{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:190121BXIZA4.20.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2021-01-19","aktenzeichen":"XI ZA 4/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZA 4/20\n\nvom\n\n19. Januar 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:190121BXIZA4.20.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2021 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die\nRichterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für\ndas Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Ist die Revision von dem Berufungsgericht zugelassen worden, fehlt die Erfolgsaussicht, wenn sie nach § 552a ZPO\nzurückzuweisen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - V ZA 1/11, ZfIR\n2011, 757 Rn. 4). So liegt es hier.\n\n2 Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nFall 1 ZPO) zugelassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen\ndes materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallge-\n\nmeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR\n291/02, BGHZ 154, 288, 292). Dies ist hier nicht der Fall.\n\n3 Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass auch ein geschäftsunfähiger Bereicherungsschuldner darlegen und im Bestreitensfalle beweisen\nmuss, dass er durch die Leistung in seinem Vermögen nicht mehr bereichert ist\n(vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, WM 2003, 1488, 1489).\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senatsurteil\nvom 21. April 2015 (XI ZR 234/14, BGHZ 205, 90 ff.) nichts anderes. Denn dieser\nEntscheidung lag zugrunde, dass der Bereicherungsschuldner nicht entreichert\nim Sinne des § 818 Abs. 3 BGB war, weil ihm aufgrund der unstreitigen Weitergabe des Geldes an einen Dritten ein Herausgabeanspruch gegen diesen zustand. Somit stellte sich die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast nicht.\nDie Entscheidung des Senats betraf nur die Vorschrift des § 818 Abs. 2 BGB.\nNach dieser Bestimmung hat der Bereicherungsschuldner grundsätzlich Wertersatz zu leisten. Der Senat hat den Bereicherungsschuldner jedoch aufgrund der\nBestellung eines Betreuers und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes\nals besonders schutzwürdig angesehen und entschieden, dass sich der Schuldner deshalb durch die Abtretung des in seinem Vermögen vorhandenen Bereicherungsanspruchs gegen den Dritten befreien kann (vgl. Senatsurteil vom\n21. April 2015 aaO Rn. 25).\n\n4 Da sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergibt, dass sie entreichert ist,\nund die beklagte Bank daher mit Bereicherungsansprüchen in Höhe der Klageforderung aufrechnen konnte, kommt es nicht darauf an, ob der Bank zudem\nSchadensersatzansprüche gegen die Klägerin wegen Verletzung von Pflichten\naus dem Girovertrag zustehen.\n\n5 Vor diesem Hintergrund ist auch die weitere Voraussetzung für eine Zurückweisung nach § 552a Satz 1 ZPO - die Erfolglosigkeit der beabsichtigten Revision im Endergebnis - gegeben.\n\nEllenberger Grüneberg Menges\n\nDerstadt Ettl\n\nVorinstanzen:\nAG Bonn, Entscheidung vom 24.09.2019 - 118 C 159/19 -\nLG Bonn, Entscheidung vom 06.10.2020 - 5 S 146/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-19/xi-za-4-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-19/xi-za-4-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:16.562677+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-19/xi-za-4-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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