{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2021-05-19_1_StR_82_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:190521B1STR82.21.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2021-05-19","aktenzeichen":"1 StR 82/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 82/21\n\nvom\n19. Mai 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2021:190521B1STR82.21.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n19. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nKarlsruhe vom 2. November 2020 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die\nRevision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das\nRechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen\nist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen verbrachte der Angeklagte, der als Fernfahrer\nmit seinem Lkw in Deutschland unterwegs war, am 4. April 2020 den Nachmittag\nmit weiteren Lkw-Fahrern auf dem Parkplatz W. an der Autobahn 8. Die\ninsgesamt etwa neun Fahrer aßen gemeinsam, hörten Musik und tranken Alkohol. Der Geschädigte Z. rasierte dem Angeklagten im Verlauf\n\ndes Nachmittags auf dessen Bitte mit einer Haarschneidemaschine die Kopfhaare. Noch bevor der Geschädigte fertig war, beschwerte sich der Angeklagte\nüber den Haarschnitt. Dabei ereiferte er sich immer mehr, zog gar seine Hose\nherunter und bekundete, dass sein Kopf nun aussehe wie sein Hinterteil. Er\nwurde von zwei der anwesenden Fernfahrer beruhigt und zur Kabine seines Lkws\ngeleitet, in die er sich zunächst zurückzog.\n\n3 Ungefähr 30 Minuten später, gegen 18.05 Uhr, stieg der Angeklagte\n– noch immer aufgebracht über den Haarschnitt – wieder aus dem Lkw aus. Er\nnahm ein spitz zulaufendes Messer mit zehn Zentimeter langer Klinge mit. Er war\nentschlossen, den Geschädigten mit dem Messer zu verletzen, um sich für den\nHaarschnitt zu rächen, und begab sich zu dessen Lkw. Dort angekommen wiederholte er seinen Vorwurf und stach sodann unvermittelt mit dem Messer zweimal auf den Geschädigten ein. Dieser erlitt eine Stichverletzung im Bereich der\nrechten Hüfte sowie eine weitere im Bereich des linken Oberbauchs.\n\n4 Die Verletzungen des Geschädigten wurden anschließend im Krankenhaus operativ versorgt. Der Geschädigte verstarb dort am 7. April 2020; er ist\nnicht ausschließbar allein an einem – aufgrund einer Vorschädigung seines Herzens jederzeit möglichen – Herzinfarkt verstorben, ohne dass sich der von dem\nAngeklagten in Gang gesetzte Kausalverlauf begünstigend ausgewirkt hätte.\n\n5 Eine dem Angeklagten um 22.29 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine\nBlutalkoholkonzentration von 2,39 Promille; zurückgerechnet führt dies zu einer\nmaximalen Blutalkoholkonzentration von 3,47 Promille zur Tatzeit. Die Strafkammer hat – gestützt auf die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen – nicht ausschließen können, dass sich die Berauschung in einem wesentlichen Umfang im Tatentschluss niedergeschlagen beziehungsweise auf den Tatentschluss ausgewirkt habe. Vor diesem Hintergrund hat sie die alkoholbedingte\nBeeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit als rechtserheblich gewertet. Das\n\nLandgericht hat jedoch von der Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht, da sich der Angeklagte selbstverschuldet betrunken und damit in den Zustand der verminderten Schuldfähigkeit versetzt habe.\n\n6 2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n7 Dabei kann der Senat offen lassen, ob das Landgericht die allein auf das\nschuldhafte Betrinken gestützte Ablehnung der Strafrahmenverschiebung nach\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB hier rechtsfehlerfrei begründet hat (vgl. BGH, Beschluss\nvom 24. Juli 2017 – GSSt 3/17, BGHSt 62, 247 Rn. 42 f.; 58).\n\n8 Jedenfalls erweisen sich die Erwägungen, mit denen das Landgericht das\nVorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 224 Abs. 1 Halbsatz 2\nStGB verneint hat, als rechtsfehlerhaft. Denn das Landgericht hat strafschärfend\nberücksichtigt, dass zwischen dem Anlass der Tat und der Reaktion des Angeklagten ein eklatantes Missverhältnis bestand, obwohl die – rechtsmedizinische –\nSachverständige, deren Ausführungen es sich nach eigener Überprüfung in vollem Umfang angeschlossen hat, insbesondere die Unfähigkeit des Angeklagten,\nsich aus dem Ärger über den Haarschnitt zu lösen, als Ausdruck seines alkoholbedingt funktionsgestörten Verhaltens angesehen hat (UA S. 18). Vor dem Hintergrund des Regelungszwecks des § 21 StGB verbietet es sich aber regelmäßig,\ndas Verhalten, in dem die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nzum Ausdruck kommt, strafschärfend zu dessen Lasten in die Strafzumessung\neinzustellen. Jedenfalls wäre insoweit zu bedenken und erörtern gewesen, ob\nnicht die Vorwerfbarkeit des Missverhältnisses von Anlass und Reaktion des Angeklagten gerade wegen dessen alkoholbedingt beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit, die in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, erheblich gemindert sein\nkönnte.\n\n9 3. Da die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen von dem\nRechtsfehler betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO), unterliegen auch sie der Aufhebung. Das neue Tatgericht wird dabei Gelegenheit haben, auch die Voraussetzungen des § 21 StGB – naheliegend unter Hinzuziehung eines psychiatrischen\nSachverständigen – erneut zu prüfen.\n\n10 4. Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine\nallgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, da eine Zuständigkeit des\nSchwurgerichts nicht mehr besteht. Das neue Tatgericht wird bei der Prüfung\neines minder schweren Falls nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB gegebenenfalls\nauch den vertypten Strafmilderungsgrund nach § 21 StGB in den Blick zu nehmen haben (zur Prüfungsreihenfolge vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019\n– 1 StR 14/19 Rn. 8 f. mwN).\n\nRaum Jäger Bellay\n\nHohoff Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht Karlsruhe, 02.11.2020 - 1 Ks 90 Js 4025/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-19/1-str-82-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-19/1-str-82-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:36.445530+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-19/1-str-82-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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