{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200421B6STR134.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-04-20","aktenzeichen":"6 StR 134/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 134/21\n\nvom\n20. April 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:200421B6STR134.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2021 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nSaarbrücken vom 4. November 2020 aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt worden ist, wobei die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nc) im Maßregelausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung zweier Vorstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die\nhiergegen gerichtete, auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg\n\n(§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Vorwurf der versuchten\ngefährlichen Köperverletzung (II.1 der Urteilsgründe) warf der Angeklagte, dessen Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis erheblich vermindert war, zunächst drei bis vier leere 20 ml-Schnapsflaschen aus Glas, anschließend nacheinander zwei leere 0,33 l-Glasflaschen\nmit Verletzungsvorsatz in Richtung des Ehepaars A. , ohne jedoch zu treffen.\n\n3 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen hat keinen Bestand, weil das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB) nicht\nerkennbar geprüft hat. Ein solcher lag nicht allein deshalb fern, weil der Angeklagte die Zeugen mit den Flaschenwürfen verfehlt und sich nach dem Hinweis\ndes Zeugen A. , dass die Polizei gleich eintreffe, entfernt hatte. Vielmehr\nhätte das Landgericht die insofern allein maßgebliche subjektive Sicht des Täters\nnach Abschluss der letzten Ausführungshandlung feststellen müssen (st. Rspr.;\nvgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – 6 StR 43/20, Rn. 9; Beschluss vom 5. September 2019 − 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, Rn. 6; jeweils mwN). Zu diesem\nRücktrittshorizont lassen sich dem Urteil keine Feststellungen entnehmen. Derer\nhätte es jedoch bedurft, zumal sich bei dem Angeklagten die hohe aggressive\nAnspannung (UA S. 28) abgebaut haben und daher ein Abflauen der Aggressionen handlungsbestimmend gewesen sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 – 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399, Rn. 8). Den Urteilsgründen lässt sich\nferner nicht hinreichend sicher entnehmen, ob dem Angeklagten eine nach seiner\n\nVorstellung noch mögliche Fortsetzung der Tat aufgrund des zu erwartenden Eintreffens der Polizei zu risikoreich erschien (vgl. dazu BGH, Beschluss vom\n26. Februar 2014 – 4 StR 40/14, NStZ-RR 2014, 171, 172; Beschluss vom\n19. Dezember 2006 – 4 StR 537/06, NStZ-RR 2007, 136, 137).\n\n4 2. Infolge dieses Erörterungsmangels kann der Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand haben. Die zu dieser Tat\nbisher getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch\naufrechterhalten bleiben; das neue Tatgericht wird nur zur inneren Tatseite ergänzende Feststellungen zu treffen haben.\n\nII.\n\n5 Die Teilaufhebung lässt die Einzelstrafe für die weitere Tat (II.2 der Urteilsgründe) unberührt; die Gesamtstrafe muss indessen entfallen. Der Senat hebt\nzudem die Entscheidung über die Anordnung der Maßregel auf, weil er nicht ausschließen kann, dass das Landgericht beim Vorliegen eines strafbefreienden\nRücktritts vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung wegen des Entfallens\neiner von nur zwei Anlasstaten von der Anordnung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgesehen hätte. Denn ein etwaiger\nRücktritt hätte bei der Gefährlichkeitsbeurteilung Berücksichtigung finden müssen. Um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu\nermöglichen, hebt der Senat auch die der Gesamtstrafenbildung und der Maßregelanordnung zugrundeliegenden Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\nSander Feilcke Tiemann\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 04.11.2020 - 6 KLs 39/20 36 Js 481/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-20/6-str-134-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-20/6-str-134-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:52.299940+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-20/6-str-134-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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