{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2021-02-18_4_StR_429_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:180221B4STR429.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-02-18","aktenzeichen":"4 StR 429/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 429/20\n\nvom\n18. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:180221B4STR429.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nEssen vom 2. Juli 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet, wobei die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zuerst vollstreckt werden soll. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht beim Angeklagten\neine depressive Neigung. Im Februar 2019 trat eine wahnhafte Störung mit\nparanoidem Erleben hinzu, die sich auf sein Arbeitsumfeld bezog. Der Angeklagte glaubte, dass seine Arbeitskollegen hinter seinem Rücken schlecht über\nihn redeten. Insbesondere der Arbeitskollege R. hatte nach seiner Überzeugung andere Kollegen gegen ihn aufgehetzt, was tatsächlich nicht der Fall war.\nIm August 2019 spielte der Angeklagte mit dem Gedanken, seinem Kollegen\nR. mit einem Messer „etwas anzutun“, setzte dies aber nicht um. Er zog sich\n\nvielmehr zurück, ging für mehrere Wochen nicht mehr zur Arbeit und konsumierte\nverstärkt Alkohol. Eine Wiederaufnahme der Arbeit scheiterte nach wenigen\nTagen, worauf ihm im Oktober 2019 gekündigt wurde. Da der Angeklagte mit der\nMiete für seine Wohnung in Rückstand geriet, kündigte der Vermieter mit Schreiben vom 11. November 2019 das Mietverhältnis fristlos, falls der Mietzinsrückstand nicht bis zum 19. November 2019 bezahlt sein sollte.\n\n3 Am 19. November 2019 fasste der Angeklagte nach dem Genuss erheblicher Mengen Alkohols – die Blutalkoholkonzentration betrug zur Tatzeit 2,5 Promille – den Entschluss, sich zu töten. Er drapierte zunächst im Wohnzimmer auf\nder Couch ein Teelicht, wobei er davon ausging, hierdurch die Couch und sodann\ndas Wohnhaus in Brand zu setzen. Sodann versuchte er, sich zu erhängen. Als\ner die Schlaufe des um seinen Hals geschlungenen Seils anzog, geriet er in\nTodesangst und versuchte, die Schlaufe wieder aufzuziehen. Er bemerkte zudem, dass das Couchkissen bereits Feuer gefangen hatte, und versuchte nunmehr auch, die Ausbreitung des Brandes mit Feuerlöschern zu verhindern. Dies\ngelang ihm nicht; der Brand weitete sich weiter aus. Noch immer mit der Schlaufe\num den Hals rannte er in das Treppenhaus und rief „Feuer“, um die über ihm\nwohnende Mieterin zu warnen. Diese begab sich sodann mit dem Angeklagten\nins Freie, wobei sie Rauchgas einatmete und sich bei einem Sturz leicht verletzte.\nDie Wohnung des Angeklagten war durch den Brand erheblich beschädigt und\nunbewohnbar.\n\n4 Das Landgericht hat diesen Sachverhalt als rechtswidrige schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB gewürdigt, den Angeklagten jedoch freigesprochen, weil es zu seinen Gunsten von der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei\nTatbegehung ausgegangen ist. Als sicher hat es das Landgericht angesehen,\n\ndass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert\nwar.\n\n5 2. Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da die Anordnung\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB\nnicht tragfähig begründet ist.\n\n6 a) Es fehlt bereits an der Feststellung und den Belegen, dass es sich bei\ndem zur Schuldminderung führenden Störungsbild des Angeklagten um einen\ndauerhaften Zustand im Sinne des § 63 StGB handelte.\n\n7 aa) Die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB setzt die positive\nFeststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts\nvoraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit zur\nTatzeit im Sinne des § 21 StGB begründet. Die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus verbietet sich deshalb grundsätzlich, wenn der\nAusschluss oder die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit nicht schon allein\ndurch einen länger andauernden psychischen Defekt, sondern erst durch aktuell\nhinzutretenden Genuss berauschender Mittel, insbesondere Alkohol, herbeigeführt worden ist. In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB nur\ndann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich\nist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen\nDefektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2006 ‒ 2 StR 430/06, NStZ-RR\n2007, 73; Urteil vom 8. Januar 1999 ‒ 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339 mwN).\nEin dauerhafter Zustand im Sinne des § 63 StGB kann auch dann vorliegen,\nwenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei\nder bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute\n\nerhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan\nhaben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 ‒ 4 StR 161/16; Urteil vom\n29. September 2015 ‒ 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschluss vom 1. April\n2014 ‒ 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207), wenn tragender Grund seines Zustandes mithin die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und\ndie Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Urteil\nvom 17. Februar 1999 ‒ 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374).\n\n8 bb) Dies zugrunde gelegt, belegen die Feststellungen die Annahme der\nStrafkammer nicht, beim Angeklagten habe bei Begehung der Tat ein dauerhafter\nZustand im Sinn des § 63 StGB vorgelegen.\n\n9 Das Landgericht hat festgestellt, dass die Tat auf eine depressive Störung,\neine wahnhafte Störung und die erhebliche Alkoholintoxikation gemeinsam zurückzuführen ist. Dieses Störungsbild erfülle die Voraussetzungen des Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB und habe\nim Tatzeitpunkt dazu geführt, dass die Handlungsalternativen des Angeklagten\nderart eingeschränkt waren, dass zumindest von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auszugehen sei.\n\n10 Mit der Frage, in welcher Weise sich diese die erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit begründenden Ursachen als dauerhaft erweisen, hat sich das\nLandgericht nicht auseinandergesetzt. Es hat weder festgestellt, dass der Angeklagte in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist noch dass er an einer\nkrankhaften Alkoholsucht leidet. Nach den bisherigen Feststellungen liegt dies\neher fern. Dem Urteil kann aber auch nicht entnommen werden, dass der Konsum von Alkohol eine überdauernde psychische Störung des Angeklagten in\neiner die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Weise zur Wirkung bringt. Dies liegt\nweder hinsichtlich der festgestellten depressiven Störung noch hinsichtlich der\n\nauf das Arbeitsumfeld bezogenen wahnhaften Störung nahe. Es kann daher nicht\nausgeschlossen werden, dass sich die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit\n– ohne überdauernd zu sein – allein in der Ausnahmesituation, in der sich der\nAngeklagte aufgrund des Verlustes von Arbeitsplatz und Wohnung am Tattag\nbefand, ausgewirkt hat. Auch damit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.\n\n11 b) Darüber hinaus hält die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n12 aa) Die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren\nGrades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (vgl. BGH, Beschluss vom\n19. Januar 2017 – 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203 mwN; Beschluss vom\n15. Juli 2015 – 4 StR 277/15, NStZ-RR 2016, 77 [Ls]). Diese Prognose ist auf der\nGrundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines\nVorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.;\nvgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 – 4 StR 556/19, NStZ-RR 2020,\n207; vom 2. September 2015 ‒ 2 StR 239/15 und vom 7. Juni 2016 ‒ 4 StR\n79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. mwN). Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen\nGesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass\ndas Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 – 4 StR 115/20, juris\nRn. 5; vom 5. Februar 2020 – 2 StR 436/19, juris Rn. 5 und vom 1. August 2018\n– 5 StR 336/18, juris Rn. 7 mwN).\n\n13 bb) An diesen Anforderungen gemessen erweist sich die der Gefahrenprognose zugrundeliegende Abwägung des Landgerichts als lückenhaft. Das\nLandgericht hat für seine Gefährlichkeitsbeurteilung unter anderem die Gewaltfantasie des Angeklagten gegenüber dem Arbeitskollegen R. herangezogen, ohne jedoch zu würdigen, dass der Angeklagte von diesen Gedanken ohne\näußere Zwänge wieder Abstand nahm. Nicht wie geboten in den Blick genommen\nhat es darüber hinaus den Umstand, dass es sich bei der Anlasstat um die erste\nStraftat des Angeklagten handelte, die sich zudem in einer Ausnahmesituation\nereignete, als sich der Angeklagte sowohl dem Verlust seines Arbeitsplatzes als\nauch seiner Wohnung ausgesetzt sah.\n\n14 3. Die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zieht die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt nach sich, da zwischen den Maßregelanordnungen ein\nuntrennbarer Zusammenhang besteht und zudem die insoweit erfolgte Gefahrenprognose denselben Rechtsfehler aufweist.\n\n15 4. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hebt der Senat\nauch den Freispruch des Angeklagten auf. Es ist nicht auszuschließen, dass die\nneue tatgerichtliche Verhandlung und die erneute Begutachtung des Angeklagten eine abweichende Beurteilung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten sowie der Gefahrenprognose ergeben könnte (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 16. Mai 2018 ‒ 2 StR 132/18, juris Rn. 10; vom 11. April 2018 ‒ 5 StR 54/18,\njuris Rn. 7). Das neue Tatgericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung der\nisoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen und\nzugleich erstmals Strafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober\n2013 ‒ 3 StR 349/13, NStZ-RR 2014, 89; vom 14. September 2010 ‒ 5 StR\n229/10, StraFo 2011, 55). Wird hingegen lediglich erneut die Unterbringung in\n\neiner Entziehungsanstalt angeordnet, so kann daneben eine Strafe verhängt werden, da wegen des Unterbleibens der Anordnung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO die Verhängung\nvon Strafe möglich ist.\n\n16 5. Der Senat weist im Übrigen auf Folgendes hin:\n\n17 a) Der neue Tatrichter wird – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend\nhinweist – das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne\ndes § 20 StGB eingehender als bisher prüfen müssen, da sich nach den bisherigen Feststellungen das paranoide Erleben nur auf den Arbeitsplatz bezog und\ndaher ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dieser Störung und der\nTat nicht ausreichend belegt ist. Erforderlich ist nämlich auf der Ebene der Darlegungsanforderungen stets eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise\nsich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die\nHandlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und\ndamit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl.\netwa BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2016 ‒ 4 StR 78/16 Rn. 11; vom\n17. Juni 2014 ‒ 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 und vom 23. August 2012\n‒ 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98).\n\n18 b) Außerdem wird der neue Tatrichter zu berücksichtigen haben, dass die\nFeststellung eines für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderlichen Hangs, alkoholische Getränke oder andere berauschende\nMittel im Übermaß zu sich zu nehmen, erfordert, dass dieser hinreichend belegt\nist. Ein Hang im Sinne von § 64 StGB liegt vor bei einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit oder aufgrund einer eingewurzelten, auf\npsychischer Disposition beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven\nNeigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr.;\n\nvgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 ‒ 3 StR 563/17). Ein solcher\nHang muss sicher festgestellt sein, nicht ausreichend ist, dass sein Vorliegen\nmöglich oder nur nicht auszuschließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar\n2019 – 2 StR 479/18; Beschluss vom 6. November 2002 ‒ 1 StR 382/02, NStZ-RR 2003, 106, 107). Hierzu sind insbesondere die Dauer und der Umfang des\nKonsums festzustellen und zu würdigen. Die allgemeine Feststellung, der Angeklagte konsumiere immer wieder Alkohol in einem Umfang, dass hierdurch seine\nGesundheit gefährdet wurde, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.\n\nSost-Scheible Bender Bartel\n\nLutz Maatsch\n\nVorinstanz:\nEssen, LG, 02.07.2020 ‒ 70 Js 576/19 51 KLs 13/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-18/4-str-429-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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