{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:191021B3STR331.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-10-19","aktenzeichen":"3 StR 331/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 331/21\n\nvom\n19. Oktober 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:191021B3STR331.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. Mai 2021 im Ausspruch\nüber die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 500 €\naufgehoben; diese Entscheidung entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die\nEinziehung eines Geldbetrags in Höhe von 500 € angeordnet. Seine auf die\nSachrüge gestützte Revision erweist sich zum Schuld- und Strafausspruch als\nunbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Demgegenüber hält die Einziehungsentscheidung materiellrechtlicher\nPrüfung nicht stand. Diese hat das Landgericht unter Verweis auf § 33 BtMG getroffen, weil dem Angeklagten als Lohn für die abgeurteilte Kurierfahrt der Erlass\nvon Drogenschulden in Höhe von 500 € in Aussicht gestellt worden war.\n\n3 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Zunächst ist § 33 BtMG insoweit nicht die richtige Rechtsgrundlage, da\ndiese Vorschrift ausweislich ihres Wortlauts die Einziehung von 'Gegenstände(n), auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht', ermöglicht und mithin eine Ermächtigungsnorm im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB darstellt. Bei einem auf Grund\nder Tatbegehung gewährten 'Erlass' von Schulden, mithin einer Aufrechnung der Forderung aus Betäubungsmittelverkäufen mit dem Kurierlohn,\nhandelt es sich aber nicht um einen Beziehungsgegenstand (Tatobjekt).\n\nDas aus der Tat Erlangte ist grundsätzlich nach §§ 73, 73c StGB einzuziehen. Hier scheidet eine Wertersatzeinziehung des nicht gegenständlich im\nVermögen des Angeklagten vorhandenen Erlangten in Höhe von 500 €\njedoch aus. Der Angeklagte hat nämlich aus der Tat bei genauer die Gesamtrechtsordnung in den Blick nehmender Betrachtungsweise nichts erlangt. Der Begriff des 'etwas' umfasst die Gesamtheit der materiellen Vermögenszuflüsse (sog. 'Bruttoprinzip'), die der Tatbeteiligte unmittelbar aus\nder Verwirklichung des Tatbestandes erzielt. Ist wie hier jedoch der die\nvermeintlichen Schulden begründende Vertrag gem. § 134 BGB nichtig,\nweil die früheren Drogenverkäufe gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3\nAbs. 1 Nr. 1 BtMG) verstießen, da weder der Angeklagte noch der Lieferant über die entsprechende Erlaubnis verfügten, sind dem Lieferanten\naus diesen Betäubungsmittelgeschäften weder ein Kaufpreisanspruch\nnoch andere zivilrechtliche Ansprüche erwachsen, von denen der Angeklagte durch die Aufrechnung mit dem versprochenen Kurierlohn hätte frei\nwerden können (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2007 - 2 StR 54/07,\nBeckRS 2007, 6233).\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\n5 Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nSchäfer Berg Erbguth\n\nKreicker Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Mönchengladbach, 25.05.2021 - 22 KLs - 700 Js 3658/20 - 50/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-19/3-str-331-21","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-19/3-str-331-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:48.426874+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-19/3-str-331-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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