{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2021-08-17_5_StR_235_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:170821B5STR235.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-08-17","aktenzeichen":"5 StR 235/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 235/21\n\nvom\n17. August 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:170821B5STR235.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. August 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. April 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitzes von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von\nBetäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei\nMonaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner\nauf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Die Überprüfung des Urteils\nhat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel führt jedoch zur\nUrteilsaufhebung, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB\nanzuordnen.\n\n2 1. Nach den Feststellungen erwarb und lagerte der 26 Jahre alte\nAngeklagte im Zeitraum von Juni bis August 2019 in drei Fällen jeweils\nunterschiedliche Betäubungsmittel, die er (überwiegend) gewinnbringend\nweiterverkaufen wollte. Er konsumierte seit seinem 17. Lebensjahr verschiedene\nDrogen. Auch noch während des Tatzeitraumes nahm er – neben gelegentlichem\nKonsum von Amphetaminen und Ecstasy – erhebliche Mengen an Kokain zu\nsich, zuletzt täglich ein bis zwei Gramm, deren Konsum er von den ihm legal zur\nVerfügung stehenden Mitteln nicht hätte bestreiten können. Nach seiner letzten\nTat, der eine Durchsuchung seiner Wohnung im August 2019 zugrundelag,\nentschied er sich – eigener Einlassung zufolge – abrupt für ein „abstinentes\nLeben“.\n\n3 Das Landgericht hat – sachverständig beraten – die Voraussetzungen für\ndie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\ngemäß § 64 StGB nur mit der knappen Begründung verneint, dass bei ihm bereits\nein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB nicht vorliege. Lediglich im\nZusammenhang mit der Frage einer Beschränkung der Steuerungsfähigkeit hat\nes im Anschluss an den Sachverständigen festgehalten, dass im Zeitraum der\nTatbegehung zwar ein kritischer Gebrauch von Kokain und Amphetaminen, aber\nkeine Substanzabhängigkeit des Angeklagten vorgelegen habe. Diesem sei es\ngelungen, ohne Hilfe Dritter weitgehend vom Drogenkonsum Abstand zu\nnehmen. Allerdings sei eine vollständige Abstinenz anzuzweifeln, da der\n\nAngeklagte bei einer Nachexploration im Dezember 2020 den Konsum von\nCannabidiol-Gras und – nach einer positiven Urinkontrolle – auch den Konsum\nvon Speed eingeräumt habe.\n\n4 2. Der Senat kann nicht prüfen, ob die Strafkammer von einem\nzutreffenden Verständnis eines Hanges im Sinne von § 64 StGB ausgegangen\nist.\n\n5 a) Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine\neingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung\nerworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren. Diese Neigung\nmuss noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 19. März 2013 – 3 StR 56/13; vom 10. Dezember 2018\n– 5 StR 427/18 mwN).\n\n6 b) Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Voraussetzung einer\nUnterbringung nach § 64 StGB war hier erforderlich, weil eine derartige Neigung\nbeim Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht fern lag.\nDanach konsumierte er bereits als Jugendlicher Cannabis und besuchte im Alter\nvon 18 Jahren Technopartys, auf denen er Erfahrungen mit sogenannten\nPartydrogen sammelte. Bis zum Tatzeitraum hatte er seinen täglichen\nKokainkonsum auf bis zu zwei Gramm gesteigert und noch im Dezember 2020\nmusste er entgegen seiner Einlassung, inzwischen ein abstinentes Leben zu\nführen, weiteren Drogenkonsum einräumen.\n\n7 3. Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt bedarf aufgrund des aufgezeigten Erörterungsmangels der\nerneuten Prüfung und Entscheidung.\n\n8 Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt mildere Strafen verhängt hätte. Die\nStrafaussprüche können deshalb bestehen bleiben.\n\nCirener Berger Mosbacher\n\nKöhler von Häfen\n\nVorinstanz:\nLandgericht Leipzig, 26.04.2021 - 8 KLs 101 Js 68279/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-17/5-str-235-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-17/5-str-235-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:43.302698+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-17/5-str-235-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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