei erfüllt. Sie erschweren allenfalls die Beurteilung, welche\n\nAusführungsformen noch zum Gegenstand oder zum Schutzbereich des Streitpatents gehören. Dies ist indes keine Frage der Ausführbarkeit, sondern eine\nFrage der Auslegung bzw. der Äquivalenz. Eine ausführbare Offenbarung kann\nnicht schon deshalb verneint werden, weil sich die hierfür maßgebliche rechtliche\nBeurteilung in bestimmten Konstellationen als komplex erweisen kann.\n\n39 c) Hinsichtlich des Vergleichs der mittleren Korndurchmesser nach\nMerkmal 1.2.3 gilt nichts Anderes.\n\n40 Auch insoweit ermöglichen die Festlegungen und Erläuterungen in der\nStreitpatentschrift eine Vielzahl von Ausgestaltungen, die dieses Merkmal zweifelsfrei erfüllen. Dass die Beurteilung dieses Merkmals in bestimmten Konstellationen rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen mag, steht einer ausführbaren\nOffenbarung auch insoweit nicht entgegen.\n\n41 2. Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Patentgericht zu\nRecht davon abgesehen, die Merkmale 1 bis 1.2.3 auf das Erfordernis der Klarheit im Sinne von Art. 84 EPÜ zu untersuchen.\n\n42 In einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist eine Prüfung auf Klarheit jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in\nden erteilten Ansprüchen enthalten war (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015\n- X ZR 11/13, GRUR 2016, 361 Rn. 31 - Fugenband; Urteil vom 19. Januar 2016\n- X ZR 141/13, GRUR 2016, 475 Rn. 39 - Rezeptortyrosinkinase I; Urteil vom\n15. Dezember 2020 - X ZR 180/18 Rn. 41 - Scheibenbremse; EPA, Entscheidung vom 24. März 2015 - G 3/14, ABl. 2015, A102 Rn. 73 ff.).\n\n43 Im Streitfall sind die Merkmale 1 bis 1.2.3 bereits in der erteilten Fassung\nvon Patentanspruch 1 enthalten. Bezüglich der Frage, ob diese Merkmale hinreichend klar formuliert sind, haben sich durch Hinzufügen von Merkmal 1.2.4 keine\nneuen Gesichtspunkte ergeben.\n\n44 Dass Merkmal 1.2.4 für sich gesehen zu Unklarheit führt, ist weder geltend\ngemacht noch sonst ersichtlich.\n\n45 3. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht den verteidigten Gegenstand als patentfähig angesehen.\n\n46 a) Dass dieser Gegenstand neu ist, zieht die Berufung nicht in Zweifel.\n\n47 b) Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der verteidigte\nGegenstand ausgehend von MH19 nicht nahegelegt war.\n\n48 aa) MH19 offenbart eine dem Verschleißschutz dienende Harzschicht,\nin die kleinere, amorphe Teilchen und größere, kugelförmige Teilchen eingearbeitet sind (MH2D Abs. 6).\n\n49 Die kugelförmigen Teilchen dienen der Abriebbeständigkeit, die amorphen\nTeilchen der Regulierung des Glanzes (MH2D Abs. 8).\n\n50 bb) Damit fehlt es, wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat und\nauch die Berufung nicht in Zweifel zieht, an einer unmittelbaren und eindeutigen\nOffenbarung von Merkmal 1.2.4.\n\n51 cc) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ausgehend von MH19 kein Anlass bestand, für die amorphen Teilchen ein härteres\nMaterial auszuwählen als für die kugelförmigen Teilchen.\n\n52 Wie bereits oben dargelegt wurde, kommt bei der in MH19 offenbarten\nSchutzschicht den kugelförmigen Teilchen die Funktion zu, eine ausreichende\nAbriebfestigkeit zu gewährleisten, während die amorphen Teilchen lediglich der\nBeeinflussung der optischen Eigenschaften dienen. Bei dieser Zielsetzung ergab\nsich kein Anlass, die amorphen Teilchen härter auszugestalten als die kugelförmigen.\n\n53 Dass sich die in MH19 enthaltenen Aufzählungen von in Frage kommenden Materialien zum Teil überschneiden und theoretisch Kombinationen ermöglichen, bei denen Merkmal 1.2.4 verwirklicht wäre, kann angesichts dessen nicht\nzu einer abweichenden Beurteilung führen. Für die Auswahl einer Kombination,\nbei der die für die Abriebfestigkeit maßgeblichen Teilchen eine geringere Härte\naufweisen als Teilchen, die lediglich zur Beeinflussung der optischen Eigenschaften dienen, gab es auch vor diesem Hintergrund keinen Anlass.\n\n54 c) Aus dem US-Patent 5 344 704 (MH26) ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Deshalb kann offenbleiben, ob es auf Nachlässigkeit beruht,\ndass die Klägerin sich erstmals in zweiter Instanz auf diese Entgegenhaltung beruft, obwohl diese schon in der Beschreibung des Streitpatents behandelt wird\n(zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 27. August 2013 - X ZR 19/12, BGHZ\n198, 187 = GRUR 2013, 1272 Rn. 29 - Tretkurbeleinheit).\n\n55 aa) MH26 offenbart eine Schutzschicht für ein Laminat, die zur Schonung der eingesetzten Werkzeuge vorgehärtete Harzteile und - optional - mineralische Teilchen von kleiner Teilchengröße und einer Mohs-Härte von mindestens 7 enthält (Anspruch 1).\n\n56 bb) Damit ist zwar Merkmal 1.2.4 offenbart, nicht aber Merkmal 1.2.1.\n\n57 Nach dem Vorbringen der Berufung weisen gehärtete Melamin-Teilchen,\nwie sie in MH26 offenbart sind, eine Mohs-Härte von etwa 4 auf.\n\n58 cc) MH26 lässt sich auch keine Anregung zur Auswahl eines härteren\nMaterials entnehmen.\n\n59 Wie auch die Berufung nicht verkennt, dienen die Harzteilchen in MH26\nals Abstandshalter, um einem Verschleiß der zur Herstellung der Laminatschicht\neingesetzten Werkzeuge entgegenzuwirken. Aus dieser Zielsetzung ergab sich\nkeine Anregung, das in MH26 offenbarte Material durch ein härteres zu ersetzen.\n\n60 Nach den Ausführungen in MH26 ermöglicht der Einsatz von Harzteilen\nzudem eine möglichst große Transparenz der Schutzschicht, weil diese Teilchen\naus demselben Material bestehen und deshalb denselben Lichtbrechungsfaktor\naufweisen wie die sie umgebende Harzschicht (Sp. 3 Z. 11 ff.). Auch unter diesem Aspekt ergab sich keine Anregung, nach einem anderen Material zu suchen.\n\n61 dd) Aus der Übersetzung des europäischen Patents 737 567\n(DE 695 31 485 T2, MH13) ergeben sich keine weitergehenden Anregungen.\n\n62 MH13 offenbart eine Schutzschicht, die zur Verbesserung der Abriebfähigkeit kugelförmige Teilchen enthält, deren Härte größer ist als diejenige des\nBindemittels, deren Einsatz aufgrund der Kugelform aber einen übermäßigen\nVerschleiß der Werkzeuge vermeidet.\n\n63 Daraus mag sich die Erkenntnis ergeben haben, dass die Verschleißwirkung von Teilchen, die der Erhöhung der Abriebfestigkeit dienen, verringert werden kann, wenn diese Kugelform haben. Dies gab indes keine Veranlassung,\nkugelförmige Teilchen einzusetzen, um die Verschleißwirkung von anderen Teilchen aus einem härteren Material zu reduzieren.\n\n64 ee) Ebenfalls keine weitergehenden Anregungen ergeben sich aus\ndem US-Patent 5 702 806 (MH8).\n\n65 MH8 offenbart Laminate mit einer Schutzschicht, die kleinere Partikel enthält. Als geeignete Materialien werden Polymere, Korund oder Glaskugeln angeführt.\n\n66 Daraus ergab sich keine Anregung, Glaskugeln zusammen mit Partikeln\naus einem härteren Material einzusetzen, um die von letzterem ausgehende Verschleißwirkung zu reduzieren.\n\n67 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nKober-Dehm Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 19.02.2019 - 4 Ni 48/17 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-20/x-zr-56-19","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-20/x-zr-56-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:41.341716+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-20/x-zr-56-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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