{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2021-03-18_4_StR_467_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:180321B4STR467.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-03-18","aktenzeichen":"4 StR 467/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 467/20\n\nvom\n18. März 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:180321B4STR467.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. Mai 2020 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit\nBeleidigung und exhibitionistischen Handlungen verurteilt worden ist,\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen\nKörperverletzung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und\nexhibitionistischen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen\nRechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der\n\nEntscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts befanden sich der Angeklagte und der Geschädigte in einer Gemeinschaftszelle in Haft. Der Angeklagte\nhörte von anderen Gefangenen, dass der Geschädigte wegen Kindesmissbrauchs inhaftiert sei. Am Abend des 26. Februar 2018 fragte der Angeklagte den\nGeschädigten nach dem Anlass seiner Inhaftierung, erhielt von diesem jedoch\nkeine Antwort, worauf er ihn mit der flachen Hand in das Gesicht schlug.\n\n3 Zu einem späteren Zeitpunkt in der Nacht onanierte der Angeklagte stehend vor dem in seinem Bett liegenden Geschädigten. Dieser nahm das Onanieren des Angeklagten wahr, empfand Ekel und zog sich zum Schutz vor dem\nEjakulat das Bettlaken über den Kopf. Der Angeklagte ejakulierte daraufhin auf\ndas Bettlaken des Geschädigten. Er handelte dabei in der Absicht, von dem\nNebenkläger visuell wahrgenommen und hierdurch erregt zu werden, um sich\nselbst zu befriedigen. Darüber hinaus nahm er billigend in Kauf, den Nebenkläger\ndurch seine Handlung herabzuwürdigen und in seinen Empfindungen nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Er wollte ferner den Nebenkläger veranlassen, sich\nmit dem Bettlaken zu bedecken, um sich vor dem Ejakulat zu schützen.\n\n4 Das Landgericht hat den Schlag in das Gesicht rechtlich als vorsätzliche\nKörperverletzung gewürdigt. Die Tat des Angeklagten in der Nacht hat es als\ntateinheitlich begangene Nötigung, Beleidigung und exhibitionistische Handlung\ngemäß §§ 240, 185, 183 StGB angesehen.\n\n5 2. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Insbesondere war das Geschehen in der Nacht Bestandteil der in der Anklage bezeichneten Tat (§ 264 Abs. 1\n\nStPO). Zwar beschreibt die Anklage eine anale Vergewaltigung des Geschädigten durch den Angeklagten in dieser Nacht in dem Haftraum, wobei der Angeklagte auf das Bettlaken des Zeugen ejakuliert haben soll. Aus der hinreichenden\nIndividualisierung durch die eindeutige zeitliche und örtliche Einbindung eines\nsexuellen Geschehens ergibt sich jedoch, dass die Identität der von der Anklage\nund dem Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft umfassten Tat gewahrt ist.\n\n6 3. Während die Verurteilung wegen Körperverletzung keinen rechtlichen\nBedenken begegnet, hält im 2. Tatkomplex die (tateinheitliche) Verurteilung\nwegen Nötigung sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht\nhat nicht belegt, dass das Handeln des Angeklagten auch von dem Willen getragen war, den Geschädigten zu einer Abwehrhandlung zum Schutz vor dem\nEjakulat des Angeklagten zu veranlassen.\n\n7 Eine tragfähige Beweiswürdigung zum Vorwurf der Nötigung findet sich im\nUrteil nicht. Zwar hat das Landgericht darauf verwiesen, dass sich der zum objektiven Hergang im Sinne der Feststellungen geständige Angeklagte zum subjektiven Tatgeschehen „teilweise“ eingelassen habe. Den Inhalt seiner Einlassung hat das Landgericht jedoch nicht mitgeteilt. Die Begründung des Landgerichts, die subjektive Tatseite ergebe sich aus einem Rückschluss aus dem objektiven Geschehensablauf, ist jedenfalls in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung\nschon deshalb nicht tragfähig, weil das Landgericht gleichzeitig festgestellt hat,\ndass der Angeklagte gerade in der Absicht handelte, bei der Selbstbefriedigung\nvom Geschädigten wahrgenommen zu werden. Die subjektive Tatseite hätte\ndaher insoweit der eingehenderen Begründung bedurft.\n\n8 4. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung erstreckt\nsich wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens auch auf die Schuldsprüche\nwegen Beleidigung und exhibitionistischen Handlungen und zieht die Aufhebung\ndes Gesamtstrafenausspruchs nach sich.\n\n9 5. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine exhibitionistische Handlung voraussetzt,\ndass der Täter in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes einen hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinn erzielen will (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2015\n– 4 StR 424/14, NStZ 2015, 337; vom 30. März 1983 – 2 StR 32/83). Ob dies der\nFall ist oder ob – was hier nicht fern liegt – nicht lediglich eine Provokation oder\neine Demütigung des Tatopfers beabsichtigt ist, ist unter Würdigung aller Umstände und insbesondere des Vorgeschehens und des Anlasses der Tat zu entscheiden.\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nRommel Lutz\n\nVorinstanz:\nArnsberg, LG, 22.05.2020 ‒ 360 Js 156/18 2 KLs 19/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-18/4-str-467-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-18/4-str-467-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:43.893236+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-18/4-str-467-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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