{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:180221B4STR447.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-02-18","aktenzeichen":"4 StR 447/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 447/20\n\nvom\n18. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:180221B4STR447.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2021 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.\n\nEs wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. Juni 2020 wirksam zurückgenommen ist.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte\nder Verteidiger des Angeklagten am 30. Juni 2020 Revision ein. In einem auf\ndem Briefumschlag an das Landgericht adressierten, vom Angeklagten unterzeichneten Schreiben, das beim Landgericht am 1. Juli 2020 einging, erklärte der\nAngeklagte, dass er „keine Revision mehr einlegen und die Strafe annehmen“\nmöchte, die ihm „beim letzten Gericht ausgesprochen wurde“. Nachdem der Verteidiger die Revision am 24. August 2020 begründet und in der Revisionsbegründungsschrift die Unwirksamkeit der vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelrücknahme geltend gemacht hatte, stellte das Landgericht mit Beschluss vom 8. September 2020 die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung fest. Gegen diese dem\nVerteidiger am 14. September 2020 zugestellte Entscheidung des Landgerichts\nrichtet sich der am 17. September 2020 eingegangene Antrag auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts. Der Antrag hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, ist es nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststellende\nEntscheidung zu treffen. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Streit über die\nWirksamkeit der Rücknahmeerklärung nach einer feststellenden Entscheidung\ndes iudex a quo fortbesteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2011 ‒ 4 StR\n691/10, wistra 2011, 314; vom 20. September 2007 ‒ 4 StR 297/07, NStZ 2009,\n51; vom 8. März 2005 ‒ 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211, 212; vom 20. Juli\n2004 ‒ 4 StR 249/04, wistra 2004, 434).\n\n3 2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen. In seinem beim Landgericht\nam 1. Juli 2020 eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte unzweifelhaft zum\nAusdruck gebracht, dass er die Revision zurücknimmt. Dabei ist ohne Bedeutung, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger des Angeklagten eingelegt worden\nist. Denn auch eine vom Verteidiger eingelegte Revision kann vom Angeklagten\nzurückgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 ‒ 4 StR\n691/10, aaO mwN). Da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben\nFormerfordernisse gelten wie für dessen Einlegung (vgl. Paul in KK-StPO,\n8. Aufl., § 302 Rn. 8 mwN), ist die Rücknahme durch das vom Angeklagten unterzeichnete Schreiben formwirksam erfolgt, wobei es nicht darauf ankommt,\ndass sich der Angeklagte beim Abfassen der Erklärung möglicherweise der Hilfe\neines Dritten bedient hat.\n\n4 Die Rücknahme der Revision ist als Prozesshandlung unwiderruflich und\nunanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 ‒ 4 StR 297/07,\naaO mwN). Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung angenommen werden könnte (vgl. Paul, aaO, Rn. 13 mwN), liegt nicht\nvor.\n\nSost-Scheible Bender Rommel\n\nLutz Maatsch\n\nVorinstanz:\nArnsberg, LG, 25.06.2020 ‒ 412 Js 7/19 4 Ks 11/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-18/4-str-447-20","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-18/4-str-447-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:43.666084+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-18/4-str-447-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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