{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-02-18_2_StR_7_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:180221B2STR7.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-02-18","aktenzeichen":"2 StR 7/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 7/21\nvom\n18. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:180221B2STR7.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 18. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2020 in den Einzelstrafaussprüchen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; die\nFeststellungen bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in weiteren zehn Fällen zu sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den\naus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n3 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Indes hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n4 a) Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen zu allen\nStraftaten straferschwerend berücksichtigt, dass erhebliche psychische Folgen\nder Taten vorlägen, eine Nebenklägerin eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe, die andere Nebenklägerin ebenfalls stark belastet sei, weil\nes ihr nicht immer gelinge, nicht an die Vorfälle zu denken, und dass beide Nebenklägerinnen schließlich ihr Zuhause hätten aufgeben müssen. Dies lässt besorgen, dass der Strafkammer aus dem Blick geraten ist, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit\nihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge\nallein einzelner Taten sind; sind sie Folge aller abgeurteilten Straftaten, können\nsie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2019 – 2 StR 469/19,\nNStZ 2020, 278; Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701; Beschluss vom 13. November 1997 – 4 StR 539/97, NStZ-RR 1998, 107; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 5 StR 541/17 Rn. 10). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen – obgleich nicht unangemessen – auf diesem Rechtsfehler beruhen.\n\n5 b) Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zieht auch die des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Dieser leidet darüber hinaus an einem durchgreifenden Begründungsmangel. Wird – wie hier – bei der Bemessung der Gesamtstrafe die Einsatzstrafe (hier zwei Jahre und sechs Monate) stark erhöht, bedarf\n\ndies regelmäßig besonderer Begründung, wenn sich diese Erhöhung nicht aus\nden fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt (BGH, Beschlüsse\nvom 25. August 2010 – 1 StR 410/10, NJW 2010, 3176; vom 2. Oktober 2001\n– 4 StR 381/01). Dem wird die Bezugnahme auf die bei der Einzelstrafbemessung genannten „für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter\nbesonderer Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit und des zumindest bei den\nTaten II.9.-II.12. engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs“ vorliegend\nnicht gerecht, zumal unklar bleibt, ob sich der „enge zeitliche und räumliche Zusammenhang“ zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\n6 c) Die Feststellungen sind von den aufgezeigten Wertungsfehlern nicht\nbetroffen; sie haben Bestand.\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nZeng Meyberg\n\nVorinstanz:\nLandgericht Frankfurt am Main, 21.08.2020 - 5/03 KLs 7/20 4711 Js 255460/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-18/2-str-7-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-18/2-str-7-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:37.100270+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-18/2-str-7-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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