{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:190121B2STR430.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-01-19","aktenzeichen":"2 StR 430/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 430/20\nvom\n19. Januar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhier: Revision der Nebenbeteiligten\n\nECLI:DE:BGH:2021:190121B2STR430.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Nebenbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2020 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung eines 12.248,13 €\nübersteigenden Betrages angeordnet ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat in einem ersten Rechtsgang den nicht revidierenden\nAngeklagten wegen Untreue und anderem zu einer Gesamtfreiheitstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Darüber hinaus hat es gegen\ndie Nebenbeteiligte, die geschiedene Ehefrau des Angeklagten, als Gesamtschuldnerin die Einziehung eines Betrags von 95.738,28 € angeordnet. Auf deren\n\nRevision hat der Senat die die Nebenbeteiligte betreffende Einziehungsentscheidung mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht gegen die Nebenbeteiligte als Gesamtschuldnerin die Einziehung eines Betrages in Höhe von\n38.086,35 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenbeteiligten\nhat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht aus der Differenz der legalen Einnahmen des Angeklagten und seiner Ehefrau einerseits und den geschätzten\nMindestlebenshaltungskosten für die Familie andererseits den Betrag ermittelt,\nder aus dem durch die Straftaten des Angeklagten erlangten Vermögen für Kosten der Sanierung und Instandhaltung des im Alleineigentum der Nebenbeteiligten stehenden Immobilie aufgewandt worden sein musste. Für die Zeit vom August 2010 bis Dezember 2011 hat sie so rechtsfehlerfrei einen Betrag von\n12.248,13 € ermittelt. Für die nachfolgenden Zeiträume hat die Strafkammer indes übersehen, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift zutreffend hingewiesen hat, dass dem Angeklagten und seiner Ehefrau zusätzliche\nEinnahmen aus Mietzahlungen der Tochter zur Verfügung standen. Sie hat diese\n\nBeträge weder beziffert noch erkennbar in ihre Berechnung eingestellt. In diesem\nUmfang bedarf die Sache daher erneuter Verhandlung und Entscheidung.\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nZeng Meyberg\n\nVorinstanz:\nFrankfurt (Main), LG, 22.07.2020 - 7220 Js 225917/15 5/14 KLs 10/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-19/2-str-430-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-19/2-str-430-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:36.191628+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-19/2-str-430-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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