{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2021-05-19_4_StR_654_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:190521B4STR654.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-05-19","aktenzeichen":"4 StR 654/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 654/19\n\nvom\n19. Mai 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:190521B4STR654.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 2021 gemäß § 154 Abs. 2,\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Landau in der Pfalz vom 30. Juli 2019 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den\nFällen II.2, 4, 14, 15 und 18 bis 20 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten;\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Fälschung beweiserheblicher Daten, der\nBeleidigung, der üblen Nachrede, der Beleidigung in\nTateinheit mit Bedrohung in zwei Fällen sowie des\nVerstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in acht\nFällen schuldig ist, und\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach\n§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach den\n§§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fälschung beweiserheblicher Daten, Beleidigung in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit übler\nNachrede und in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, wegen übler Nachrede\nin zwei Fällen, davon in einem Fall in fünf tateinheitlichen Fällen, sowie wegen\nVerstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die\nRevision des Angeklagten, die mit zahlreichen Verfahrensbeschwerden und der\nRüge der Verletzung materiellen Rechts begründet ist. Das Rechtsmittel führt\nnach einer Teileinstellung des Verfahrens zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 Soweit der Angeklagte in den Fällen II.2, 4, 14, 15 und 18 bis 20 der Urteilsgründe wegen Äußerungsdelikten nach §§ 185 und 186 StGB verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus\nprozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil Bedenken\nbestehen, ob die Urteilsausführungen zu den jeweiligen rechtlichen Bewertungen\nden sich aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen in hinreichendem Maße Rechnung tragen.\n\n3 Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zu einer Änderung des\nSchuldspruchs und zum Entfallen der für die eingestellten Taten verhängten Einzelstrafen von sechs Monaten, zweimal vier Monaten, dreimal drei Monaten sowie zwei Monaten Freiheitsstrafe. Der Wegfall dieser Einzelfreiheitsstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Angesichts der Anzahl und\nder Höhe der entfallenden Einzelfreiheitsstrafen ist nicht auszuschließen, dass\n\ndie Strafkammer ohne diese Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe\nerkannt hätte.\n\n4 Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Eine Verweisung in das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn ‒ wie hier ‒ im\nRevisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall\nkommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 13. März 2014 ‒ 4 StR 537/13, NStZ-RR 2014, 222 [Ls]; vom\n6. Dezember 2017 ‒ 4 StR 395/17 Rn. 6). Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels ist ebenfalls im Nachverfahren zu treffen.\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nBartel Rommel\n\nVorinstanz:\nLandau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-19/4-str-654-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-19/4-str-654-19","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:44.550654+00:00"}}