{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200421BXIIIZB93.20.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2021-04-20","aktenzeichen":"XIII ZB 93/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXIII ZB 93/20\n\nvom\n\n20. April 2021\n\nin der Haftaufhebungssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:200421BXIIIZB93.20.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2021 durch den\nRichter Prof. Dr. Kirchhoff als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Prof.\nDr. Schmidt-Räntsch, Dr. Roloff, Dr. Picker und Dr. Rombach\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts\nArnsberg - 5. Zivilkammer - vom 11. Dezember 2020 wird auf Kosten der Person des Vertrauens des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht gegen\nden Betroffenen mit Beschluss vom 3. Juli 2018 Haft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Marokko bis zum 20. Juli 2018 an. Die dagegen gerichtete, am\n11. Juli 2018 beim Amtsgericht eingegangene, nach mit Beschluss vom 18. Juli\n2018 erfolgter Haftaufhebung und Freilassung des Betroffenen mit einem Feststellungsantrag fortgesetzte Beschwerde wies das Landgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. August 2018 zurück.\n\n2 Mit einem bereits am 9. Juli 2018 beim Amtsgericht eingegangenen\nSchriftsatz hat sich F. G. unter Vorlage einer entsprechenden, von dem\nBetroffenen unterzeichneten Erklärung als dessen Person des Vertrauens\n(fortan: Vertrauensperson) gemeldet und die Aufhebung der Haft beantragt. Für\nden Fall einer Haftentlassung hat er beantragt festzustellen, dass die Haft ab dem\n\n9. Juli 2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Diesen nach der Entlassung des Betroffenen aus der Haft weiterverfolgten Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2020 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte\nBeschwerde hat das Landgericht verworfen. Dagegen wendet sich die Vertrauensperson mit der Rechtsbeschwerde.\n\n3 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n4 1. Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde der Vertrauensperson\nwegen fehlender Beschwerdeberechtigung für unzulässig. Ein Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft bestehe nicht mehr.\nDer Betroffene habe die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits in dem von\nseinem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten geführten Beschwerdeverfahren überprüfen lassen. Ein erneutes Interesse an der Überprüfung komme dem\nBetroffenen nicht zu, die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung sei für ihn durch den\nrechtskräftigen Beschluss vom 24. August 2018 bindend festgestellt.\n\n5 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\n6 a) Das Beschwerdegericht hat allerdings zu Unrecht die Zulässigkeit\nder eingelegten Beschwerde verneint. Die Vertrauensperson des Betroffenen ist\nbeschwerdebefugt.\n\n7 aa) Die Beschwerdebefugnis einer Vertrauensperson bestimmt sich nur\ndann nach § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, wenn sie in eigenem Namen die gegen\nden Betroffenen angeordnete Sicherungshaft mit der Beschwerde oder analog\ndieser Vorschrift, wenn sie die Zurückweisung der Beschwerde des Betroffenen\nangreifen will. So liegt es hier nicht. Die Vertrauensperson wendet sich mit der\nBeschwerde gegen die Zurückweisung des im Rahmen des Haftaufhebungsverfahrens gestellten Feststellungsantrags, den sie, was zulässig ist (BGH, Be-\n\nschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13), im eigenen Namen gestellt hat. Ihre Beschwerdebefugnis ergibt sich unmittelbar aus\n§ 59 Abs. 1 FamFG (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20 z.\nVeröff. best.).\n\n8 bb) Auch den eigenen Haftaufhebungsantrag und den im Falle der Haftentlassung weiterverfolgten Feststellungsantrag darf die vom Betroffenen benannte - selbst in ihren Rechten nicht betroffene - Vertrauensperson nach dem\nRechtsgedanken der Regelungen in § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG und § 429 Abs. 2\nNr. 2 FamFG nur in dessen Interesse stellen (BGH, Beschluss vom 26. Januar\n2021 - XIII ZB 30/20, z. Veröff. best.). Über den von dem Betroffenen oder seinem Verfahrensbevollmächtigten geäußerten Willen darf sie sich nicht hinwegsetzen und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft in diesem\nFall auch nicht beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 4/14,\nInfAuslR 2014, 443 Rn. 8). Aus dem Umstand, dass der Betroffene im Beschwerdeverfahren einen Feststellungsantrag mit gleichem Rechtsschutzziel verfolgt,\nergibt sich indes nicht, dass der von der Vertrauensperson nach Erledigung des\nAufhebungsantrags gestellte Feststellungsantrag dem Willen des Betroffenen\nwiderspricht.\n\n9 b) Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der durch den Eintritt der\nErledigung der Hauptsache am 18. Juli 2018 (Haftentlassung) ohne weiteres zum\nGegenstand des ursprünglichen Haftaufhebungsverfahrens gewordene Antrag\nauf Feststellung der Rechtsverletzung des Betroffenen ab dem 9. Juli 2018 (vgl.\nBGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 15) ist unzulässig.\n\n10 aa) Es fehlt allerdings nicht an einem Rechtsschutzinteresse.\n\n11 (1) An der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft hat der Betroffene\nwegen des Rehabilitierungsinteresses ein mit § 62 FamFG auch gesetzlich\nanerkanntes Rechtsschutzinteresse (vgl. BGH, InfAuslR 2020, 387 Rn. 14 f.;\n\nBVerfGE 104, 220, juris Rn. 40). Für einen Antrag der Vertrauensperson des Betroffenen, in dessen Interesse diese Feststellung zu treffen, gilt nichts Anderes\n(vgl. BGH, InfAuslR 2020, 387 Rn. 15).\n\n12 (2) Die Bejahung eines Rechtsschutzinteresses an der Feststellung der\nRechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme ermöglicht eine solche\nFeststellung allerdings nicht losgelöst von dem jeweils bestehenden Rechtsschutzsystem. Sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von\nder Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen,\nkann von ihm erwartet werden, dass er diese wahrnimmt (BGH, Beschluss vom\n24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 9).\n\n13 (a) Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens vor dem Amtsgericht gemäß\n§ 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist zum einen dann unzulässig, wenn die Haftentlassung bereits vor Eingang des Aufhebungsantrags beim Amtsgericht erfolgt war.\nMangels einer aufzuhebenden Entscheidung fehlt es dann an einem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die Durchführung des Haftaufhebungsverfahrens (BGH, InfAuslR 2016, 56 Rn. 11).\n\n14 (b) Hieraus folgt zum anderen, dass die formelle Rechtskraft der Entscheidung über die Haftanordnung durch das Verfahren auf Aufhebung der Haft\nnach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht durchbrochen werden kann. Ist gegen\nden Beschluss, mit dem die Haft angeordnet worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt worden oder ist ein solches Rechtsmittel erfolglos geblieben, kann die\nRechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 29. November\n2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7; InfAuslR 2016, 56 Rn. 10,\nBeschlüsse vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 7 und vom\n20. September 2017 - V ZB 180/16, InfAuslR 2018, 63 Rn. 5; InfAuslR 2020, 387\n\nRn. 23). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit darf allerdings auch dann von dem\nZeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht an beantragt werden, wenn der Antrag - wie hier - vor Eintritt der formellen Rechtskraft\nder Haftanordnung bei dem Amtsgericht eingegangen ist (BGH, InfAuslR 2020,\n387 Rn. 23).\n\n15 (c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen nicht verneint werden. Der vor der Haftentlassung des\nBetroffenen am 18. Juli 2018 beim Amtsgericht eingegangene Antrag ist ausdrücklich auf den Zeitpunkt seines Eingangs bezogen.\n\n16 bb) Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ist auch nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Nach § 17\nAbs. 1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit dieselbe Sache von\nkeiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Vorschrift gilt nach\n§ 13 GVG, § 2 EGGVG auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH,\nBeschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 11; InfAuslR 2016, 56\nRn. 8).\n\n17 (1) Die im Haftanordnungsverfahren eingelegte Beschwerde und das\nhier zur Beurteilung stehende Haftaufhebungsverfahren hatten, nachdem der Betroffene aus der Haft entlassen worden war, zwar denselben Gegenstand. Denn\nmit dem Antrag der Vertrauensperson vom 9. Juli 2018 und dem Beschwerdeantrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 11. Juli 2018 wurde\nfür den Fall der Haftentlassung dasselbe Rechtsschutzziel (die Feststellung der\nRechtsverletzung des Betroffenen) verfolgt. Der im Haftanordnungsverfahren gestellte Feststellungsantrag erfasste den gesamten Zeitraum der Inhaftierung bis\nzur Entlassung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris\nRn. 18), während der im Aufhebungsverfahren gestellte Feststellungsantrag sich\nauf einen kürzeren Abschnitt innerhalb dieses Zeitraums (Eingang des Antrags\n\nbis zur Entlassung) bezieht. Dass das Haftaufhebungsverfahren und das Haftanordnungsverfahren parallel nebeneinander geführt werden können (vgl. BGH,\nInfAuslR 2020, 387 Rn. 23), steht der Identität des Verfahrensgegenstands hier\nnicht entgegen. Denn es geht vorliegend nicht mehr um die Aufhebung der\nHaftanordnung, sondern allein um die Frage, ob durch sie und ihre Aufrechterhaltung die Rechte des Betroffenen verletzt worden sind (vgl. BGH, Beschluss\nvom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16).\n\n18 (2) Da der im Haftanordnungsverfahren gestellte Feststellungsantrag\nzum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des hier in Rede stehenden (im Haftaufhebungsverfahren gestellten) Feststellungsantrags noch nicht rechtshängig war, ist\ndieser jedoch nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Der hier\ngegenständliche, im Haftaufhebungsverfahren gestellte Feststellungsantrag\nwurde bereits mit Eingang des Antragsschriftsatzes beim Gericht am 9. Juli 2018\nrechtshängig, während der im Haftanordnungsverfahren gestellte Feststellungsantrag erst mit Eingang des Beschwerdeschriftsatzes beim Gericht am 11. Juli\n2018 rechtshängig wurde. Für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, außer\nfür Ehesachen und Familienstreitsachen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 253,\n261 ZPO), gibt es keine Vorschriften über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 11).\nIn Betracht kommen dafür der Eingang des verfahrenseinleitenden Antrags (§ 23\nAbs. 1 FamFG) beim Gericht oder die Übermittlung dieses Antrags an die beteiligte Behörde (§ 23 Abs. 2 FamFG). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des verfahrenseinleitenden Antrags beim Gericht. Dies ist der Grund, weshalb die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs\ndes Haftaufhebungsantrags beim Gericht festgestellt werden kann (oben Rn. 14)\nund eine Haftentlassung vor Eingang des Haftaufhebungsantrags beim Gericht\nzu dessen Unzulässigkeit führt (oben Rn. 13). Dass der Feststellungsantrag zunächst unter der Bedingung der Haftentlassung gestellt worden war, hindert die\n\nRechtshängigkeit mit Eingang des Antragsschriftsatzes nicht. Ein Hilfsantrag wird\nbereits mit Eingang der Antragsschrift rechtshängig (vgl. BGH, Urteile vom\n30. Mai 1956 - IV ZR 30/56, BGHZ 21, 13, 16, und vom 17. Januar 1968\n- VIII ZR 207/65, NJW 1968, 692, 693; InfAuslR 2020, 387 Rn. 16).\n\n19 cc) Jedoch steht einer erneuten Entscheidung über den Feststellungsantrag im Haftaufhebungsverfahren die materielle Rechtskraft der Entscheidung\ndes Beschwerdegerichts über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft im\nHaftanordnungsverfahren entgegen.\n\n20 (1) Zwar hat sich der Gesetzgeber mit der Regelung des § 426 Abs. 2\nFamFG, nicht anders als mit der Vorgängerregelung in § 10 FreihEntzG, dafür\nentschieden, dem Amtsgericht unabhängig von der Einlegung einer Beschwerde\nund der hiervon abhängigen Möglichkeit der Abhilfe nach § 68 Abs. 1 FamFG die\nPflicht aufzuerlegen, die Haftanordnung wieder aufzuheben, wenn die Gründe\nhierfür weggefallen sind oder nie bestanden haben. Desgleichen hat er den Beteiligten mit der Regelung in § 426 Abs. 2 FamFG ebenso wie mit der inhaltsgleichen Regelung in § 10 Abs. 2 FreihEntzG die Möglichkeit eingeräumt, unabhängig von einer Beschwerde gegen die Haftanordnung deren Aufhebung zu beantragen (BGH, InfAuslR 2020, 387 Rn. 23). Folge dieser Entscheidung ist, dass\nder Betroffene statt Beschwerde einzulegen, nach formeller Rechtskraft der Entscheidung im Haftanordnungsverfahren, aber auch schon vor deren Eintritt die\nAufhebung der Haft beantragen kann. Die Haftanordnung kann damit nicht in\nmaterielle Rechtskraft erwachsen.\n\n21 (2) Das ist jedoch bei der Entscheidung über einen Feststellungsantrag\ngemäß § 62 FamFG nach Erledigung der Beschwerde ebenso wie nach Erledigung eines Haftaufhebungsantrags nach § 426 FamFG anders. Gegenstand\neines solchen Antrags ist im einen wie im anderen Fall die Frage, ob der Be-\n\ntroffene durch die Anordnung und die Fortdauer der Haft in seinen Rechten verletzt worden ist. Hierüber kann - anders als bei der Aufhebung einer noch andauernden Haft - nur einmal abschließend entschieden werden. Dies gilt nicht nur,\nsoweit der Antrag darauf gestützt ist, dass die Haft von Anfang an rechtswidrig\nwar, sondern auch für nachträglich eintretende Umstände, wenn und soweit\ndiese bei der rechtskräftigen Entscheidung hätten berücksichtigt werden können.\nEtwaige hier maßgebliche Umstände, die vor der Haftentlassung des Betroffenen\ndie Aufhebung der Haftanordnung erforderlich machten, musste das Beschwerdegericht auch im Haftanordnungsverfahren berücksichtigen. Im Beschwerdeverfahren ist die angefochtene Haftanordnung umfassend zu überprüfen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122\nRn. 31). Ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen\nder Freiheitsentziehung möglicherweise nicht (mehr) vorliegen, hat das Gericht\nauch im Haftanordnungsverfahren gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt von\nAmts wegen aufzuklären und die Haftanordnung gegebenenfalls entsprechend\n§ 426 Abs. 1 FamFG aufzuheben (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016\n- V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls] = juris Rn. 13; InfAuslR 2018, 63 Rn. 8).\n\n22 Die Feststellung kann deshalb zwar für den Fall der Haftentlassung parallel, sowohl im Beschwerdeverfahren als auch im Haftaufhebungsverfahren, beantragt werden. Nach Eintritt der Erledigung sperrt aber der zuerst rechtshängig\ngewordene Feststellungsantrag den inhaltsgleichen Antrag im anderen Verfahren, wenn der Betroffene und seine Vertrauensperson die beiden Verfahren nicht\nz.B. durch Rücknahme des früheren Antrags anders koordinieren. Wird diese\nRechtshängigkeitssperre übersehen und in dem an sich nicht zulässigen Verfahren mit materieller Rechtskraft über den Feststellungsantrag entschieden, bleibt\nes dabei (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80, NJW 1983, 514,\n515; BAG, NZA 2015, 124 Rn. 34).\n\n23 (3) Der den Antrag in der Sache abweisende Beschluss des Beschwerdegerichts im Haftanordnungsverfahren ist in Rechtskraft erwachsen. Zwar hat\ndas Gericht die Zulässigkeit dieses Antrags zu Unrecht bejaht, weil diesem die\nRechtshängigkeit des hier in Rede stehenden Feststellungsantrags entgegenstand. Dies steht der materiellen Rechtskraft dieser Entscheidung jedoch nicht\nentgegen.\n\n24 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung\ndes Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.\n\nKirchhoff Schmidt-Räntsch Roloff\n\nPicker Rombach\n\nVorinstanzen:\nAG Soest, Entscheidung vom 02.06.2020 - 25 XIV (B) 21/18 -\nLG Arnsberg, Entscheidung vom 11.12.2020 - I-5 T 119/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-20/xiii-zb-93-20","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":6},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-20/xiii-zb-93-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:43.473339+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-20/xiii-zb-93-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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