{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2021-04-20_X_ARZ_103_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200421BXARZ103.21.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-04-20","aktenzeichen":"X ARZ 103/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nX ARZ 103/21\n\nvom\n\n20. April 2021\n\nin dem Gerichtstandsbestimmungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2021:200421BXARZ103.21.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Grabinski, die Richterinnen\nDr. Kober-Dehm und Dr. Marx sowie den Richter Dr. Rensen\n\nbeschlossen:\n\nDie Vorlage des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. Februar 2021\nwird als unzulässig verworfen.\n\nFür die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist das Amtsgericht Wiesbaden.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin nimmt die Beklagten, eine GmbH & Co. KG und deren\nKomplementärin, wegen Vergütung und Schadensersatz im Zusammenhang mit\nerbrachten Dienstleistungen in Anspruch. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sehen für Fälle, in denen der Kunde Kaufmann ist, Wiesbaden\nals Gerichtsstand vor.\n\n2 Die Klägerin hat zunächst einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Hamburg-Altona erwirkt. Nach Widerspruch ist das Verfahren an das im Mahnbescheidantrag angegebene Amtsgericht Wiesbaden abgegeben worden. Dieses\nhat die Parteien auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit hingewiesen\nund sich mit Beschluss vom 18. Februar 2020 unter Verweisung an das Amtsgericht Hamburg-Mitte für örtlich unzuständig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, mangels Bezugs beider Parteien zu Wiesbaden habe keinerlei Veranlassung für die Gerichtsstandsvereinbarung bestanden.\n\n3 Nach mehrmaligen Hin- und Hersenden der Akten und zwischenzeitlicher\nEinschaltung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, das die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung zunächst als nicht erfüllt ansah, hat sich\ndas Amtsgericht Hamburg-Mitte mit Beschluss vom 2. Oktober 2020 für örtlich\nunzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main\nzwecks Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.\n\n4 Das Oberlandesgericht hat das Amtsgericht Wiesbaden als zuständiges\nGericht bestimmt. Zur Begründung hat es angeführt, die Gerichtsstandsvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei wirksam; der\nhiervon abweichende Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wiesbaden sei\nwillkürlich und deshalb nicht bindend.\n\n5 Nunmehr hat das Amtsgericht Wiesbaden die Sache mit Beschluss vom\n19. Februar 2021 dem Bundesgerichtshof vorgelegt mit der Bitte, in entsprechender Anwendung des § 36 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung vorzunehmen.\n\n6 II. Die Vorlage ist unzulässig.\n\n7 1. Wie auch das vorlegende Gericht im Ansatz nicht verkennt, eröffnet\n§ 36 Abs. 3 ZPO nur den Oberlandesgerichten die Möglichkeit einer Vorlage an\nden Bundesgerichtshof, nicht dagegen den an einem Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichten.\n\n8 2. Eine entsprechende Anwendung der Bestimmung in dem vom\nAmtsgericht angedachten Sinn kommt nicht in Betracht.\n\n9 a) Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.\n\n10 Der Gesetzgeber hat in § 36 Abs. 2 und 3 ZPO vorgesehen, dass in Fällen, in denen die Bestimmung des Gerichtsstands nach den allgemeinen Regeln\ndem Bundesgerichtshof obläge, an dessen Stelle ein Oberlandesgericht entscheidet, das die Sache unter bestimmten Voraussetzungen dem Bundesgerichtshof vorzulegen hat.\n\n11 Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der\nGesetzgeber nicht vorgesehen. Dies begründet keine Regelungslücke, sondern\nist folgerichtig, weil es gegen eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof ebenfalls kein Rechtsmittel gäbe.\n\n12 b) Ob eine Ausnahme in Betracht kommt, wenn die Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht als willkürlich anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Im Streitfall ist die vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht willkürlich.\n\n13 Willkür liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nvor, wenn eine anwendbare Norm übersehen oder krass missdeutet worden ist\n(BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93, juris Rn. 49). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall weder in Bezug auf § 38 ZPO noch in Bezug auf § 281\nZPO gegeben.\n\n14 III. Zur Klarstellung hat der Senat im Tenor festgelegt, dass das Amtsgericht Wiesbaden zur Entscheidung in der Sache berufen ist.\n\n15 Dieses wird dem Rechtsstreit nunmehr Fortgang zu geben haben.\n\nBacher Grabinski Kober-Dehm\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Marx ist wegen der Covid-19-\nPandemie an der Unterschrift gehindert.\n\nBacher Rensen\n\nVorinstanz:\nAG Wiesbaden - 92 C 166/20 (13) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-20/x-arz-103-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-20/x-arz-103-21","retrieved":"2026-10-24 08:01:41.306699+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-20/x-arz-103-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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