{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:190421BANWZ.BRFG.39.20.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2021-04-19","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 39/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 39/20\n\nvom\n\n19. April 2021\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:190421BANWZ.BRFG.39.20.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 19. April 2021 durch\nden Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl, den\nRechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am\n10. Dezember 2020 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit\nSchreiben vom 27. Januar 2013 beantragte er bei der Beklagten die Genehmigung einer Nebentätigkeit als Immobilienmakler. Die Beklagte teilte dem Kläger\nmit, dass sie keine Genehmigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten erteile,\nsondern sich ihre Prüfungskompetenz nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO darauf beschränke, ob die ausgeübte Tätigkeit mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbar sei.\nEin weiteres Schreiben des Klägers vom 7. Oktober 2013 mit der Bitte um Neubescheidung blieb erfolglos.\n\n2 Mit seiner beim Anwaltsgerichtshof am 22. August 2018 eingegangenen\nKlage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass eine Nebentätigkeit als Immobilienmakler, hilfsweise als Versicherungsmakler unter der Auflage mit der Anwaltstätigkeit vereinbar sei, dass er Mandate, die er als Rechtsanwalt vertrete\noder berate, überhaupt nicht als Makler berate und umgekehrt Kunden, die er als\nMakler vertrete, überhaupt nicht als Rechtsanwalt berate oder vertrete. Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Wiederum hilfsweise hat er eine\nVorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verlangt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung\nder Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.\n\nII.\n\n3 Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4\nVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg, da\ndie geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.\n\n4 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche\nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur\nSenat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).\n\n5 Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen.\n\n6 a) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend und vom Kläger unbeanstandet\ndavon ausgegangen, dass es dem Kläger um vorbeugenden Rechtsschutz geht.\nEine Rechtsanwaltszulassung ist zu versagen beziehungsweise - vorbehaltlich\n\neiner unzumutbaren Härte - zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit\nausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere mit seiner Stellung\nals unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen\nin seine Unabhängigkeit gefährden kann (vgl. § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO).\nGegen die Versagung der Zulassung beziehungsweise den Widerruf kann der\nBetroffene mit einer Verpflichtungs- beziehungsweise Anfechtungsklage vorgehen. Mit seiner Feststellungsklage zielt der Kläger nicht auf eine bereits getroffene Widerrufsentscheidung, sondern auf eine befürchtete künftige Widerrufsentscheidung, wenn er die von ihm gewünschte Tätigkeit aufnehmen sollte.\nDurch die Feststellungsklage möchte er ein Widerrufsverfahren vermeiden und\neine Klärung bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit erreichen.\n\n7 Verwaltungsrechtsschutz ist allerdings grundsätzlich nachgängiger\nRechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den\nBereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und\ngeht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19\nAbs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der\nVerweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen\nRechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre\n(st. Rspr.; BVerwG, NVwZ 2009, 525 Rn. 26 mwN; BVerfG, NVwZ 2009, 977,\n978).\n\n8 b) Der Anwaltsgerichtshof hat ausgeführt, dass für den Kläger zwar Risiken aus der Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes erkennbar seien,\n\ndiese als Ergebnis des Vorrangs des Verwaltungsverfahrens aber hinzunehmen\nseien. Soweit der Kläger darlegt, dass im Falle der Anordnung der sofortigen\nVollziehung des Widerrufs der Zulassung das Risiko eines zumindest vorübergehenden Verbots, Mandate zu bearbeiten, und eines mehrjährigen einstweiligen\nRechtsschutzverfahrens bestehe, begründet dies keine Zweifel am Ergebnis der\nvom Anwaltsgerichtshof vorgenommenen Abwägung.\n\n9 Der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, dass es im Verwaltungsverfahren Vorkehrungen gibt, um die von ihm dargestellten Risiken zu verhindern. Wie stets wird die Anwaltskammer bei Bekanntwerden einer Tätigkeit im\nSinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO dem Rechtsanwalt zunächst eine Belehrung\nüber deren Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts erteilen und ihm\nGelegenheit geben, die Tätigkeit aufzugeben und den Widerruf der Zulassung zu\nvermeiden (vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 47; vgl. BT-Drucks. 11/3253 S. 20). Der Gesetzgeber hat den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung zudem nicht für kraft Gesetzes sofort vollziehbar erklärt. Das zeigt, dass die Widerrufsgründe normalerweise\nkeinen Sofortvollzug verlangen. Auch das \"einfache\" öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug des Widerrufs besteht deshalb nur, wenn er schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids zur notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (Schmidt-Räntsch in\nGaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 54).\n\n10 2. Der Fall weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher\noder rechtlicher Hinsicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\nDer Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich\nüber dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu\nGrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das\nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und\n\nsich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60/17, juris\nRn. 10).\n\n11 Soweit der Kläger auf die Folgen eines Widerrufs mit Anordnung sofortiger\nVollziehung und damit auf die Auswirkungen der gerichtlichen Entscheidung verweist, begründet dies den Zulassungsgrund nicht (vgl. Rudisile in\nSchoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 28e [Stand: Juli 2020]). Das Vorbringen\ndes Klägers erschöpft sich im Übrigen darin, die Rechtsfragen zu formulieren,\nohne aufzuzeigen, worin die besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen.\n\n12 Die sich im Rahmen des vorbeugenden Rechtsschutzes stellenden\nRechtsfragen sind - wie oben dargestellt - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Auf das vom Kläger in der Sache aufgeworfene Problem, ob eine Tätigkeit als Immobilienmakler oder Versicherungsmakler unter bestimmten Auflagen mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar\nist, kommt es nicht an, weil die Klage bereits unzulässig ist. Allerdings ist auch\ndiese Frage bereits in der Rechtsprechung behandelt worden. Der Bundesgerichtshof hat eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2\nBRAO nicht zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen bei einer Zweittätigkeit als Versicherungsmakler, als Vermittler von Finanzdienstleistungen oder als\nGrundstücksmakler, als angestellter Vermögensberater einer Bank, als Stiftungsberater bei einer Bank, als Berater und Akquisiteur sowie als Immobilienberater\nund -entwickler angenommen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juli 2020\n- AnwZ (Brfg) 7/20, juris Rn. 10 mwN). Der Bundesgerichtshof hat sich auch mit\nder Bedeutung einer Selbstverpflichtungserklärung des Rechtsanwalts, wonach\nim Falle von Interessenkollisionen Mandate nicht angenommen werden oder im\nFalle des nachträglichen Entstehens von Interessenkollisionen Mandate beendet\n\nwerden, befasst (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 34/18,\nNJW-RR 2019, 1270 Rn. 21 ff. und 32).\n\n13 3. Auch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht\nauf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund\nist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten\nVielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt\n(Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017,\n1181 Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Kläger darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2016\n- AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 9 mwN). Wird die Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit einer Norm gerügt, ist - zumal wenn es sich wie hier um eine bereits\nseit längerem in Kraft befindliche Regelung handelt - darzulegen, dass die persönliche Ansicht des Klägers in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertreten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. Senat, Beschluss\nvom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6). Der Kläger hätte sich\ninsoweit auch mit der Entscheidung des Senats auseinandersetzen müssen, wonach das Europarecht die jeweiligen Berufsordnungen der Mitgliedstaaten respektiert (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 34/18,\nNJW-RR 2019, 1270 Rn. 30). Die Ausführungen des Klägers beschränken sich\njedoch darauf, ohne nähere Darlegung eine grundsätzliche Bedeutung zu behaupten.\n\n14 Wie oben ausgeführt, sind die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen\nzudem bereits im Einzelnen von der Rechtsprechung behandelt worden. Die\nFrage, ob eine Selbstverpflichtung einen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung\n\nim Einzelfall entbehrlich machen kann, kann allenfalls einzelfallbezogen beantwortet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 34/18,\nNJW-RR 2019, 1270 Rn. 32).\n\n15 4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 112e\nSatz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Kläger benennt zwar\nkeine Verfahrensvorschrift, gegen die der Anwaltsgerichtshof verstoßen haben\nsoll, in der Sache lässt sich seinem Vorbringen aber entnehmen, dass er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu\nnehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte\naber nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, NVwZ 2018, 1561\nRn. 19 mwN). Aus der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ergibt sich, dass\ndieser die vom Kläger dargelegten Risiken im Falle eines Widerrufs berücksichtigt hat. Dass die Abwägung zulasten des Klägers ausgegangen ist, stellt keine\nGehörsverletzung dar.\n\nIII.\n\n16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2\nGKG.\n\nGrupp Liebert Ettl\n\nSchmittmann Niggemeyer-Müller\n\nVorinstanzen:\nAGH Berlin, Entscheidung vom 10.12.2020 - I AGH 15/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-19/anwz-brfg-39-20","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-19/anwz-brfg-39-20","retrieved":"2026-10-24 07:51:20.774064+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-19/anwz-brfg-39-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2021-04-19","dockets":["AnwZ (Brfg) 39/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:190421BANWZ.BRFG.39.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:190421BANWZ.BRFG.39.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.04.2021 – AnwZ (Brfg) 39/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-19/anwz-brfg-39-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am\n10. 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