{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-6_NA_2021-10-19_6_StR_477_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:191021B6STR477.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-10-19","aktenzeichen":"6 StR 477/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 477/21\n\nvom\n19. Oktober 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:191021B6STR477.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2021 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nGöttingen vom 1. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch\nwird das Urteil im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der\nAdhäsionsklägerin festgestellt worden ist; auch insoweit wird von\neiner Entscheidung abgesehen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen\nKosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit\nmit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Das hiergegen gerichtete\nRechtsmittel des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen versagt es aus den\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Der Erörterung bedarf nur Folgendes:\n\n3 1. Rechtlich nicht bedenkenfrei hat das Landgericht aus der Aussage des\nAngeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung vom 11. Mai 2018 für diesen\nnachteilige Schlüsse gezogen. Dort hatte der Angeklagte angegeben, er sei zur\nTatzeit nicht am Tatort gewesen und könne sich nicht vorstellen, wie seine DNA\nan das T-Shirt des Opfers und an einen im Bereich des Tatorts gefundenen Zigarettenstummel gekommen sei (UA S. 17). In einer solchen Erklärung liegt keine\nAngabe zur Sache, die zulasten des Angeklagten gewertet werden dürfte\n(st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. April 1987 – 4 StR 46/87, BGHSt 34, 324,\n325 f.; LR-StPO/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 121 mit zahlreichen Nachweisen).\n\n4 Der Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn\ndas Landgericht hat sich die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten\ntragend aufgrund der von ihm in rechtsfehlerfreier Würdigung als glaubhaft angesehenen Aussage der Nebenklägerin gebildet, die unter anderem im Verletzungsbild und dem psychischen Zustand der Nebenklägerin unmittelbar nach der\nTat sowie in weiteren Beweisanzeichen ihre Bestätigung gefunden hat. Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation hat mit Blick auf die genannten, außerhalb\nder Aussage der Nebenklägerin liegenden Beweismittel (vgl.\nLR-StPO/Sander, aaO, § 261 Rn. 107 mwN) hier nicht vorgelegen.\n\n5 2. Der Feststellungsausspruch betreffend die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin war aufzuheben,\nweil ein hinreichendes Feststellungsinteresse nicht dargetan ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 436/19, BGHR StPO § 406 Feststellungsurteil 1). Der Senat sieht insoweit in entsprechender Anwendung von § 354\nAbs. 1 StPO von einer Entscheidung ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).\n\nSander Schneider König\n\nTiemann Resch\n\nVorinstanz:\nLandgericht Göttingen, 01.06.2021 - 1 KLs 14/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-19/6-str-477-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-19/6-str-477-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:54.642185+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-19/6-str-477-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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