{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2021-04-20_XIII_ZB_36_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200421BXIIIZB36.20.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2021-04-20","aktenzeichen":"XIII ZB 36/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nXIII ZB 36/20\n\nvom\n\n20. April 2021\n\nin der Überstellungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2021:200421BXIIIZB36.20.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2021 durch den\nRichter Prof. Dr. Kirchhoff als Vorsitzenden, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt und die Richterin Dr. Rombach\n\nbeschlossen:\n\nAuf die von der Person des Vertrauens eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 10. Zivilkammer\ndes Landgerichts Magdeburg vom 30. März 2020 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts\nHalberstadt vom 17. Oktober 2019 den Betroffenen in seinen\nRechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in erster und zweiter Instanz und der Person des\nVertrauens in zweiter und dritter Instanz werden dem Landkreis\nHarz auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 Der Betroffene, ein malischer Staatsangehöriger, reiste am\n3. Januar 2019 nach Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt\nfür Migration und Flüchtlinge am 28. Februar 2019 als unzulässig ab und ordnete\n\nseine Überstellung nach Italien an. Nachdem drei Überstellungsversuche gescheitert waren, weil sich der Betroffene nicht in seiner Unterkunft aufgehalten\nhatte, ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde am\n17. Oktober 2019 Sicherungshaft bis 27. November 2019 an. Mit Schreiben vom\n29. Oktober 2019 benannte der Betroffene L. (im Folgenden: Rechtsbeschwerdeführer) als Person seines Vertrauens. Mit Schreiben vom gleichen Tag legte\nder Betroffene Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss aufzuheben, das\nVerfahren als Feststellungsverfahren gemäß § 62 FamFG fortzusetzen und den\nRechtbeschwerdeführer als Vertrauensperson am Verfahren zu beteiligen. Der\nBetroffene wurde am 7. November 2019 überstellt. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, nachdem es zuvor den Rechtsbeschwerdeführer als Person\ndes Vertrauens am Beschwerdeverfahren beteiligt hatte. Gegen die Zurückweisung der Beschwerde wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde.\n\n2 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n3 1. Das Beschwerdegericht meint, die Haft sei zu Recht angeordnet\nworden. Der Haftantrag sei nicht wegen unzureichender Angaben zur Haftdauer\nunzulässig. Der Haftgrund ergebe sich aus § 2 Abs. 14 Satz 1 in Verbindung mit\n§ 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot\nliege nicht vor.\n\n4 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 70 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3\nFamFG, und auch im Übrigen zulässig. Der Rechtsbeschwerdeführer konnte entsprechend § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober\n2013 - V ZB 67/13, InfAuslR 2014, 99 Rn. 3) Rechtsbeschwerde einlegen. Dabei\nkann dahinstehen, ob er im Rahmen der von dem Amtsgericht am 1. November\n2019 getroffenen Nichtabhilfeentscheidung noch in erster Instanz hätte beteiligt\nwerden müssen, § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG (vgl. OLG Köln, FamRZ 2016, 1693,\n\n1694, juris Rn. 5 für § 303 Abs. 2 FamFG). Denn jedenfalls wurde er im Beschwerdeverfahren gemäß § 7 Abs. 3, § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG zu Recht als\nBeteiligter hinzugezogen (vgl. OLG Köln, aaO, juris Rn. 5 f.; Keidel/Zimmermann,\nFamFG, 20. Aufl., § 7 Rn. 33; Schreiber in Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Aufl., § 7 Rn. 17; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 7\nRn. 33; Haußleiter/Gomille, FamFG, 2. Aufl., § 7 Rn. 15). Entgegen der Ansicht\nder Rechtsbeschwerdeerwiderung war dafür ein besonderes Näheverhältnis zu\ndem Betroffenen nicht erforderlich, sondern ausreichend, dass der Rechtsbeschwerdeführer durch den Betroffenen als Person des Vertrauens benannt wurde\n(vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387\nRn. 10).\n\n5 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Haftanordnung lag\nkein zulässiger Haftantrag zugrunde.\n\n6 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig\nist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2\nNr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des\nFalls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte\nSicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom\n7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 7 mwN). Die nach § 417 Abs. 2 Satz 1\nFamFG erforderlichen Darlegungen müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; sie dürfen sich nicht in Leerformeln und Textbausteinen erschöpfen (st.\nRspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax\n\n2012, 82 Rn. 13; vom 30. August 2012 - V ZB 45/12, juris Rn. 6; vom 29. Oktober\n2015 - V ZB 155/14, juris Rn. 6).\n\n7 b) Nach diesen Maßstäben enthält der Haftantrag keine ausreichenden Darlegungen zur Erforderlichkeit der Haftdauer.\n\n8 aa) Dem Haftantrag lässt sich - anders als die Rechtsbeschwerde wohl\nmeint - nicht entnehmen, dass eine Sicherheitsbegleitung vorgesehen war. Die\nbeteiligte Behörde hat sich zur Begründung der beantragten Haftdauer von\nfünf Wochen und fünf Tagen nicht auf die für sicherheitsbegleitete Maßnahmen\nanerkannte Haftdauer von sechs Wochen berufen, bei der eine nähere Erläuterung des erforderlichen Zeitaufwands in aller Regel nicht geboten ist (vgl. BGH,\nBeschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 45/19, juris Rn. 22 mwN).\n\n9 bb) Der Haftantrag verweist zur Begründung der für erforderlich gehaltenen Haftdauer auf die beigefügte Stellungnahme des Zentralen Rückkehrmanagements. Konkrete Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Überstellung nach Italien unter Angabe der dafür erforderlichen (Planungs-)schritte und deren Dauer enthält diese nicht. Sie erschöpft sich\nin nicht auf das Zielland Italien bezogenen unzureichenden Leerformeln wie\netwa, dass die Buchung eines Fluges sehr zeitaufwendig sei, für Rückführungsmaßnahmen nur eingeschränkt Kapazitäten am Abflug- und Ankunftsort vorhanden und einige Tage vollständig für derartige Maßnahmen gesperrt seien, Fluggesellschaften nur beschränkte Kontingente für die Rückführung von Ausreisepflichtigen vorhielten, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Überstellung 14 Tage vor der Ankunft im Zielland anzukündigen habe und den zuführenden Polizeibeamten in der Regel ein Planungsvorlauf von 14 Tagen einzuräumen\nsei.\n\n10 cc) Zwar hat das Amtsgericht laut Protokoll den anwesenden Vertreter\nder beteiligten Behörde zur erforderlichen Dauer der Haft angehört. Dieser hat\n\naber nur ausgeführt, dass die Einhaltung der sechswöchigen Frist immer klappe,\nin der Regel sogar früher. Diese Ausführungen enthalten keine ergänzenden Erläuterungen dafür, weshalb eine Haftdauer von knapp sechs Wochen erforderlich\nist. Sie sind daher nicht geeignet, den Mangel des Haftantrags zu heilen.\n\n11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2\nund 3 GNotKG.\n\nKirchhoff Schmidt-Räntsch Roloff\n\nTolkmitt Rombach\n\nVorinstanzen:\nAG Halberstadt, Entscheidung vom 17.10.2019 - 11 XIV 40/19 -\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 30.03.2020 - 10 T 501/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-20/xiii-zb-36-20","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-20/xiii-zb-36-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:43.396834+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-20/xiii-zb-36-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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