{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2021-05-18_XIII_ZB_79_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:180521BXIIIZB79.19.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2021-05-18","aktenzeichen":"XIII ZB 79/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nXIII ZB 79/19\n\nvom\n\n18. Mai 2021\n\nin der Haftaufhebungssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:180521BXIIIZB79.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter\nDr. Tolkmitt\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer\ndes Landgerichts Hamburg vom 5. März 2019 - 329 T 55/17 - wird\nauf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene beantragte 2014 in Bulgarien Asyl und erhielt dort\nsubsidiären Schutz. 2014 reiste er nach Deutschland ein und wurde 2016 nach\nBulgarien abgeschoben. Im gleichen Jahr reiste er erneut ein. Nach seiner Festnahme hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. März 2017 Abschiebungshaft\nbis zum 3. Mai 2017 angeordnet. Am 13. April 2017 (Gründonnerstag) hat der\nanwaltlich vertretene Betroffene um 18.03 Uhr bei dem Amtsgericht einen mit\neinem Feststellungsantrag verbundenen Antrag auf Haftaufhebung eingereicht.\nAm 17. April 2017 (Ostermontag) hat der Rechtsanwalt mitgeteilt, der Betroffene\nsei zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden. Das Amtsgericht hat den\nHaftaufhebungsantrag in Gestalt des Feststellungsantrags als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen, mit dem dieser\ndie Feststellung beantragt, dass die Inhaftierung seit Eingang des Haftaufhebungsantrags bis zur Entlassung am 15. April 2017 rechtswidrig gewesen sei, hat\n\ndas Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der\nRechtsbeschwerde.\n\n2 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.\n\n3 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\nausgeführt, die beteiligte Behörde habe den Betroffenen am 15. April 2017 aufgrund eingetretener Haftunfähigkeit entlassen. Der Haftaufhebungsantrag hätte\nvor der Entlassung nicht zugunsten des Betroffenen entschieden werden können.\nAngesichts der Osterfeiertage hätte der Behörde jedenfalls bis zum Abend des\n15. April 2017 rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Erst dann hätte das\nAmtsgericht eine Entscheidung treffen können, so dass die Haft bis zum Zeitpunkt der Entlassung nicht rechtswidrig gewesen sei.\n\n4 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.\n\n5 a) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne durchgreifenden Erfolg, es sei\nnicht maßgeblich, ab welchem Zeitpunkt eine gerichtliche Entscheidung hätte ergehen können. Es komme darauf an, ab welchem Zeitpunkt sich die Haft als\nrechtswidrig erweise.\n\n6 aa) Zwar wird die Haft rechtswidrig, wenn das Gericht bei hinreichend\nkonkreten Anhaltspunkten für eine mögliche Haftunfähigkeit nicht in die gebotene\nSachaufklärung eintritt. Eine solche Rechtsverletzung durch das Gericht kann\ngemäß §§ 426, 62 Abs. 1 FamFG Gegenstand einer Feststellung sein (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 12. Mai 2011 - V ZB 299/10, juris Rn. 8; vom 30. Oktober 2013\n- V ZB 69/13, Asylmagazin 2014, 138 Rn. 7; vom 1. Juni 2017 - V ZB 163/15,\nInfAuslR 2017, 380 Rn. 9; Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl., § 426 Rn. 4).\n\n7 bb) Unter den hier gegebenen Umständen musste das Gericht aber\nnicht im Wege der Eilmaßnahme am Karfreitag und Karsamstag eine Sachaufklärung vornehmen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Haftunfähigkeit\ndes Betroffenen wurden im Haftaufhebungsantrag nicht geschildert. Der nicht\nweiter begründete Antrag enthält lediglich die Angabe, dass sich der Betroffene\nseit einem Monat im Hungerstreik befinde und haftunfähig sei. Darin liegt nur die\n(pauschale) Behauptung der Haftunfähigkeit, die nicht durch Vortrag zu dem konkreten Zustand des Betroffenen unterlegt ist. Hinzu tritt, dass der nach 18.00 Uhr\nam Gründonnerstag eingegangene Haftaufhebungsantrag nicht als eilbedürftig\ngekennzeichnet ist und darin eine weitere Begründung angekündigt wird. Dass\ndas Gericht unter diesen Umständen keine Eilmaßnahmen zur Aufklärung der\nHaftfähigkeit ergriffen hat, ist nicht zu beanstanden.\n\n8 cc) Im Übrigen hat die beteiligte Behörde am Freitag und Samstag eine\nSachaufklärung vorgenommen, nachdem ihr (und nicht dem Gericht) der Zustand\ndes Betroffenen am 14. April 2017 in einer Eingabe mit dem Ziel der Verhinderung der geplanten Abschiebung konkret geschildert worden war. Am 15. April\n2017 hat die Behörde mit einem um 22.15 Uhr per E-Mail an die Gewahrsamseinrichtung übersandten Schreiben angeordnet, den Betroffenen aus der Haft zu\nentlassen. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass eine Sachaufklärung und Entscheidung am Osterwochenende durch das Gericht schneller hätte\nerfolgen können.\n\n9 b) Auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht\nhabe gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) verstoßen, hat keinen Erfolg.\n\n10 aa) Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei sich\n- ebenso wie bereits das Amtsgericht - im Hinblick auf den Entlassungszeitpunkt\n\nnicht sicher gewesen. Hätte es den in der Ausländerakte befindlichen Entlassungsschein gewürdigt, hätte es feststellen können, dass als Dauer der Abschiebungshaft ein Zeitraum vom 14. März bis 16. April 2017 angegeben sei; Zweifel\nhätte es durch eine Nachfrage bei der beteiligten Behörde aufklären müssen.\n\n11 bb) Es ist schon fraglich, ob hier eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht vorliegt. Das Amtsgericht hatte versucht, durch Nachfrage bei der beteiligten Behörde die Umstände und den genauen Zeitpunkt der Entlassung des Betroffenen aufzuklären. In der Beschwerdebegründung hat sodann der anwaltlich\nvertretene Betroffene, dem der Entlassungszeitpunkt aus eigener Wahrnehmung\nbekannt war, selbst vorgetragen, er sei am 15. April 2017 entlassen worden, und\ndie Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ausdrücklich nur bis zu diesem Tag\nbeantragt, § 27 Abs. 1 und 2 FamFG. Vor diesem Hintergrund und insbesondere\nim Hinblick auf die eindeutigen Angaben des Betroffenen war eine erneute Nachfrage bei der beteiligten Behörde nicht erforderlich. Dies kann aber letztlich dahinstehen.\n\n12 Denn der Antrag könnte auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Entlassung des Betroffenen erst am 16. April 2017 erfolgt wäre. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, läge eine Rechtsverletzung durch das Gericht, die\nGegenstand eines Feststellungsantrags gemäß §§ 426, 62 Abs. 1 FamFG sein\nkönnte, auch dann nicht vor, wenn der Betroffene erst am Ostersonntag aus der\nHaft entlassen worden wäre. Da zudem die beteiligte Behörde am 15. April 2017\ndie Entlassung angeordnet hatte, geht es nicht mehr um den Fortbestand der\nFreiheitsentziehung als solcher, sondern um die davon zu unterscheidende\nFrage, ob die Entlassung des Betroffenen unter Berücksichtigung des genauen Zeitpunkts des Eingangs der Entlassungsanordnung bei der rheinlandpfälzischen Gewahrsamseinrichtung nach den dafür geltenden Maßgaben unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erfolgt ist (vgl. auch Keidel/Göbel, FamFG,\n20. Aufl., § 422 Rn. 10; Grotkopp, Abschiebungshaft, 2020, S. 154, S. 170 f.).\n\nAuch insoweit ist angesichts der zeitlichen Abläufe für eine pflichtwidrige Verzögerung schon nichts dargetan.\n\n13 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung\ndes Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nRoloff Tolkmitt\n\nVorinstanzen:\nAG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2017 - 219h XIV 7/16 -\nLG Hamburg, Entscheidung vom 05.03.2019 - 329 T 55/17 und 329/ T 56/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-18/xiii-zb-79-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-18/xiii-zb-79-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:43.639981+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-18/xiii-zb-79-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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