{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:180521BXIIIZB78.20.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2021-05-18","aktenzeichen":"XIII ZB 78/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nXIII ZB 78/20\n\nvom\n\n18. Mai 2021\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2021:180521BXIIIZB78.20.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter\nDr. Tolkmitt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 18. Zivilkammer - vom\n17. September 2020 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Erlangen\nvom 3. August 2020 den Betroffenen in dem Zeitraum vom 3. bis\nzum 26. August 2020 in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Erlangen auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am\n19. August 2016 mit einem polnischen Schengen-Visum zum Zweck des Daueraufenthalts nach Deutschland ein, beantragte zunächst Asyl und, nach seiner\nHeirat mit einem deutschen Staatsangehörigen, am 30. Juli 2017 die Erteilung\n\neiner Aufenthaltserlaubnis. Beide Anträge hatten keinen Erfolg. Das zuständige\nBundesamt nahm seine Heirat zum Anlass, seinen Asylantrag im nationalen Verfahren erneut zu prüfen, lehnte ihn mit Bescheid vom 15. März 2018 wiederum\nab und drohte dem Betroffenen die Abschiebung in die Ukraine an. Dieser Aufforderung leistete der Betroffene zwar am 22. Juni 2019 Folge, kehrte aber bereits am 6. Juli 2019 wiederum ohne ein Visum zur Familienzusammenführung\nnach Deutschland zurück. Seinen erneuten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die beteiligte Behörde am 4. September 2019 ab und forderte den Betroffenen unter Androhung der Abschiebung und unter Anordnung\neines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer eines Jahres für den Fall\nder Abschiebung auf, spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheids\nDeutschland zu verlassen. Ein Eilantrag des Betroffenen gegen diese Entscheidung an das Verwaltungsgericht wurde abgelehnt. Die beteiligte Behörde versuchte mehrfach, nach ihren Angaben am 18. Mai und 19. Juli 2017, am\n8. Januar, 28. Mai und 27. September 2018 und am 19. März 2019, den Betroffenen in die Ukraine abzuschieben. Ihre Bemühungen blieben ohne Erfolg.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 3. August 2020\ngegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung in die Ukraine bis\nzum 30. September 2020 erwirkt. Die - nach seiner Abschiebung in die Ukraine\nam 26. August 2020 mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der\nangeordneten Haft fortgeführte - Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde,\nderen Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt.\n\n3 II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n4 1. Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung des Amtsgerichts\nfür rechtmäßig. Ihr liege ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Der Betroffene sei\naufgrund seiner unerlaubten Wiedereinreise vollziehbar ausreisepflichtig. Aus\n\nder unerlaubten Wiedereinreise ergebe sich nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\nAufenthG ein Haftgrund. Außerdem lägen die Vermutungen für Fluchtgefahr\nnach § 62 Abs. 3a Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG vor. Zahlreiche Abschiebungsmaßnahmen gegen den Betroffenen seien in der Vergangenheit vergeblich gewesen,\nweil dieser durch nicht gemeldete Wohnortwechsel die behördlichen Maßnahmen vereitelt und sich damit der Abschiebung entzogen habe. Außerdem sei ihm\ndie Erklärung seines Ehemannes zuzurechnen, der gegenüber der zuständigen\nAusländerbehörde im Aufenthaltsverfahren erklärt habe, die Abschiebung solle\nmit allen Mitteln verhindert werden. Ferner sei ein konkreter Anhaltspunkt für\nFluchtgefahr nach § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG gegeben, weil der Betroffene für\ndie Rückkehr in die Ukraine und die unerlaubte Wiedereinreise 1.987,95 € aufgewandt und erfolglos von der Regierung von Oberbayern zurückgefordert habe.\n\n5 2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die\nHaftanordnung des Amtsgerichts war rechtswidrig und hat den Betroffenen während der Dauer ihres Vollzugs vom 3. bis zum 26. August 2020 in seinen Rechten\nverletzt, was nach § 62 FamFG auf dessen Antrag hin festzustellen ist. Es fehlt\nschon an einem zulässigen Haftantrag.\n\n6 a) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder\nLage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung.\nZulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die\nBegründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur\nErforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG).\nZwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten\nsein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom\n\n15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8, vom 12. November\n2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 26. Januar 2021\n- XIII ZB 14/20, juris Rn. 9).\n\n7 b) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag nicht gerecht. Es fehlt\njedenfalls an ausreichenden Angaben zu der erforderlichen Dauer der Haft.\n\n8 In ihrem Haftantrag vom 28. Juli 2020 hat die beteiligte Behörde zur erforderlichen Dauer der Haft ausgeführt, eine Sammelabschiebung für August 2020\nsei zwar bereits telefonisch durch das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen in Aussicht gestellt worden. Dennoch könne es bei der Einplanung des\nBetroffenen zur Rückführung durch das Landesamt aktuell noch zu Verzögerungen kommen. Ein endgültiger Termin für die Sammelabschiebung stehe noch\nnicht fest, gegebenenfalls könne die Abschiebung auch erst im September 2020\nerfolgen, weshalb die Haftdauer von zwei Monaten erforderlich sei.\n\n9 Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, für die Begründung der beantragten\nHaft unzureichend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2018 - V ZB 208/17, juris\nRn. 6 und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 49/19, juris Rn. 9 mwN). Die beantragte\nHaftdauer ist mit knapp zwei Monaten auch nicht so kurz, als dass sich ihre Notwendigkeit von selbst verstünde, zumal die Flugüberstellung unbegleitet und in\nein europäisches Land erfolgen sollte. Es bedurfte vielmehr einer Begründung,\ndie den für die Flugbuchung benötigten Zeitraum und die daraus folgende notwendige Haftdauer erklärte, etwa durch Angaben zu Terminen und zur Frequenz\nnutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n22. November 2018 - V ZB 54/18, Asylmagazin 2019, 79 Rn. 8, und vom\n12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, InfAuslR 2020, 241 Rn. 10). Daran fehlt es. Die\nBehörde hat lediglich mitgeteilt, dass eine Sammelabschiebung für August 2020\n\nin Aussicht gestellt sei, aber keine Angaben dazu gemacht, wann diese stattfinden und dass und aus welchen Gründen für den Fall, dass der Betroffene hierbei\nnicht sollte berücksichtigt werden können, keine andere zeitnahe Flugverbindung\nin die Ukraine zur Verfügung stehen soll. Sie hat in dem Haftantrag auch nicht\nnachvollziehbar dargelegt, dass Sicherungshaft bis Ende August angeordnet\nwerden konnte, vielmehr die - tatsächlich erfolgte - Abschiebung im August lediglich als möglich bezeichnet, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie im\nFall des Betroffenen zu erwarten war.\n\n10 c) Dieser Mangel ist nicht geheilt worden. Dazu hätten die beteiligte\nBehörde ergänzende Angaben machen oder die Vorinstanzen ergänzende Feststellungen treffen und den Betroffenen erneut persönlich anhören müssen. Beides ist nicht geschehen.\n\n11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2\nund 3 GNotKG. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe erledigt sich damit.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nRoloff Tolkmitt\n\nVorinstanzen:\nAG Erlangen, Entscheidung vom 03.08.2020 - 8 XIV 19/20 (B) -\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.09.2020 - 18 T 5669/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-18/xiii-zb-78-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-18/xiii-zb-78-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:43.602948+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-18/xiii-zb-78-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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