{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2021-01-19_5_StR_423_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR423.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-01-19","aktenzeichen":"5 StR 423/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 423/20\n\nvom\n19. Januar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR423.20.0\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Januar 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. März 2020 werden mit der Klarstellung\nals unbegründet verworfen, dass gegen die Angeklagten W.\nund A. die erweiterte Einziehung von Taterträgen statt der Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist (vgl. Antrag\ndes Generalbundesanwalts vom 13. November 2020).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDer Senat bemerkt ergänzend zu der vom Angeklagten A. gerügten Verletzung des § 265 StPO:\n\nEs kann dahinstehen, ob der Vortrag des Angeklagten A. angesichts der nicht\nmitgeteilten Hintergründe der Fehlermeldung auf dem Sendevermerk ausreicht,\num einen nicht zu bemerkenden Übermittlungsfehler bei der Einreichung der\nRevisionsbegründungsschrift zu belegen, was ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zur Heilung von Zulässigkeitsmängeln einer fristgemäßen Verfahrensrüge rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019\n– 1 StR 91/18, NStZ 2019, 625). Denn die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht\nnach § 265 StPO ist auf der Grundlage der vollständigen Revisionsbegründung\nunbegründet.\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer auf eine mögliche Strafbarkeit wegen\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hingewiesen und den Hinweis auf dessen Antrag hin in tatsächlicher Hinsicht dahingehend konkretisiert, dass „statt oder neben“ den in der Anklageschrift geschilderten Handlungen „eines vorgesehenen Mitwirkens beim Ausladen des Containers“, in dem sich bis zum verdeckten Austausch durch die Ermittlungsbehörden\nüber 590 Kilogramm Kokain befanden, als Tatbeitrag auch die Kommunikation\nmit den Hinterleuten bei der Entladung des Containers selbst in Betracht käme.\n\nIm Anklagesatz hatte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur Last\ngelegt, dass er sich im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den Mitangeklagten\nC. und W. sowie weiteren Mittätern per Schiff aus Südamerika gut\n590 Kilogramm Kokain nach H. habe liefern lassen, um sich durch die\ngewinnbringende Veräußerung der Betäubungsmittel eine lukrative Einkommensquelle zu sichern. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift ist zur Rolle des Beschwerdeführers zusammenfassend ausgeführt, dass\nsich aus „zahlreichen Gesprächen“ anderer Tatbeteiligter ergebe, dass er bereits\nin der Zeit vor seiner Festnahme – die nur einen Tag nach dem Austausch des\nKokains stattfand – in nicht lediglich untergeordneter Rolle in das Tatgeschehen\neingebunden gewesen sei. Insbesondere wisse er ausweislich eines der überwachten Gespräche „im Zweifel, was zu tun“ sei. Zudem ist ein Treffen des Beschwerdeführers mit dem Mitangeklagten W. geschildert, das vier Tage vor\nder Ankunft des Containers mit dem Kokain stattfand und dessen Gesamtablauf\nauf einen „Zusammenhang mit der Kokainlieferung“ hindeute.\n\nFür den verteidigten Angeklagten war danach aufgrund des konkretisierten rechtlichen Hinweises in Verbindung mit der zugelassenen Anklage erkennbar, dass\n\nnach der Auffassung des Tatgerichts eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Betracht kam und diese in tatsächlicher Hinsicht auch auf Handlungen gestützt werden könnte, die er vor dem Austausch\ndes Kokains vorgenommen hatte. Der Hinweis ermöglichte es ihm daher, seine\nVerteidigung auf den neuen Gesichtspunkt einzustellen, und entsprach mithin\nden an die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO zu stellenden Anforderungen\n(vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1992 – 1 StR 368/92, BGHR StPO § 265\nAbs. 1 Hinweis 3; Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 StR 34/18, BGHR StPO § 265\nAbs. 2 Gelegenheit zur Verteidigung 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl.,\n§ 265 Rn. 15b; KK-Kuckein/Bartel, StPO, 8. Aufl., § 265 Rn. 20).\n\nCirener Gericke Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nHamburg, LG, 25.03.2020 - 6050 Js 10/19 625 KLs 13/19 2 Ss 82/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-19/5-str-423-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-19/5-str-423-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:41.058465+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-19/5-str-423-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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