{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR418.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-01-19","aktenzeichen":"5 StR 418/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 418/20\n\nvom\n19. Januar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR418.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Januar 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nHamburg vom 3. April 2020 werden verworfen, soweit sie sich\ngegen die Schuld- und Strafaussprüche richten.\n\nDie Entscheidungen über die Revisionen der Angeklagten gegen\ndie im vorbezeichneten Urteil getroffenen Einziehungsentscheidungen sowie über die Kosten der Rechtsmittel bleiben einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen – die Angeklagte\nR. darüber hinaus wegen Beihilfe hierzu – zu Gesamtfreiheitsstrafen von\nsieben Jahren und drei Monaten (K. ), fünf Jahren (R. ) sowie von vier\nJahren und sechs Monaten (V. ) verurteilt. Zudem hat es Einziehungsanordnungen gegen die Angeklagten getroffen.\n\n2 1. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der\nAngeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich\ngegen den jeweils sie betreffenden Schuld- und Strafausspruch richten.\n\n3 2. Hinsichtlich der Einziehungsanordnungen ist eine Entscheidung nach\n§ 349 Abs. 2 StPO nicht zulässig, da der Generalbundesanwalt insofern teilweise\ndie Aufhebung des Urteils beantragt hat. Der Senat hält die Rechtsmittel der Angeklagten nach vorläufiger Auffassung auch insoweit – jedenfalls weitgehend –\nfür unbegründet. Soweit die Angeklagten in der Hauptverhandlung auf fast alle\nsichergestellten Gegenstände verzichtet haben, sind sie durch die diese betreffenden Einziehungsentscheidungen nicht beschwert. Für Einziehungsordnungen, die im Hinblick auf den für die Beteiligung an Drogengeschäften erlangten\nTatlohn nach §§ 73, 73c StGB getroffen werden, ist der Verzicht auf Gelder aus\ndem Verkauf von Betäubungsmitteln ohne Belang.\n\n4 3. Eine Teilerledigung ist zulässig und geboten, weil die allein wegen der\nEntscheidung über die vom Landgericht getroffenen Einziehungsanordnungen\nanzuberaumende Revisionshauptverhandlung (§ 349 Abs. 5 StPO) die Herbeiführung von Teilrechtskraft hinsichtlich der Schuld- und Strafaussprüche erheblich verzögern würde, während die Schuld- und Straffrage losgelöst von dem die\nEinziehungsentscheidungen betreffenden Urteilsteil selbständig geprüft und\nrechtlich beurteilt werden kann (vgl. zur Teilerledigung BGH, Beschluss vom 8.\nOktober 2014 – 2 StR 137/14). Letzteres folgt für die Einziehung von Taterträgen\nund des Wertes von Taterträgen nach § 73 ff. StGB daraus, dass diese Entscheidungen isoliert angefochten werden können (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18, NStZ 2019, 221, 222; vom 10. April 2018\n– 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116, 117). Die Rechtsmittelbeschränkung auf die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln oder Tatobjekten nach §§ 74 ff. StGB ist\n\nhingegen zwar grundsätzlich nicht zulässig, weil ein innerer Zusammenhang mit\ndem Strafausspruch gegeben sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1992 – 1 StR 618/92, NStZ 1993, 400). Hier liegt aber die Besonderheit vor,\ndass das Tatgericht die Verzichtserklärungen bei allen Angeklagten strafmildernd\nberücksichtigt hat, sodass eine isolierte Überprüfung auch insoweit ohne eine\nBenachteiligung der Beschwerdeführer möglich ist.\n\n5 Cirener RiBGH Dr. Berger ist wegen Mosbacher\nUrlaubs an der Unterschrift\ngehindert.\nCirener\n\nKöhler von Häfen\n\nVorinstanz:\nHamburg, LG, 03.04.2020 - 6500 Js 49/19 625 KLs 18/19 2 Ss 80/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-19/5-str-418-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-19/5-str-418-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:41.028445+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-19/5-str-418-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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