{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:200121U2STR315.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-01-20","aktenzeichen":"2 StR 315/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 315/20\nvom\n\n20. Januar 2021\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts des versuchten Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:200121U2STR315.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar\n2021, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Franke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl,\nZeng,\nDr. Grube,\nSchmidt,\n\nBundesanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und ihm eine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft\nzugesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die\nRüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 Dem Angeklagten ist vorgeworfen worden, mindestens sechsmal mit einem Messer auf den Geschädigten B. eingestochen und mit einer Metallkleiderstange auf diesen eingeschlagen zu haben, wobei er dessen Tod zumindest\nbilligend in Kauf nahm.\n\n3 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n4 1. Am 20. Februar 2019 hielt sich die 16-jährige Tochter des Angeklagten,\nD. F. , zur Mittagszeit auf dem Marktplatz in K. auf. Dort rief ihr\nder stark alkoholisierte, der örtlichen Trinkerszene zuzuordnende B. Folgendes zu:\n\n5 „Du geile Sau, komm her, ich ficke dich ganz gut“.\n\n6 D. F. ging daraufhin in die nahegelegene Familienwohnung und\nberichtete ihrem Vater gegen 15.00 Uhr von dem Vorfall. Der Angeklagte hatte\n– wie jeden Tag – zuvor zum Mittagessen eine Flasche Wein und – ausnahmsweise – eine halbe Flasche Cognac (jeweils 750 ml) getrunken. Nach etwa zehn\nbis 15 Minuten begab sich der Angeklagte mit seiner Tochter und seinem\n18-jährigen Sohn A. zum Ort des Geschehens, wobei sie eine etwa ein Meter lange, drei Zentimeter breite und innen hohle Kleiderstange mit sich führten.\nAm Marktplatz gegen 15.30 Uhr angekommen, identifizierte D. F. den\ndort auf der Bank sitzenden B. , der zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,34 Promille aufwies. Der Angeklagte, dessen\nBlutalkoholkonzentration zwischen 1,66 und 3,05 Promille betrug, und sein Sohn\nA. näherten sich dem zwischenzeitlich aufgestandenen B. und bauten\n\nsich vor diesem auf. Es kam zunächst zu einer verbalen, dann zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen B. und dem Angeklagten, wobei Letzterer die mitgeführte Kleiderstange dazu nutzte, die Angriffe seines Kontrahenten\nabzuwehren und diesen von sich wegzuschieben, ohne selbst Schläge auszuteilen.\n\n7 Nach kurzer Zeit trat eine Passantin zwischen die Streitenden, wodurch\ndie Auseinandersetzung beendet wurde. Der Angeklagte und seine Kinder gingen nach Hause, B. hingegen hatte sechs Stichverletzungen erlitten und\nsetzte sich eine Zigarette rauchend auf eine Sitzbank. Um 15.51 Uhr traf ein von\nPassanten gerufener Krankenwagen ein und verbrachte B. in ein Krankenhaus, wo seine potentiell lebensgefährlichen Stichverletzungen operativ versorgt\nwurden. Zwei der bis zu sieben Zentimeter tiefen Stiche hatten den Bauchraum\neröffnet, akute Lebensgefahr bestand jedoch nicht.\n\n8 2. Das Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der\nAngeklagte dem Geschädigten die Stichverletzungen zugefügt hatte.\n\n9 a) Sichere Feststellungen, dass der Angeklagte während der Auseinandersetzung mit B. ein Messer bei sich führte und verwendete, seien nicht\nmöglich. So habe sich der Angeklagte unwiderlegbar eingelassen, lediglich aus\nAngst eine Kleiderstange mitgenommen zu haben, um sich gegebenenfalls verteidigen zu können. Bei seinem Eintreffen auf dem Marktplatz habe B. bereits Blut an der Nase und den Händen gehabt. Dessen unvermittelte Angriffe\nhabe er abgewehrt, indem er ihn mit der Kleiderstange weggeschoben habe. Ob\njemand und gegebenenfalls wer ein Messer eingesetzt habe, könne er nicht sagen, weil er ein solches nicht gesehen habe. Wieder zu Hause habe er sich das\nGesicht und die Hände gewaschen, die voller Blut des Geschädigten gewesen\nseien.\n\n10 Diese Einlassung sieht die Strafkammer bestätigt durch die Aussage mehrerer Personen und des Geschädigten selbst, die ein Messer in der Hand des\nAngeklagten nicht wahrgenommen haben. Nach Ansicht der Strafkammer sei es\ndurchaus möglich, dass der bei der Auseinandersetzung zugegen gewesene\nSohn des Angeklagten, A. F. , – dem Angeklagten nicht zurechenbar –\nein Messer gegen den Geschädigten eingesetzt habe.\n\n11 b) Auch komme in Betracht, dass B. , nach eigener Aussage ein\n„Streetfighter“, die Stiche bereits vor dem Eintreffen des Angeklagten auf dem\nMarktplatz bei einer früheren Auseinandersetzung von einem unbekannten Dritten – von dem Geschädigten selbst unbemerkt – zugefügt worden seien.\n\n12 c) Was eine gefährliche Körperverletzung durch Einsatz der Kleiderstange\nanbelangt, sei allenfalls ein Schieben mit derselben in Notwehr, aber kein Zuschlagen festzustellen.\n\nII.\n\n13 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\n14 Die dem Freispruch des Angeklagten zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n15 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm obliegt es, sich\neine Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden.\nSpricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft\nnicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel\nhinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene\nErkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten\n\nüberwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung\nselbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte\noder überzeugender gewesen wäre. Die revisionsgerichtliche Überprüfung hat\nsich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind.\nDas ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.;\nvgl. etwa Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, BeckRS 2017,\n107749 Rn. 20). Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung auch dann, wenn eine\nnach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen worden\nist. Das Tatgericht darf bei der Überzeugungsbildung Zweifeln keinen Raum geben, die lediglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis\nkeine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat. Alternative, für den Angeklagten\ngünstige Geschehensabläufe sind erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen\nkonkrete Anhaltspunkte erbracht sind (BGH, Urteil vom 9. Januar 2020 – 3 StR\n288/19, BeckRS 2020, 1704 Rn. 21 f.).\n\n16 2. Daran gemessen erweist sich die dem Freispruch des Angeklagten zugrunde liegende Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht als durchgreifend\nrechtsfehlerhaft.\n\n17 a) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft.\n\n18 aa) Ein durchgreifender Mangel des Urteils liegt darin, dass das Landgericht die im Rahmen der sachlich-rechtlichen Begründungspflicht gebotene nähere Dokumentation früherer Aussagen der Zeugin D. F. im Ermittlungsverfahren unterlassen hat.\n\n19 Während A. F. in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, hat D. F. angegeben, sie\nselbst habe die Messerstiche gesetzt, um ihrem Vater gegen den gewalttätigen\nAngreifer B. beizustehen. Später sei sie zusammen mit ihren Brüdern auf\ndie Idee gekommen, gemeinsam ihren Vater zu belasten. Das Motiv für die unzutreffende Bezichtigung des Vaters im Ermittlungsverfahren sei gewesen, dass\nsie so ihren Schulabschluss noch habe machen können. Diese im Beisein eines\nZeugenbeistandes, nach Aufklärung über den Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes und das Rechtsinstitut der Putativnotwehr getätigte Aussage\nder D. F. hält die Strafkammer nachvollziehbar für unglaubhaft. Dieser\nEntlastungsversuch lasse allerdings keine Rückschlüsse auf die Täterschaft des\nAngeklagten zu. Das Landgericht versäumt es aber – was hier unerlässlich gewesen wäre – darzulegen, welche den Angeklagten belastenden Angaben D.\nF. bei früheren Vernehmungen im Laufe des Ermittlungsverfahrens konkret gemacht hat und diese Aussagen entsprechend zu würdigen.\n\n20 bb) Das Urteil ist darüber hinaus unter einem weiteren Gesichtspunkt lückenhaft. Es lässt eine zusammenhängende Wiedergabe der Aussage des Geschädigten B. , der vorliegend eine ganz zentrale Bedeutung zukommt, vermissen. Es erfolgt lediglich an verschiedenen Stellen im Urteil eine bruchstückhafte Benennung einzelner Teile seiner Aussage. Auf seine Angaben im Ermittlungsverfahren wird nicht eingegangen. Dies genügt für eine revisionsgerichtliche\nÜberprüfung der Beweiswürdigung nicht.\n\n21 b) Die Strafkammer ist bei ihrer Überzeugungsbildung zudem von Annahmen ausgegangen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis den Urteilsgründen\nzufolge keine tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben hat.\n\n22 aa) Dies gilt zunächst für die von der Strafkammer in Betracht gezogene\nMöglichkeit, die lebensgefährlichen Messerstiche könnten dem Geschädigten\nB. – von diesem unbemerkt – schon zu einem früheren Zeitpunkt bei einer\nanderen Auseinandersetzung von einem unbekannten Dritten zugefügt worden\nsein. Weder der Geschädigte selbst noch irgendein neutraler Zeuge hat auf dem\nbelebten Marktplatz von K. an diesem Tag einen vorangegangenen körperlich ausgetragenen Streit unter Beteiligung B. s wahrgenommen. Das\nLandgericht stützt seine Annahme maßgeblich auf die Einlassung des Angeklagten, sein – in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigernder – Sohn A.\nhabe ihm nach dem Geschehen auf dem Marktplatz gesagt, der Geschädigte sei\nan diesem Tag schon in einen anderen Streit verwickelt gewesen. Dabei lässt die\nStrafkammer unberücksichtigt, dass A. sich nach den Feststellungen erst\ngemeinsam mit dem Angeklagten auf den Weg zum Marktplatz gemacht hat und\ndemzufolge eine dort bereits stattgefundene Auseinandersetzung überhaupt\nnicht hat wahrnehmen können.\n\n23 bb) Auch für die von der Strafkammer in Betracht gezogene Möglichkeit,\nder Sohn des Angeklagten, A. F. , könne die sechs Messerstiche gesetzt\nhaben, lassen sich den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte entnehmen.\n\n24 Zwar haben mehrere Zeugen berichtet, es hätten sich der Geschädigte auf\nder einen sowie der Angeklagte und eine weitere Person auf der anderen Seite\ngegenübergestanden. Keiner der zahlreichen Zeugen und auch nicht der Angeklagte selbst haben aber davon berichtet, dass auch A. F. aktiv an der\n\nSchlägerei teilgenommen hat. Vielmehr wurde die körperliche Auseinandersetzung allen Bekundungen zufolge ausschließlich zwischen dem Geschädigten\nund dem Angeklagten ohne ein Eingreifen des A. F. ausgetragen.\n\n25 c) Nicht nachvollziehbar sind des Weiteren die Ausführungen der Strafkammer zu einem fehlenden Motiv des Angeklagten. Zwar habe dieser nach den\nFeststellungen dem Geschädigten einen „Denkzettel“ für dessen Verhalten gegenüber seiner Tochter verpassen wollen. Dies lasse jedoch nicht erkennen,\ndass und warum dies durch einen unmittelbaren erheblichen Angriff erfolgen\nsollte. Dazu, auf welche Weise sonst, wenn nicht durch einen körperlichen Angriff, der Angeklagte dem Geschädigten einen „Denkzettel“ verpassen wollte, verhält sich das Urteil nicht.\n\n26 d) Widersprüchlich sind schließlich die Erwägungen des Landgerichts, der\nAngeklagte sei aufgrund seiner Alkoholisierung in seinen koordinativen Fähigkeiten dergestalt eingeschränkt gewesen, dass es ihm vermutlich nicht möglich gewesen wäre, ein Messer und die Kleiderstange gleichzeitig gegen den Geschädigten einzusetzen. Abgesehen davon, dass es einen derartigen Erfahrungssatz\nnicht gibt, soll der Angeklagte ohne Weiteres in der Lage gewesen sein, die Attacken des ihm körperlich weit überlegenen B. allein durch ein Schieben mit\nder Kleiderstange abzuwehren, ohne dabei selbst irgendwelche Verletzungen\ndavonzutragen. Dies würde aber erhebliche koordinative Fähigkeiten voraussetzen.\n\n27 3. Das Urteil beruht auch auf den aufgezeigten Darstellungs- und Beweiswürdigungsmängeln. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht\nbei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte.\n\n28 4. Mit Aufhebung des freisprechenden Urteils ist auch die Zuerkennung\nvon Haftentschädigung gegenstandslos.\n\n29 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die\nStrafkammer die von dem Angeklagten behaupteten Trinkmengenangaben kritischer zu würdigen haben wird als bislang geschehen. Insbesondere wird sie sich\ndamit auseinanderzusetzen haben, dass die durch Rückrechnung über ca. zwölf\nStunden errechnete Blutalkoholkonzentration zwischen 1,66 und 3,05 Promille\nauch durch einen Nachtrunk beeinflusst worden sein kann; dies umso mehr, als\ndie Strafkammer der Einlassung des Angeklagten zum Nachtatverhalten – im Anschluss an die Auseinandersetzung sei er mit Freunden nach W. zum\nKaffee kaufen gefahren, habe später dann 15 Minuten vergeblich bei der Polizei\nin K. geklingelt und habe wieder zu Hause Polizeiwagen gesehen, weshalb er sich in Panik bis zu seiner Festnahme versteckt habe – nachvollziehbar\nkeinen Glauben geschenkt hat.\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nFrankfurt (Main), LG, 13.02.2020 - 3690 Js 208420/19 5/21 9/19 Ss 195/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-20/2-str-315-20","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-20/2-str-315-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:36.301892+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-20/2-str-315-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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