{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:190521B4STR8.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-05-19","aktenzeichen":"4 StR 8/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 8/21\n\nvom\n19. Mai 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:190521B4STR8.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. September 2020\n\na) im Strafausspruch und im Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel aufgehoben,\n\nb) in der Einziehungsentscheidung dahingehend abgeändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des\nWertes von Taterträgen in Höhe von 337.685,00 € angeordnet wird und die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 64 Fällen, unerlaubten Besitzes\n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in 140 Fällen“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils\nder Strafe vor der Maßregel angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Strafausspruch hat auf die Sachrüge keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen hinsichtlich sämtlicher ausgeurteilter Taten sowie der Gesamtstrafe zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass\ndieser „bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist“. Nach den Urteilsfeststellungen datiert die erste der beiden Eintragungen im Bundeszentralregister\nvom 28. April 2017 und erfolgte somit zeitlich nach den hier abgeurteilten Taten\nzu den Ziffern III.1.-7. der Urteilsgründe. Die Verurteilungen konnten daher für\ndiese Taten zum Zeitpunkt ihrer Begehung noch keine Warnfunktion entfalten.\nDasselbe gilt für diejenigen zu Ziffer III.8. der Urteilsgründe abgeurteilten Taten,\ndie der Angeklagte vor der Verurteilung vom 28. April 2017 beging. Trotz der insgesamt moderat bemessenen Strafen vermag der Senat nicht auszuschließen,\ndass die Strafzumessung auf dem Rechtsfehler beruht.\n\n3 Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt schlüssige und in sich stimmige\nStrafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat den Strafausspruch auch im\nÜbrigen, hinsichtlich der weiteren zu Ziffer III.8. sowie zu Ziffer III.9. der Urteilsgründe ausgeurteilten Taten, auf. Die Aufhebung des Strafausspruchs zieht die\nAufhebung des Ausspruchs über den Vorwegvollzug nach sich.\n\n4 Die zugehörigen Feststellungen sind von dem bloßen Wertungsfehler\nnicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitere\nFeststellungen können getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.\n\n5 2. Auch die Einziehungsentscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n6 a) Zu Unrecht hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus der zu Ziffer III.7. der Urteilsgründe abgeurteilten Tat auf § 73, § 73c\nStGB gestützt. Nach den Feststellungen wurde dem Angeklagten in diesem Fall\ndas Betäubungsmittel (13,7 kg Haschisch), das er zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben und eingelagert hatte, durch einen Dritten entwendet. Verkaufserlöse erzielte der Angeklagte nicht. Bei dem Betäubungsmittel selbst handelt es sich nicht um einen Tatertrag im Sinne der §§ 73, 73c StGB, sondern um\nein Tatobjekt gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB (BGH, Beschlüsse vom\n10. Juni 2020 – 3 StR 37/20; vom 11. Dezember 2019 – 2 StR 483/19 mwN).\n\n7 b) Hiernach könnte zwar grundsätzlich eine Einziehung des Wertes des\nBetäubungsmittels gemäß § 74c Abs. 1 StGB in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung (§ 2 Abs. 5 StGB) in Betracht kommen. Eine solche setzte indes\nvoraus, dass dem Angeklagten das Haschisch als der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand. Dies hat das Landgericht nicht festgestellt. Eigentum an dem Betäubungsmittel konnte der Angeklagte, sofern der Erwerb im Inland stattfand, gemäß § 134 BGB nicht erlangen\n(BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 – 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24; vom\n12. Juni 2019 – 3 StR 194/19 mwN). Dass der Angeklagte das Haschisch stattdessen im Geltungsbereich einer den Eigentumsübergang nicht verbietenden\nRechtsordnung erwarb, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen, wonach die\n\nHerkunft des Betäubungsmittels nicht aufzuklären war, nicht. Die bloße Möglichkeit, dass der Angeklagte auf diese Weise Eigentum an dem Betäubungsmittel\nerlangt haben könnte, rechtfertigt eine Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB\nnicht (BGH, Beschluss vom 11. Juni 1986 – 5 StR 275/85, BGHSt 33, 233).\n\n8 Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung, da in der neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen zu der Herkunft des Gegenstandes der mindestens neun Jahre zurückliegenden Tat nicht zu erwarten sind, entsprechend\n§ 354 Abs. 1 StPO dahingehend ab, dass sie sich auf den Wert der Erträge aus\nden Taten zu Ziffern III.1. - 4. und III.6. der Urteilsgründe beschränkt und in Bezug auf den Fall III.7. der Urteilsgründe eine Einziehung entfällt.\n\nSost-Scheible Quentin Bartel\n\nLutz Maatsch\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bochum, 07.09.2020 ‒ II-1 KLs - 47 Js 69/19 - 9/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-19/4-str-8-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-19/4-str-8-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:44.619770+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-19/4-str-8-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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