{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2021-03-19_V_ZR_60_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:190321UVZR60.20.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2021-03-19","aktenzeichen":"V ZR 60/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nV ZR 60/20 Verkündet am:\n19. März 2021\nLangendörfer-Kunz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:190321UVZR60.20.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 19. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die\nRichterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Haberkamp und den\nRichter Dr. Hamdorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des\nKammergerichts vom 31. Januar 2020 wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin und unter Zurückweisung der Anschlussrevision im Übrigen wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dieser ein Teilbetrag von\n180,97 € der Zinsen auf den nach dem Bescheid vom\n21. März 2014 geschuldeten Erlösanteil aberkannt worden ist. In\ndiesem Umfang wird das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 14. August 2018 weiter abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 180,97 € zu\nzahlen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Von den\nübrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 78 % und die\nBeklagte 22 %.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin ist Berechtigte nach dem Vermögensgesetz wegen des unter\nder Firma G. A. KG geführten Bankhauses G. A. D. ,\ndas samt seinen Beteiligungen an anderen Unternehmen dem damaligen\nRechtsträger durch NS-Unrecht entzogen worden ist. Die Klägerin erhielt das\nBankhaus wegen dessen Stilllegung nicht zurück. Mit Bescheid vom\n7. Februar 2012, berichtigt am 23. April 2012, stellte das zuständige Bundesamt\nfest, dass der Klägerin wegen der Beteiligung des Bankhauses an der\nF. K. AG in Höhe von 6,625 % der Anteile dem Grunde nach ein Anspruch auf Einräumung von der Beteiligung entsprechenden Miteigentumsanteilen an Grundstücken zustand, die dieser Aktiengesellschaft gehört hatten (sog.\nweggeschwommene Grundstücke). Mit Schreiben vom 18. September 2012 konkretisierte die Klägerin ihren Anspruch auf „weggeschwommene“ Grundstücke\ndieser Gesellschaft. Über die Begründung von Miteigentumsanteilen entschied\ndas Bundesamt mit Bescheiden vom 19. November 2013 und vom\n21. März 2014. Es lehnte in beiden Bescheiden die Begründung von Miteigentumsanteilen ab, weil die Beklagte die Grundstücke veräußert hatte. Gegenstand\ndes Revisionsverfahrens sind nur die Grundstücke, über die in dem Bescheid\nvom 21. März 2014 entschieden wurde (fortan Bescheidgrundstücke). Die Bescheidgrundstücke waren mit Kaufvertrag vom 29. März 1996 an eine sächsische\nGemeinde verkauft worden, die am 21. August 1996 als neue Eigentümerin in\ndas Grundbuch eingetragen worden war. In demselben Bescheid stellte das Bundesamt einen Anspruch der Klägerin gegen die beklagte Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) auf Herausgabe eines ihrer Beteiligung an dem Unternehmen entsprechenden Anteils am Erlös aus der Veräußerung der Bescheidgrundstücke fest. Mit einer Vereinbarung vom 23. Mai 2015\neinigten sich die Parteien darauf, dass die Beklagte der Klägerin zur Abgeltung\nihrer Ansprüche auf Herausgabe des anteiligen Erlöses aus der Veräußerung\n\naller Grundstücke 22.231,12 € zahlte, was am 22. April 2015 geschah. Von diesem Betrag entfällt auf die Bescheidgrundstücke ein Anteil von 22 %; das sind\n4.890,85 €.\n\n2 Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst Zinsen in Höhe von\n4 % jährlich auf den gesamten Auskehrungsbetrag für den Zeitraum vom mutmaßlichen Erhalt des Geldes - spätestens mit der Eintragung der Käuferin in das\nGrundbuch am 21. August 1996 - bis zur Auskehrung des Erlöses am 22. April\n2015 verlangt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat\ndas Kammergericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Klägerin einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % jährlich auf den auf die Bescheidgrundstücke entfallenden Erlösanteil für den Zeitraum vom 24. Juli 1997\nbis zum Eingang des anteiligen Verkaufserlöses am 22. April 2015 nebst Zinsen\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der\nKlage zuerkannt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, und mit der Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, ihr Zinsen auf den Verkaufserlös auch für den Zeitraum vom 21. August\n1996 bis zum 23. Juli 1997, mithin zusätzliche 180,97 €, nebst Prozesszinsen\nzuzusprechen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n3 Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in ZOV 2020, 60\nveröffentlicht worden ist, steht der Klägerin ein Anspruch auf Verzinsung des anteiligen Erlöses aus dem Verkauf der Bescheidgrundstücke bis zur Auskehrung\ndes Erlöses am 22. April 2015 zu, aber nicht schon vom mutmaßlichen Erhalt des\n\nKaufpreises spätestens am 21. August 1996, sondern erst vom 24. Juli 1997 an.\nZwischen dem Restitutionsberechtigten und dem Verfügungsberechtigten entstehe nach dem Vermögensgesetz mit der Stellung des Restitutionsantrags ein\ngesetzliches Schuldverhältnis, das Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweise.\nNach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG sei der Verfügungsberechtigte bei Vorliegen eines\nAntrags auf Rückübertragung (vgl. § 30 VermG) verpflichtet, Verfügungen über\nden restitutionsbelasteten Gegenstand zu unterlassen. Diese „Verfügungssperre“ sei nur schuldrechtlicher Natur, sodass der Verfügungsberechtigte restitutionsbelastete Vermögensgegenstände dennoch wirksam veräußern könne.\nNach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG trete an die Stelle des Rückübertragungsa nspruchs ein Anspruch auf Erlösauskehr. Das treuhandähnliche Verhältnis werde\nnicht mit der Veräußerung des restitutionsbelasteten Gegenstands beendet, sondern setze sich am Erlös fort, weshalb dieser zu separieren und bei Unterlassen\noder Aufgabe der Separierung in entsprechender Anwendung der § 681 Satz 2,\n§ 668 BGB zu verzinsen sei. Die Verzinsungspflicht setze nicht voraus, dass den\nVerfügungsberechtigten an der unterlassenen Separierung des Veräußerungserlöses ein Verschulden treffe. Entgegen der Auffassung des 7. und des\n20. Zivilsenats des Kammergerichts komme es nicht darauf an, ob der Verfügungsberechtigte Kenntnis von dem Restitutionsantrag und somit von der Person\ndes Berechtigten habe. Es sei auch nicht erforderlich, dass er wenigstens Kenntnis von den Tatsachen habe, aufgrund derer er auf eine Separierungspflicht\nschließen müsse oder könne. Sie sei die Folge eines gesetzlichen, vom Willen\nder Parteien unabhängigen Schuldverhältnisses.\n\n4 Die Separierungspflicht bestehe auch im vorliegenden Fall. Zwar seien\nvermögensrechtliche Ansprüche von Anteilsgeschädigten erst durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) mit\nWirkung vom 24. Juli 1997 in das Vermögensgesetz eingefügt worden. Aufgrund\ndieser gesetzlichen Regelung habe ein im zivilrechtlichen Sinne geeignetes\n\nRechtsobjekt bestanden, das nach der bereits erfolgten Veräußerung Gegenstand einer Separierungspflicht habe sein können. Erst damit sei aufgrund der\nAnmeldung der Klägerin vom 25. März 1991 eine Unterlassungsverpflichtung\nnach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG entstanden. Die Regelungen in § 681 Satz 2,\n§ 668 BGB seien aber mit Rücksicht auf den Zweck des Gesetzes, die Wiedergutmachung zu optimieren, mit Wirkung von dessen Inkrafttreten am 24. Juli\n1997 an auch auf Erlöse aus der Veräußerung an sich der Bruchteilsrestitution\nunterliegender Grundstücke anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt stattgefunden hätten.\n\nII.\n\n5 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis im Wesentlichen stand. Die Revision der Beklagten ist unbegründet, weil der Klägerin\nder zuerkannte Zinsanspruch zusteht. Weitgehend begründet ist dagegen die Anschlussrevision der Klägerin.\n\n6 1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Verfügungsberechtigte\nverpflichtet, auf den Veräußerungserlös, den er dem Berechtigten nach § 3\nAbs. 4 Satz 3 VermG herauszugeben hat, wenn die Restitution an der Veräußerung des Grundstücks scheitert, in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2,\n§ 668 BGB vom Empfang des Erlöses bis zu dessen Herausgabe Zinsen zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt nicht nur, wenn eine Einzelrestitution an der Veräußerung scheitert, sondern auch, wenn eine Bruchteilsrestitution (vgl. § 3 Abs. 1\nSatz 4 Halbsatz 2 VermG) daran scheitert, dass die Grundstücke, an denen Miteigentum hätte begründet werden sollen, veräußert worden sind. Das gilt unabhängig davon, wann die Veräußerung stattgefunden hat.\n\n7 a) Bejaht hat der Senat einen solchen Anspruch bislang allerdings nur für\nden - hier nicht gegebenen - Fall der originären Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1\nSatz 1 VermG, also in Fällen, in denen ein vermögensrechtlicher Anspruch von\nvornherein nur wegen der Entziehung des später veräußerten Grundstücks angemeldet worden war (Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 295/12, ZOV\n2013, 161). Dagegen hatte der Senat bislang nicht zu entscheiden, ob der nach\n§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugebende Veräußerungserlös auch dann in\nentsprechender Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB zu verzinsen ist, wenn\neine - hier beantragte - sog. Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG an der Veräußerung des Grundstücks scheitert, an dem Miteigentumsanteile hätten begründet werden sollen, und für die Veräußerung kein Investitionsvorrangbescheid nach § 4 InVorG erwirkt worden ist (zu solchen Fällen\nSenat, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZR 51/16, juris Rn. 4 f. und Urteil\nvom 8. Dezember 2017 - V ZR 296/16, ZOV 2018, 37 Rn. 9).\n\n8 b) Die Frage wird von den Zivilsenaten des Kammergerichts unterschiedlich beantwortet. Während der 7. und der 20. Zivilsenat des Kammergerichts\n(Urteil vom 21. Januar 2020 - 7 U 40/19, juris, Gegenstand des Parallelverfahrens vor dem Senat zu Aktenzeichen V ZR 52/20, und Beschluss vom\n28. Oktober 2019 - 20 U 156/18, unveröffentlicht) eine Anwendung dieser Grund -\nsätze ablehnen, hat der 9. Zivilsenat des Gerichts ihre Anwendung im vorliegenden Verfahren mit der Einschränkung bejaht, dass der herauszugebende Erlös\nfrühestens ab dem Inkrafttreten des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juni 1997 (BGBl. I S. 1823) zu verzinsen ist.\n\n9 c) Die Auffassung des 9. Zivilsenats des Kammergerichts ist - bis auf den\nBeginn der Verzinsungspflicht - im Ergebnis richtig. Zur Begründung wird auf das\nUrteil des Senats vom 19. März 2021 (V ZR 52/20, z. Veröff. best.) in dem erwähnten gleich gelagerten Rechtsstreit der Parteien Bezug genommen.\n\n10 d) Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Er unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB und entsteht in analoger\nAnwendung der für die in dieser Hinsicht vergleichbare Fragestellung getroffenen\nRegelungen in § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG (Herausgabe von Nutzungen nach erfolgter Restitution) mit der bestandskräftigen Feststellung der Berechtigung (zu\nden Einzelheiten Senat, Urteil vom 19. März 2021 - V ZR 52/20, Rn. 35, z. Veröff.\nbest.), hier also mit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts vom 21. März 2014 zur Bruchsteilsrestitution für die Bescheidgrundstücke.\nDie danach mit dem 1. Januar 2015 beginnende Verjährungsfrist ist aus den von\ndem Berufungsgericht angeführten zutreffenden Gründen durch die Klageerhebung rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.\n\n11 2. Danach kann die Klägerin von der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB auf den anteiligen Veräußerungserlös jedenfalls die von dem Berufungsgericht zuerkannten Zinsen für den Zeitraum von\n24. Juli 1997 bis zum 22. April 2015 verlangen, so dass die Berufung der Beklagten unbegründet ist. Der Klägerin stehen auf den anteiligen Veräußerungserlös\ndarüber hinaus Zinsen für den Zeitraum von der mutmaßlichen Entgegennahme\ndes Erlöses spätestens mit der Eintragung der Erwerberin in das Grundbuch am\n21. August 1996 bis zum 23. Juli 1997 zu. Diese sind ihr auf die Anschlussrevision hin zuzusprechen.\n\n12 3. „Prozesszinsen“ auf den Zinsanspruch stehen der Klägerin (nur) in dem\nvon dem Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu.\n\n13 a) Wegen des Zinseszinsverbots (vgl. § 289 Satz 1 BGB) sind von Zinsen\nVerzugszinsen nicht zu entrichten. Nach § 289 Satz 2 BGB lässt das Zinseszinsverbot allerdings das Recht des Gläubigers auf Ersatz eines ihm durch Verzug\nentstandenen Schadens unberührt; dieser Schaden bedarf jedoch auch dann der\n\nDarlegung, wenn nur die in § 288 Abs. 1 und 2 BGB vorgesehenen Mindestzinssätze geltend gemacht werden (Senat, Urteil vom 12. Mai 2017\n- V ZR 210/16, ZNotP 2017, 340 Rn. 21 mwN).\n\n14 b) Ob das Berufungsgericht der Klägerin danach die Verzinsung des ihr\nzuerkannten Zinsanspruchs hätte zusprechen dürfen, ist hier nicht zu prüfen. Die\nBeklagte wendet sich mit ihrer Revision zwar nicht nur gegen den Zinsanspruch,\nsondern auch gegen die Zuerkennung von Prozesszinsen auf diesen Anspruch.\nSie musste die Revision insoweit auch nicht näher begründen (vgl. BGH, Urteile\nvom 18. März 1992 - IV ZR 101/91, MDR 1992, 706 und vom 17. März 1994\n- IX ZR 102/93, NJW 1994, 1656, 1657; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl.,\n§ 520 Rn. 46 jeweils für den Berufungskläger). Das Berufungsgericht hat aber\ndie rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Zinsen auf einen Zinsanspruch zutreffend beschrieben. Sein Urteil lässt auch keinen Fehler bei der\nSubsumtion erkennen; dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin im Urteil\nnicht wiedergegeben ist, stellt für sich genommen keinen Rechtsfehler dar. Fehlerhaft könnte allenfalls die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Annahme\nsein, die Klägerin habe einen Verzugsschaden schlüssig dargelegt; das wäre jedoch nur auf eine entsprechende Rüge hin zu überprüfen gewesen (§ 557 Abs. 3\nSatz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 26 ZPO; vgl. zu den für eine Auslegung erheblichen Tatsachen Senat, Urteil vom 8. Februar 1989 - V ZR 53/88, NJW-RR 1990,\n455; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - XII ZR 194/93, BGHZ 131, 297, 301 f.\nsowie allgemein MüKoZPO/Krüger, 6. Aufl., § 546 Rn. 15). Zu den nur auf Rüge\nzu berücksichtigenden Verfahrensfehlern gehört nicht nur das Übergehen von\n(konkret zu bezeichnendem) gehaltenem Vortrag (vgl. etwa BGH, Urteil vom\n12. Mai 2016 - I ZR 5/15, NJW 2016, 3233 Rn. 17), sondern auch die irrige Annahme des Gerichts, nicht gehaltener Vortrag sei gehalten worden. Einen solchen Verfahrensfehler hat die Beklagte aber nicht gerügt; sie hat sich in der Revisionsbegründung nur mit dem Hauptanspruch befasst.\n\n15 c) Weitere Zinsen auf die Zinsen, die der Klägerin auf ihre Anschlussrevision hin zuzusprechen sind, können ihr dagegen nicht zuerkannt werden. Die\nAnschlussrevision zeigt nämlich einen entsprechenden Sachvortrag zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Zinsen auf den Zinsanspruch\n- nämlich einen Verzugsschaden in geltend gemachter Höhe - nicht auf.\n\nIII.\n\n16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 ZPO.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2018 - 67 O 5/18 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2020 - 9 U 70/18 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-19/v-zr-60-20","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 668","ref_norm":"668","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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