{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2021-05-18_XIII_ZB_2_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:180521BXIIIZB2.20.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2021-05-18","aktenzeichen":"XIII ZB 2/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nXIII ZB 2/20\n\nvom\n\n18. Mai 2021\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2021:180521BXIIIZB2.20.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter\nDr. Tolkmitt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde wird der\nBeschluss des Landgerichts Offenburg - 1. Zivilkammer - vom\n9. Dezember 2019 im Kostenpunkt aufgehoben.\n\nDie Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten in allen Instanzen selbst. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein gambischer Staatsangehöriger, reiste 2014 in\ndas Bundesgebiet ein. Das auf seinen Antrag eingeleitete Asylverfahren stellte\ndas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid\nvom 28. November 2016 ein. Der Betroffene wurde aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Woche zu verlassen; zudem wurde ihm die Abschiebung nach\nGambia angedroht.\n\n2 Im Zeitraum von September 2015 bis August 2017 beging der Betroffene\nvorsätzlich verschiedene Straftaten, wegen derer er zweimal zu Jugendstrafen,\nsechsmal zu Geldstrafen und zu Freiheitsstrafen von zehn Monaten sowie einem\n\nJahr und zwei Monaten verurteilt wurde. Ab dem 8. Januar 2018 befand er sich\nin Untersuchungs- und anschließender Strafhaft.\n\n3 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom\n25. November 2019 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach\nGambia bis zum 27. Januar 2020 angeordnet. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und\nden Haftantrag abgelehnt. Dagegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der\nRechtsbeschwerde, die sie nach Ablauf des beantragten Haftzeitraums auf den\nKostenpunkt beschränkt hat.\n\n4 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\nausgeführt, die Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr nach § 62\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3b Nr. 4 AufenthG lägen nicht vor. Die wiederholten\nVerurteilungen stellten nach § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG lediglich einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr dar. Eine Gesamtbetrachtung ergebe jedoch,\ndass in Bezug auf den Betroffenen keine Fluchtgefahr vorliege. Die jüngste von\nihm begangene Straftat liege mehr als zwei Jahre zurück. Das Verhalten des\nBetroffenen in der Haft spreche gegen eine generelle Ablehnung von Vorschriften\nder deutschen Rechtsordnung und dieser Rechtsordnung selbst.\n\n6 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Kostenpunkt.\n\n7 a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG)\nund auch im Übrigen zulässig. Nachdem die beantragte Haftzeit während des\nRechtsbeschwerdeverfahrens abgelaufen war, hat die beteiligte Behörde die\n\nRechtsbeschwerde auf den Kostenpunkt beschränkt und das Verfahren in diesem beschränkten Umfang fortgeführt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 49/19, juris Rn. 6 mwN).\n\n8 b) Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist\ngemäß § 83 Abs. 2 FamFG i.V.m. mit § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Eine Kostenentscheidung zugunsten des\nRechtsbeschwerdeführers hat danach zu ergehen, wenn sein Rechtsmittel ohne\ndie Erledigung der Hauptsache begründet gewesen wäre. Im vorliegenden Fall\nentspricht es billigem Ermessen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen\nKosten selbst trägt, da offen ist, wie das Verfahren ohne das erledigende Ereignis\nausgegangen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - V ZB 51/19, juris\nRn. 4 mwN).\n\n9 aa) Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann nicht\ndavon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des Haftgrundes der\nFluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3b Nr. 4 AufenthG nicht vorgelegen haben und die Haftanordnung auf die Beschwerde des Betroffenen deshalb aufzuheben war.\n\n10 (1) Nach § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG kann es einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr darstellen, wenn der Ausländer wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt\nworden ist. Erforderlich sind mindestens zwei strafrechtliche Verurteilungen, wobei zumindest auf Grund einer Straftat eine Freiheitsstrafe verhängt worden sein\nmuss. Diese Verurteilungen genügen allein jedoch nicht für die Annahme von\nFluchtgefahr. Vielmehr muss durch das Verhalten des Ausländers zu Tage treten, dass er der deutschen Rechtsordnung ablehnend oder gleichgültig gegenübersteht und deshalb zu erwarten ist, dass er auch anderen gesetzlichen Pflichten wie der Ausreisepflicht, die zu sichern die Abschiebungshaft einzig dient,\n\nnicht freiwillig nachkommen wird; zudem ist stets durch eine Gesamtbetrachtung\naller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob tatsächlich Fluchtgefahr vorliegt\n(vgl. Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur\nbesseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 19/10047, S. 41 f.; s.a.\nAG Tiergarten, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 383 XIV 2/20, juris Rn. 18;\nHailbronner in ders., AuslR [April 2020], § 62 AufenthG Rn. 155, 171 f.; Kaniess,\nAbschiebungshaft, Rn. 124; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht,\n7. Aufl., § 8 Rn. 33 f.; zur Gesamtbetrachtung zu den in § 2 Abs. 14 AufenthG in\nder bis zum 20. August 2019 gültigen Fassung genannten konkreten Anhaltspunkten für Fluchtgefahr vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2017\n- V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253 Rn. 9, und vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17,\nInfAuslR 2018, 187 Rn. 9, jeweils mwN).\n\n11 (2) Der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt bietet keine\nhinreichende Grundlage für die Annahme, es habe keine Fluchtgefahr vorgelegen. Das Beschwerdegericht durfte nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von\nder Durchführung der nach § 420 FamFG gebotenen Anhörung absehen.\n\n12 (a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die jüngste Straftat des\nBetroffenen liege bereits mehr als zwei Jahre zurück. Sein in der anschließenden\nHaft gezeigtes Verhalten spreche ausweislich des ihm dort ausgestellten Arbeitszeugnisses gegen eine generelle Ablehnung der deutschen Rechtsordnung. Er\nhabe sich in der Haft leistungsbereit und absprachefähig gezeigt und die geltenden Vorgaben beachtet. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen\nsei stets vorbildlich gewesen. Allein auf Grund der in der Vergangenheit erfolgten\nstrafrechtlichen Verurteilungen könne vor diesem Hintergrund nicht von einer\nFluchtgefahr ausgegangen werden.\n\n13 (b) Nachdem das Arbeitszeugnis, auf das sich das Beschwerdegericht\nzur Beurteilung der Einstellung des Betroffenen zur deutschen Rechtsordnung\n\nmaßgeblich stützte, erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden war,\ndurfte es nicht von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen. Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn eine persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt ist\nund zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten\nsind (BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, juris Rn. 13). Kommt es\nhingegen - wie hier - auf die innere Einstellung des Betroffenen an und will das\nBeschwerdegericht seine Entscheidung auf einen neuen Sachverhalt stützen,\ndarf es von der Würdigung durch das Amtsgericht nur abweichen, wenn es sich\neinen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09 , juris Rn. 7). So liegt der Fall hier. Eine\nAnhörung war deshalb geboten, weil das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren erstmals vorgelegten Arbeitszeugnisses von\nder Einschätzung des Amtsgerichts über die innere Haltung des Betroffenen zur\nRechtsordnung abweichen wollte. In dieser Verfahrenssituation und vor dem Hintergrund der erheblichen Vorstrafen des Betroffenen hätte es sich ein eigenes\nBild von der Person des Betroffenen machen müssen und seine Entscheidung\nnicht allein nach Aktenlage auf das knappe und nur einen kurzen Zeitraum erfassende Arbeitszeugnis stützen dürfen.\n\n14 (3) Die beteiligte Behörde rügt zudem mit Recht eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n15 (a) Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 FamFG hat das Gericht die Beteiligten auf\neinen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als\ndie Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will. Dies gilt insbesondere\ndann, wenn ein Beteiligter keinen Grund zu der Annahme hat, das Beschwerdegericht werde bei seiner Würdigung des Sachverhalts der Auffassung der ersten\nInstanz nicht folgen und die Entscheidung des Erstgerichts auf die Beschwerde\ndes Beschwerdeführers aufheben (vgl. zum Berufungsverfahren BVerfG, NJW\n\n2003, 2524, und NJW 2015, 1746 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 12. September\n2019 - V ZR 276/18, juris Rn. 5, jeweils mwN; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl.,\n§ 28 Rn. 9). Zudem darf das Gericht nach § 37 Abs. 2 FamFG eine Entscheidung, welche die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und\nBeweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte. Beide\nVorschriften sind einfachgesetzliche Ausprägungen des durch Art. 103 Abs. 1\nGG gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Gesetzesbegründung\nim Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, BT-Drucks. 16/6308, S. 187, 194; s.a. BGH, Beschluss vom 8. April 2020\n- XII ZB 561/19, FamRZ 2020, 1122 Rn. 6).\n\n16 (b) Gegen diese Vorgaben hat das Beschwerdegericht verstoßen, weil\nes der beteiligten Behörde das in Rede stehende Arbeitszeugnis nicht - auch\nnicht im Rahmen der gebotenen, aber nicht erfolgten Anhörung - zur Kenntnis\ngebracht und ihr damit keine Möglichkeit gegeben hat, zu Inhalt und Bedeutung\ndes Arbeitszeugnisses Stellung zu nehmen. Vielmehr hatte das Beschwerdegericht der beteiligten Behörde nur mitgeteilt, dass der Betroffene zu Protokoll des\nAmtsgerichts Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet habe. Vor diesem Hintergrund konnte die beteiligte Behörde nicht damit rechnen, dass das\nBeschwerdegericht von der Entscheidung des Amtsgerichts abweichen würde.\nDie Rechtsbeschwerde zeigt auch auf, dass bei Gewährung rechtlichen Gehörs\nein Vortrag gehalten worden wäre, der zu einer anderen Entscheidung des Beschwerdegerichts hätte führen können (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rn. 23 mwN).\nIm Rahmen einer Stellungnahme wäre - so die Rechtsbeschwerde - dargelegt\nworden, dass der Betroffene in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht zu erkennen gegeben habe, nicht in sein Heimatland zurückzukehren. Zudem sei vorgetragen worden, dass der Betroffene nahezu zwei Jahre ununterbrochen in Haft\n\ngewesen sei und er schon deshalb keine weiteren Straftaten mehr habe begehen\nkönnen. Angesichts dieser Umstände, die das Beschwerdegericht in seiner Abwägung nicht berücksichtigt hat, hätte es dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arbeitszeugnis ein anderes Gewicht beimessen können.\n\n17 bb) Wie das Beschwerdeverfahren bei Durchführung der Anhörung und\nGewährung rechtlichen Gehörs ausgegangen wäre, ist offen.\n\n18 3. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden Gerichtskosten in allen\nInstanzen nicht erhoben. Hat sich die Hauptsache erledigt, muss im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit sie nur klarstellende Bedeutung hat (vgl.\nBGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 49/19, juris Rn. 11 mwN). Die\nFestsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nRoloff Tolkmitt\n\nVorinstanz:\nLG Offenburg, Entscheidung vom 09.12.2019 - 1 T 148/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-18/xiii-zb-2-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-18/xiii-zb-2-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:43.526737+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-18/xiii-zb-2-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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