{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:190421BIIZR193.20.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2021-04-19","aktenzeichen":"II ZR 193/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 193/20\n\nvom\n\n19. April 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:190421BIIZR193.20.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born,\nDr. Bernau und V. Sander\n\nbeschlossen:\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nStreitwert: 11.741,91 €\n\nGründe:\n\n1 Die Beklagte war Gesellschafterin des als Gesellschaft bürgerlichen\nRechts gegründeten geschlossenen Immobilienfonds \"E.\nGdbR\". Die ehemalige Klägerin, die H. bank\nAG, hatte der Fondsgesellschaft ein Darlehen gewährt und nahm\nnach dessen Kündigung die Beklagte als Gesellschafterin quotal auf Zahlung\nvon 11.741,91 € in Anspruch. Die Beklagte wandte sich gegen ihre Inanspruchnahme unter anderem mit der Einwendung, die ehemalige Klägerin hafte ihr\ngegenüber nach §§ 826, 830 BGB wegen Mittäterschaft an einer unerlaubten\nHandlung, da sie im Hinblick auf die vom Fonds erworbene Immobilie arglistig\ngetäuscht worden sei. An dieser Täuschung habe sich die ehemalige Klägerin\nbeteiligt und hafte ihr gegenüber aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.\n\n2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\n3 Auf die Berufung der ehemaligen Klägerin hat das Berufungsgericht die\nBeklagte nach dem Klageantrag verurteilt.\n\n4 Soweit für die Kostenentscheidung von Bedeutung hat es ausgeführt, die\nehemalige Klägerin hafte der Beklagten gegenüber nicht nach §§ 826,\n830 BGB, weil Voraussetzung dafür sei, dass der Teilnehmer der vorsätzlichen\nsittenwidrigen Schädigung Kenntnis der Tatumstände und einen auf die\nRechtsgutsverletzung gerichteten Willen gehabt habe. Eine solche Kenntnis der\nTatumstände und ein auf die Rechtsgutsverletzung gerichteter Wille könne aber\nfür die ehemalige Klägerin nicht festgestellt werden. Wesentlich für die Bejahung eines arglistigen Verhaltens der Fondsinitiatoren sei das planmäßige Vorgehen mit der Erzielung eines Zwischengewinns und das Verschweigen des\nZwischengewinns im Prospekt gegenüber den Anlegern gewesen. Die Kenntnis\nhiervon könne aber bei der ehemaligen Klägerin nicht angenommen werden, da\ndiese nur ein Fondsobjekt des Initiatorenkreises finanziert habe. Insofern müsse\nsie aus dem einmaligen Auseinanderfallen des Erwerbskaufpreises vom Verkaufspreis an die Fondsgesellschaft nicht den Schluss ziehen, dass eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Fondsinitiatoren vorgelegen habe. Die\nTatsache, dass ein Kaufpreis gegebenenfalls vom \"Verkehrswert\" einer Immobilie abweiche, begründe noch keine Kenntnis von einer arglistigen Täuschung.\nInsoweit könne auch kein auf die Rechtsgutverletzung gerichteter Wille der\nehemaligen Klägerin festgestellt werden.\n\n5 Gegen die Verurteilung hat sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verteidigt. Während des Revisionsverfahrens ist\ndas Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft eröffnet und das Revisions-\n\nverfahren unterbrochen worden. Der Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaft\nund jetzige Kläger hat mit der Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Klägerin\neinen Vergleich geschlossen, wonach diese keine weiteren Forderungen im\nInsolvenzverfahren über das Vermögen der Fondsgesellschaft mehr geltend\nmache. Sie stimmte zu, dass sämtliche Gerichtsverfahren gegenüber den Gesellschaftern, die derzeit unterbrochen seien, in der Hauptsache für erledigt erklärt und in sonstiger sachlicher Form beendet werden sollten. Der Insolvenzverwalter der Fondgesellschaft hat das Revisionsverfahren wieder aufgenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat\nsich die Beklagte angeschlossen. Die Parteien stellen wechselseitige Kostenanträge.\n\n6 II. Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch\nüber die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n7 1. Da der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisherigen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, nach billigem\nErmessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes\ndurch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013\n- II ZR 262/08, NJW 2013, 2686 Rn. 10 mwN).\n\n8 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Revision der Beklagten gegen die Verurteilung durch das Berufungsgericht nach\ndem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses keinen Erfolg gehabt und damit nicht zu einer Abweisung der Klage geführt hätte.\n\n9 Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass\nVoraussetzung für eine Teilnahme an einer unerlaubten Handlung nach § 830\n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ist, dass der Teilnehmer Kenntnis der Tatumstände\nund einen auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen hat (BGH, Urteil vom\n3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, ZIP 2014, 65 Rn. 29).\n\n10 Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass allein aufgrund der Kenntnis der ehemaligen Klägerin vom Auseinanderfallen des Erwerbspreises durch die Fondsinitiatoren und des Veräußerungspreises der Immobilie an die Fondsgesellschaft nicht auf die Kenntnis einer arglistigen Täuschung und oder eines auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willens als\nVoraussetzung der Teilnahme an einer unerlaubten Handlung geschlossen\nwerden kann, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Würdigung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Dass das\nBerufungsgericht erheblichen Tatsachenvortrag unberücksichtigt gelassen, angebotene Beweise verfahrensfehlerhaft erhoben hat oder ein Verstoß gegen\nDenkgesetze und Erfahrungssätze vorliegt, ist von der Revision nicht aufgezeigt\n\nworden. Dass die Beklagte die Gesamtumstände anders würdigt als das Berufungsgericht, hätte ihrer Revision nicht zum Erfolg verholfen.\n\nDrescher Wöstmann Born\n\nBernau V. Sander\n\nVorinstanzen:\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 03.02.2011 - 7 O 576/09 -\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12.11.2012 - 7 U 194/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-19/ii-zr-193-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-19/ii-zr-193-20","retrieved":"2026-10-24 07:57:43.296323+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-19/ii-zr-193-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Zivilsenat","date":"2021-04-19","dockets":["II ZR 193/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:190421BIIZR193.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:190421BIIZR193.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.04.2021 – II ZR 193/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-19/ii-zr-193-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nStreitwert: 11.741,91 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/830","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"830","label":"§ 830 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:43.296323+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}