{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:180821B5STR203.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-08-18","aktenzeichen":"5 StR 203/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 203/21\n\nvom\n18. August 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:180821B5STR203.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. August 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nBremen vom 5. März 2021 aufgehoben im Ausspruch über die\nEinheitsjugendstrafe und soweit gegen den Angeklagten eine\nSperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – „unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Geestland vom\n19. Dezember 2019 … verhängten Einzelstrafen“ – zu einer (einheitlichen)\n„Jugendstrafe“ von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es\nzwei Monate als vollstreckt erklärt hat. Die in dem vorbezeichneten amtsgerichtlichen Urteil angeordnete Maßregel nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB hat es aufrechterhalten. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte\n\nRevision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel\nersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei wegen der Schwere der Schuld auf\nJugendstrafe erkannt. Dennoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\n3 Abgesehen von der einbezogenen Verurteilung vom 19. Dezember 2019\nwurde der Angeklagte am 19. März und 10. Dezember 2015, am 5. Juli 2016\nsowie am 2. September 2020 rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt. Den Gründen des angefochtenen Urteils lässt sich entnehmen, dass die Geldstrafe aus\ndem Erkenntnis vom 5. Juli 2016 vollständig bezahlt ist; im Übrigen hat das Landgericht den Vollstreckungsstand nicht mitgeteilt. Insoweit leidet das angefochtene\nUrteil an einem Darstellungsmangel.\n\n4 Wären die Geldstrafen noch nicht vollstreckt, hätte das Landgericht\ngemäß § 105 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 JGG die\nEinbeziehung auch dieser Verurteilungen prüfen müssen. Denn § 105 Abs. 2\nJGG ist auch dann anzuwenden, wenn – wie hier – der Angeklagte die zuvor mit\nFreiheits- oder Geldstrafen geahndeten Straftaten als Erwachsener begangen\nhat. Ein Absehen von der Einbeziehung, ohne dass sich die Urteilsgründe zu der\ngebotenen Prüfung verhalten, begründet einen Rechtsfehler (vgl. BGH, Urteil\nvom 26. Juli 2018 – 3 StR 189/18, BGHR JGG § 31 Abs. 3 Nichteinbeziehung 4\nmwN).\n\n5 2. Die Verhängung einer Sperrfrist hält revisionsrechtlicher Nachprüfung\nebenfalls nicht stand.\n\n6 Das Landgericht hat die in dem einbezogenen Erkenntnis vom 19. Dezember 2019 angeordnete Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem\nJahr (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) aufrechterhalten; eigene Erwägungen zu den\nVoraussetzungen der Maßregel hat es nicht angestellt. Dieses Vorgehen war\nrechtsfehlerhaft.\n\n7 Wird ein früheres Urteil gemäß § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in\ndie nunmehrige Entscheidung einbezogen, so entfallen die in dem einbezogenen\nUrteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen. Somit sind auch in dem ersten Erkenntnis festgesetzte Maßregeln der Besserung\nund Sicherung nicht gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten. Vielmehr sind\nihre Voraussetzungen erneut zu prüfen; sie ist gegebenenfalls neu anzuordnen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2018 – 3 StR 65/18, StV 2019,\n469, 470 mwN). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.\n\n8 3. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht (§ 353\nAbs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie bisher getroffenen nicht widersprechen.\n\nCirener Berger Mosbacher\n\nKöhler von Häfen\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bremen, 05.03.2021 - 42 KLs 993 Js 41118/16 (5/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-18/5-str-203-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-18/5-str-203-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:43.357430+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-18/5-str-203-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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