{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:170821B5STR190.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-08-17","aktenzeichen":"5 StR 190/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 190/21\n\nvom\n17. August 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:170821B5STR190.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2021\n\na) im Schuldspruch in den Fällen II.1 sowie II.3a und 3b der\nUrteilsgründe dahin abgeändert, dass der Angeklagte\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\nb) aufgehoben\n\naa) im Strafausspruch in den Fällen II.3a und 3b; die\nEinzelstrafen entfallen,\n\nbb) im Schuld- und Strafausspruch in den Fällen II.5 bis 11,\n\ncc) im Gesamtstrafenausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten „unerlaubten“\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ sowie wegen\n„unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen unter Einbeziehung einer anderweitigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen aus\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Schuldsprüche wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind\nin den Fällen II.1 sowie II.3a und 3b der Urteilsgründe abzuändern und in den\nFällen II.5 bis 11 aufzuheben, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten\nrechtsfehlerhaft ist.\n\n3 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerte der Angeklagte\nim Januar und Februar 2020 gewinnbringend und zur Finanzierung seines Eigenkonsums Betäubungsmittel. Soweit er Cannabis und/oder Ecstasy verkaufte, entnahm er diese Drogen aus zwei zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafften\nund nicht vermischten Vorräten. Andere Betäubungsmittel erwarb er von seinem\nunbekannt gebliebenen Lieferanten. So veräußerte der Angeklagte aus dem\nEcstasy-Vorrat am 25. Januar (Fall II.3a), am 1. Februar (Fall II.1d) und am\n8. Februar 2020 jeweils Tabletten (Fall II.3b).\n\n4 aa) Die Verurteilung im Fall II.3b hat keinen Bestand. Das Landgericht hat\ndie Fälle II.3a und II.3b als selbständige Taten bewertet, dabei aber rechtsfehlerhaft übersehen, dass die veräußerten Tabletten aus einem Vorrat stammten und\nsich der Vertrieb daher auf eine einheitliche Betäubungsmittelmenge bezog, mit\nder Folge, dass die beiden Verkaufsgeschäfte zu einer Bewertungseinheit und\nzu einer Tat des Handeltreibens (Fall II.3a) verbunden werden (vgl. BGH,\nBeschluss vom 24. Januar 2017 – 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712).\n\n5 bb) Aber auch die Verurteilung im Fall II.3a hat zu entfallen. Hierzu hat der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:\n\nWährend das Marihuana und das Haschisch dem erst im\nJahr 2020 erworbenen Vorrat entstammten, rührten die Tabletten aus dem davon verschiedenen, bereits im Jahr 2018 erworbenen Vorrat her, aus dem heraus auch die beiden Umsatzgeschäfte im Fall II.3 der Urteilsgründe getätigt worden waren. Der\nAngeklagte hat daher bei einem Umsatzgeschäft (Fall II.1d)\ngleichzeitig Teilmengen von Betäubungmitteln aus zwei unterschiedlichen Vorräten veräußert. Das hat zur Folge, dass die beiden Bewertungseinheiten in den Fällen II.1 und II.3 der Urteilsgründe wegen der teilweisen Identität ihrer tatbestandlichen Ausführungshandlungen nicht mehr im Verhältnis der Tatmehrheit,\nsondern in demjenigen der Tateinheit zu einander stehen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 3 StR 487/16, NStZ\n2017, 711, 712).\n\n6 cc) Der Berichtigung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen,\nweil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung bringt die in den Fällen II.3a und 3b verhängten\nEinzelstrafen in Wegfall.\n\n7 b) Der jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin den Fällen II.5 bis 11 ergangene Schuldspruch ist mit den Einzelstrafen aufzuheben, da die konkurrenzrechtliche Beurteilung einer rechtlichen Nachprüfung\nnicht standhält.\n\n8 Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte am 1. Februar 2020 in\ndrei Fällen (17.27 Uhr; 18.21 Uhr; 18.59 Uhr) und ferner bei vier Gelegenheiten\nam 8. Februar 2020 (18.53 Uhr; 19.42 Uhr; 21.04 Uhr; 22.17 Uhr) jeweils Speed.\nDas Urteil teilt noch mit, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel bei seinem\nLieferanten bezog. Unklar bleibt hingegen, ob der Angeklagte die an den beiden\nTagen verkauften Einzelmengen jeweils unmittelbar zuvor beim Lieferanten erworben hatte oder er die Geschäfte aus einem einheitlichen Vorrat heraus abwickelte; im letztgenannten Fall stünden diese Umsatzgeschäfte nicht – wie vom\nLandgericht angenommen – im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, sondern\nwürden zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom\n28. Oktober 2020 – 1 StR 309/20 mwN). Angesichts des Zeitraums zwischen den\nEinzelverkäufen hätte es daher einer näheren Erörterung bedurft.\n\n9 2. Der Wegfall der Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen II.3a und\nII.3b sowie die Aufhebung der Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen II.5\nbis 11 zieht den Gesamtstrafenausspruch nach sich.\n\n10 3. Die Feststellungen zu den einzelnen Verkaufsvorgängen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen des neuen Tatgerichts dürfen mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.\n\n11 Zudem weist der Senat darauf hin, dass die ausdrückliche Bezeichnung\nals „unerlaubt“ im Betäubungsmittelstrafrecht entbehrlich ist, da Straftaten nach\ndem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 55/20).\nEbenso kann der Zusatz „in nicht geringer Menge“ zur rechtlichen Bezeichnung\neines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG entfallen, da der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG\nstets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (BGH, aaO).\n\nCirener RiBGH Dr. Berger Mosbacher\nist wegen Sonderurlaubs\nan der Unterschrift gehindert.\nCirener\n\nKöhler von Häfen\n\nVorinstanz:\nLandgericht Berlin, 09.03.2021 - (511 KLs) 273 Js 1035/20 (25/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-17/5-str-190-21","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-17/5-str-190-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:43.271935+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-17/5-str-190-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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