{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:180321BVZR156.20.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2021-03-18","aktenzeichen":"V ZR 156/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 156/20\nvom\n\n18. März 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:180321BVZR156.20.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2021 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nDr. Brückner und Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena\nvom 7. Juli 2020 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig\nverworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n10.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beklagten zu 2 und 3, die Geschäftsführer der Beklagten zu 1 sind,\nund der Beklagte zu 4 betraten im März 2014 ein von der Klägerin betriebenes\nUmspannwerk und fertigten Fotografien insbesondere der technischen Anlagen\nund Zähler an.\n\n2 Die Klägerin verlangt, gestützt auf ihr Eigentum, hilfsweise ihren Besitz an\ndem Grundstück, von den Beklagten, es zu unterlassen, ohne ihre Zustimmung\n\ndas Umspannwerk zu betreten und Fotografien von dessen Anlagen anzufertigen, ohne ihre Zustimmung gegenüber Dritten zu behaupten, zum Zutritt zu dem\nUmspannwerk berechtigt zu sein und die angefertigten Fotografien herauszugeben bzw. zu löschen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Den Streitwert des Berufungsverfahrens hat das\nOberlandesgericht in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung auf\n10.000 € bestimmt und die Gegenvorstellung der Klägerin, mit der diese die Festsetzung des Streitwerts auf 40.000 € beantragt hat, als unzulässig verworfen. Mit\nder Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, will die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.\n\nII.\n\n3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der\nRevision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\n4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2\nNr. 1 ZPO (= § 26 Nr. 8 EGZPO aF) ist der Wert des Beschwerdegegenstands\naus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der\nBeschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft\nmachen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die\nWertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom\n14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019\n- V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2020\n\n- V ZR 296/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. November 2020 - V ZR 21/20,\nRn. 3 mwN).\n\n5 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.\n\n6 a) Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Beschluss vom\n14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. September 2020\n- V ZR 296/19, juris Rn. 5). Für eine Klage auf Herausgabe von Fotografien ist\nauf deren Wert abzustellen (§ 6 Satz 1 ZPO).\n\n7 b) Dass das Interesse der Klägerin an der Unterlassung des Betretens des\nUmspannwerks und der - ggf. nach § 3 ZPO zu schätzende - Wert der Fotografien insgesamt 20.000 € übersteigen, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht.\n\n8 aa) Sie verweist in der Beschwerdebegründung darauf, dass das unbefugte Betreten des Betriebsgeländes mit erheblichen Gefahren verbunden sei,\nfür die sie das Haftungsrisiko trage. Zudem seien Folgen für die Genehmigung\nder Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu befürchten. Das unbefugte Betreten könne nur verhindert werden durch den dauerhaften Einsatz teurer\nund aufwendiger technischer Systeme zur Überwachung. Zu berücksichtigen sei\nauch, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um einen Ausschnitt aus umfassenderen Gesellschafterstreitigkeiten handele. So habe die Klägerin das unbefugte Betreten zum Anlass genommen, die B. KG aus der Klägerin auszuschließen. Zudem hätten nach dem unbefugten Betreten der Anlage durch die\nBeklagten zu 2 bis 4 sämtliche Zugänge geändert werden müssen, und es sei\nnicht ausgeschlossen, dass diese Beklagten die Erkenntnisse aus der Begehung\n\nund den Fotografien genutzt hätten, um sich Zugriff auf das sog. S. -System\nzu verschaffen. Schließlich könne sich die Annahme eines höheren Streitwerts\nauch daraus rechtfertigen, dass auf den Bildern Betriebsgeheimnisse, Know-How\nund technische Abläufe des Unternehmens festgehalten sein könnten. In einem\nanderen gerichtlichen Verfahren, in dem es um das Eigentum an dem Grundstück\ngehe und der Streitwert 2 Mio. € betrage, seien Fotografien des Eingangsbereichs vorgelegt worden, die aus der Begehung stammten.\n\n9 bb) Dieses Vorbringen hat der Senat bei der Prüfung, ob die für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erforderliche Beschwer der Klägerin hinreichend dargelegt ist, nicht zu berücksichtigen.\n\n10 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei\nverwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage\nneuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer\nerreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung\nin den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat,\ndass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung\neines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. Senat,\nBeschluss vom 8. März 2017 - V ZR 238/17, NZM 2018, 845 Rn. 6; Beschluss\nvom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6; Beschluss vom\n24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 7).\n\n11 (2) Dies gilt grundsätzlich gleichermaßen, wenn - wie hier - der Streitwert\nder Klage von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift festgesetzt worden ist und die klagende Partei erstmals nach ihrem Unter-\n\nliegen in der Berufungsinstanz mit der Gegenvorstellung eine abweichende Festsetzung auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag beantragt. Denn in diesem\nFall dient die Gegenvorstellung ersichtlich allein dazu, der unterlegenen Partei\ndie Nichtzulassungsbeschwerde zu eröffnen, die nach ihren bisherigen Angaben\nzu dem Wert der eigenen Klage nicht statthaft ist. Anders könnte es möglicherweise liegen, wenn die Partei ohne eigene Versäumnisse erst nach Abschluss\ndes Berufungsverfahrens Erkenntnisse erlangt, die eine höhere Streitwertfestsetzung rechtfertigen. Dass dies der Fall war, hat die Klägerin aber in der Nichtzulassungsbeschwerde weder darlegt noch glaubhaft gemacht.\n\n12 cc) Aber auch unabhängig davon wäre mit dem nunmehrigen Vorbringen\neine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht.\n\n13 (1) Soweit die Klägerin auf ihr Haftungsrisiko und befürchtete Folgen für\ndie Genehmigung ihrer Anlage verweist, die sich nur durch Sicherungsmaßnahmen vermeiden ließen, ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, welche konkreten Maßnahmen ergriffen wurden oder noch zu ergreifen wären und welche\nKosten hierfür anfallen. Da es im vorliegenden Rechtsstreit darum geht, dass die\nBeklagten sich gegenüber auf dem Grundstück tätigen Monteuren auf eine angebliche Befugnis berufen und so Zutritt zu der Anlage verschafft haben sollen,\nist auch nicht ersichtlich, mit welchen technischen Sicherheitsmaßnahmen ein\nsolches Vorgehen künftig verhindert werden könnte.\n\n14 (2) Soweit die Klägerin eine höhere Beschwer daraus ableiten will, dass\nzwischen den Parteien umfangreiche gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten geführt werden, fehlt es bereits an einem unmittelbaren Bezug zu den hiesigen Anträgen, die auf die Abwehr einer konkreten Störung des Eigentums oder Besitzes\nder Klägerin an dem Anlagengrundstück gerichtet sind. Mittelbare wirtschaftliche\n\nFolgen haben bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht zu bleiben (vgl.\nSenat, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 63/16, NJW-RR 2018, 331\nRn. 8).\n\n15 (3) Soweit die Klägerin schließlich auf einen anderweitig geführten Rechtsstreit verweist, in welchem es um die Feststellung des Eigentums an dem Grundstück geht, führt allein die Möglichkeit, dass die Beklagten Erkenntnisse aus der\nBegehung verwenden, um dort das Eigentum der Klägerin zu bestreiten, nicht\ndazu, dass der Wert des Grundstücks auch im vorliegenden Verfahren für die\nErmittlung des Streitwerts heranzuziehen wäre.\n\nIII.\n\n16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert\nfür das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit den Vorinstanzen auf 10.000 € geschätzt (§ 3 ZPO).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 21.09.2018 - 6 O 298/14 -\nOLG Jena, Entscheidung vom 07.07.2020 - 7 U 706/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-18/v-zr-156-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-18/v-zr-156-20","retrieved":"2026-10-24 07:59:28.066942+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-18/v-zr-156-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2021-03-18","dockets":["V ZR 156/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:180321BVZR156.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:180321BVZR156.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.03.2021 – V ZR 156/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-18/v-zr-156-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena\nvom 7. Juli 2020 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig\nverworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n10.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/6","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"6","label":"§ 6 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:28.066942+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}