{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2021-05-18_1_StR_146_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:180521B1STR146.21.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2021-05-18","aktenzeichen":"1 StR 146/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 146/21\n\nvom\n18. Mai 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:180521B1STR146.21.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 25. Januar 2021 im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Weiter wurde gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 46.110 Euro gesamtschuldnerisch\nangeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der\n\nBeschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Schuldspruch, die Einziehungsanordnung sowie die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sind frei von Rechtsfehlern. Der Strafausspruch kann aber keinen Bestand haben, da das Landgericht\ndie Voraussetzungen des fakultativen Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) rechtsfehlerhaft geprüft hat.\n\n3 Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des fakultativen\nStrafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe gemäß § 46b StGB ohne revisionsrechtlich nachvollziehbare Begründung verneint (UA S. 14) und deshalb nicht erwogen, entweder unter Verbrauch jenes Strafmilderungsgrundes einen minder\nschweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB zu bejahen oder den zur Anwendung gebrachten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB über § 49 Abs. 1 StGB zu\nmildern. Insoweit führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n22. April 2021 zur Begründung näher aus:\n\n„a) Der fakultative Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe gemäß\n§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter\ndurch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner\nmit im Mindestmaß erhöhter Freiheitsstrafe bedrohten Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, wobei sich sein Aufklärungsbeitrag in Fällen, in denen er - wie hier - an der Tat beteiligt war,\nüber seinen eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken muss (§ 46b Abs. 1\nSatz 3 StGB). Einem Aufklärungserfolg im Sinne dieser Vorschrift\nkann auch dann noch wesentliches Gewicht für die Aufklärung der Tat\neines anderen Beteiligten zukommen, wenn hierdurch wichtige Tatsachen oder Beweise offenbart werden oder den bereits vorhandenen\nErkenntnissen eine sicherere Grundlage verschafft wird (vgl. Senat,\nBeschluss vom 27. August 2019 - 1 StR 586/18 -, juris Rn. 9;\nBGH, Beschlüsse [richtigerweise: Urteil] vom 23. Januar 2019\n- 5 StR 479/18 -, juris Rn. 28; [Beschluss] vom 3. Februar 2021\n- 4 StR 305/20 -, juris Rn. 6).\n\nb) Nach den getroffenen Feststellungen ist die Anwendbarkeit des § 46b\nAbs. 1 [Satz 1] Nr. 1 StGB weder zwingend ausgeschlossen noch versteht sich das vom Landgericht ohne nähere Begründung verneinte\nVorliegen seiner Voraussetzungen aus sich heraus.\n\nDer Angeklagte hatte als „interner Kronzeuge“ (vgl. Schäfer/\nSander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage,\nRn. 1047 mwN; Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 1 StR 131/13 -,\njuris Rn. 6) bereits im Ermittlungsverfahren (§ 46b Abs. 3 StGB) freiwillig Angaben zu dem gesondert verfolgten R. als Mittäter\ndes schweren Raubes gemacht (§ 46[b] Abs. 1 Satz 3 StGB). Letzterer stellt eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. k) StPO\ndar und ist für den Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren bedroht.\n\nEs erscheint überdies nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte\ndurch diese Angaben einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung der\nTat des R. als Mittäter geleistet hat. Die Formulierung des\nLandgerichts, jene Angaben trugen zur weiteren Erhärtung des bestehenden dringenden Tatverdachts bei (UA S. 8), ließe die Bewertung\nzu, der Angeklagte habe den vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage für die Aburteilung des R. verschafft … .\nVerlässlich kann dies anhand der Urteilsgründe indes nicht beurteilt\nwerden, weil insgesamt Angaben dazu fehlen, auf welcher Grundlage\nder dringende Tatverdacht gegen R. im Zeitpunkt der Angaben des Angeklagten bereits begründet war. Waren diese schon erdrückend, könnte den Angaben des Angeklagten eine entscheidende,\ngrundlegende oder tragende Bedeutung abzusprechen sein.\n\nIm Ergebnis kann den Urteilsgründen daher auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnommen werden, auf welche tatsächliche\nGrundlage sich das Landgericht bei seiner Verneinung der Voraussetzungen des § 46b StGB gestützt hat. Die revisionsgerichtliche Überprüfung jener Entscheidung ist daher nicht möglich.\n\nc) Der vorgenannte Mangel nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\nEs wird weder ausgeschlossen werden können, dass angesichts der\nweiteren vom Landgericht in die gebotene Gesamtabwägung des minderschweren Falls zugunsten des Angeklagten eingestellten Aspekte\ndieses bei Annahme des vertypten Milderungsgrundes aus § 46b\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3\n\nStGB entnommen hätte, noch, dass es den Strafrahmen des § 250\nAbs. 1 StGB gemäß § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hätte\nund so zu einer geringeren als der jetzt verhängten Strafe gelangt\nwäre.\n\nEiner Aufhebung von Feststellungen bedarf es hingegen nicht, weil\ndiese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).“\n\n4 Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.\n\nRaum RiBGH Bellay ist im Urlaub und Bär\ndeshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nRaum\n\nLeplow RinBGH Dr. Pernice ist im Urlaub\nund deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nRaum\n\nVorinstanz:\nLandgericht Mosbach, 25.01.2021 - 24 Js 49/21 1 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-18/1-str-146-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-18/1-str-146-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:36.303878+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-18/1-str-146-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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