{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2021-06-17_X_ZR_39_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:170621UXZR39.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-06-17","aktenzeichen":"X ZR 39/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 39/19\nVerkündet am:\n17. Juni 2021\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:170621UXZR39.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom\n17. Juni 2021 durch die Richter Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß, die Richterinnen\nDr. Kober-Dehm und Dr. Marx sowie den Richter Dr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufungen gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des\nBundespatentgerichts vom 5. Dezember 2018 werden zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs sowie die\naußergerichtlichen Kosten der Klägerinnen im zweiten Rechtszug jeweils\nzur Hälfte zu tragen. Jede der Klägerinnen hat die außergerichtlichen\nKosten der Beklagten im zweiten Rechtszug sowie die Gerichtskosten\ndes zweiten Rechtszuges zu einem Viertel zu tragen. Im Übrigen haben\ndie Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 991 054\n(Streitpatents). Das Streitpatent beruht auf einer Patentanmeldung vom 6. November 1997 (NK2a) und einer Teilanmeldung vom 29. Dezember 1999 (NK2). Es\nnimmt die Prioritäten japanischer Anmeldungen vom 7. November 1996, 21. November 1996 und 19. Februar 1997 in Anspruch. Das Streitpatent, das am 6. November 2017 durch Zeitablauf erloschen ist, umfasst in der erteilten Fassung 16\nPatentansprüche.\n\n2 Die Patentansprüche 1 und 9 lauten in der Verfahrenssprache wie folgt:\n\n1. A CELP speech coder or decoder, comprising:\n\nan adaptive codebook (223) for generating an adaptive code vector;\n\na random codebook (221, 211), for generating a random code vector;\n\na synthesis filter (215) for receiving a random code vector generated from the random codebook (221, 211) so as to perform LPC\nsynthesis;\n\nmeans (225) for determining a voiced/unvoiced characteristic of the\ninput speech;\n\ncharacterized in that\n\nsaid random codebook (221, 211) is formed by an excitation vector\ngenerator comprising fixed waveform arranging means (182) for arranging one or more fixed waveforms (v1, v2, v3) stored in a fixed\nwaveform storage means (181) in accordance with the positions\n(P1, P2, P3) and polarities of an input impulse vector,\n\nand in that\n\nthe random codebook generates the random code vector in accordance with the determined voiced/unvoiced characteristic.\n\n9. A CELP speech coding or decoding method, comprising the\nsteps of:\n\ngenerating an adaptive code vector:\n\ndetermining a voiced/unvoiced characteristic of the input speech;\n\ngenerating a random code vector in accordance with said determined voiced/unvoiced characteristic by arranging one or more\nfixed waveforms in accordance with the positions (P1, P2, P3) and\npolarities of an input impulse vector;\n\noutputting the random code vector to a synthesis filter to perform\nLPC synthesis.\n\n3 Auf diese Patentansprüche sind die jeweils nachfolgenden Patentansprüche\nzurückbezogen.\n\n4 Die beiden Klägerinnen, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen werden, haben geltend gemacht, der\nGegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der Anmeldung hinaus und sei\nnicht patentfähig. Die Klägerin zu 1 hat zudem vorgetragen, das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit 32\nHilfsanträgen (Hilfsanträge 1 bis 4, 4A, 5, 5A, 6, 6A und 7 bis 29) verteidigt.\n\n5 Das Patentgericht hat das Streitpatent insoweit für nichtig erklärt, als dessen\nInhalt über die Fassung des Hilfsantrags 13 hinausgeht.\n\n6 Mit ihren Berufungen verfolgen die Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge\nweiter, wobei die Beklagte den Rechtsmitteln der Klägerinnen mit einem weiteren\nHilfsantrag (13A) entgegentritt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Berufungen sind jeweils zulässig, aber nicht begründet.\n\n8 I. Das Streitpatent betrifft einen CELP-Sprachcodierer oder -decodierer\nund ein Verfahren zur CELP-Sprachcodierung oder -decodierung.\n\n9 1. Das CELP (Code Excited Linear Predicition)-Verfahren dient der Codierung eines Sprachsignals, das von einem Sender zu einem Empfänger über eine\nLuftschnittstelle übertragen wird. Entsprechend den Erläuterungen in der Beschreibung führt der CELP-Sprachcodierer dafür eine lineare Vorhersage für jeden, auf\ndie Segmentierung der Sprache zurückgehenden Rahmen und für Anregungssignale durch. Hierbei finde ein adaptives Codebuch Verwendung, in dem bereits gebrauchte Anregungs-Vektoren gespeichert seien. Außerdem werde ein Zufalls-Codebuch eingesetzt, in dem eine Vielzahl von Zufalls-Vektoren gespeichert sei\n(Streitpatentschrift Abs. 3).\n\n10 Nach der Beschreibung ergibt sich die schematische Struktur eines bekannten Sprachcodierers des CELP-Typs aus der Figur 1 (Streitpatentschrift Abs. 4):\n\n11 Dieser Figur ist zu entnehmen, dass ein eingehendes Sprachsignal (10) zunächst analysiert wird, um den LPC-Koeffizienten für den Synthesefilter zu erhalten\n(11). Anschließend wird der Indexwert für den erhaltenen Koeffizienten quantifiziert\nbzw. codiert (12) und dem Synthese-Filter (13) zur Verfügung gestellt.\n\n12 Das gezeigte adaptive Codebuch (14) enthält eine Anzahl verschieden stark\nverzögerter Ausschnitte des bis zu diesem Zeitpunkt verwendeten Anregungssignals (adaptive Codevektoren). Der Anteil aus dem adaptiven Codebuch (14) ist\nmaßgeblich für die stimmhaften Anteile des rekonstruierten Sprachsignals. Demgegenüber stellt das Zufalls-Codebuch (15) Signale bereit, die insbesondere für die\nBildung stimmloser Laute bedeutsam sind (Zufalls-Codevektoren). Beide Vektoren\nwerden vor der Zusammenfügung zu einem Anregungssignal, das im Synthesefilter\nals Grundlage für das synthetisierte Sprachsignal verwendet wird, gewichtet. Das\nerfolgt in den dafür auf beiden Pfaden vorgesehenen Verstärkern (ga, gc).\n\n13 Nach der Beschreibung verbessern sich mit einer größeren Anzahl der gespeicherten Zufalls-Codevektoren auch die Möglichkeiten, einen Anregungsvektor\nzu erzeugen, der dem Anregungsvektor der eingegebenen Sprache möglichst nahekommt. Begrenzte Kapazitäten der Zufalls-Codebücher erlaubten es jedoch\nnicht, zu allen Anregungsvektoren passende Zufalls-Codevektoren im Zufalls-Codebuch zu speichern. Deshalb könne die Qualität der Sprachübertragung auf diesem\nWeg nicht in dem wünschenswerten Maße verbessert werden (Streitpatentschrift\nAbs. 13).\n\n14 Es sei vorgeschlagen worden, die Komplexität der notwendigen Berechnungen durch Verwendung eines algebraischen Anregungscodes (ACELP) zu reduzieren. Auch bei Verwendung des ACELP-Codes sei die Sprachqualität jedoch begrenzt (Streitpatentschrift Abs. 15 f.)\n\n15 2. Dem Streitpatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde,\ndie bei einem CELP-Sprachcodierer und -decodierer für die Erzeugung der Zufalls-Codevektoren benötigte Speicherkapazität zu reduzieren, ohne die Sprachqualität\nzu verschlechtern.\n\n16 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 der erteilten Fassung eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:\n\n17 1 A CELP speech coder or de- Ein CELP-Sprachcodierer oder -decoder, comprising: codierer umfassend:\n\n1.1 an adaptive codebook (223) ein adaptives Codebuch (223), um\nfor generating an adaptive adaptive Codevektoren zu erzeugen;\ncodevector;\n\n1.2 a random codebook (221, ein Zufalls-Codebuch (221, 211), um\n211) for generating a random einen Zufalls-Codevektor zu erzeucode vector; gen;\n\n1.3 a synthesis filter (215) for re- einen Synthese-Filter (215) zum\nceiving a random code vector Empfangen eines vom Zufalls-Codegenerated from the random buch (221, 211) erzeugten Zufallscodebook (221, 211) so as to Codevektors, um eine LPC-Synperform LPC synthesis; these auszuführen;\n\n1.4 means (225) for determining a Mittel (225) zum Bestimmen der\nvoiced/unvoiced characteristic stimmhaften/stimmlosen Charakteof the input speech; ristik der Eingangssprache;\n\n1.5 said random codebook (221, das besagte Zufalls-Codebuch (221,\n211) is formed by an excitation 211) wird von einem Anregungsvekvector generator comprising tor-Generator gebildet, der Mittel\nfixed waveform arranging zum Anordnen festgelegter Wellenmeans (182) formen (182) aufweist, die\n\n1.5.1 for arranging one or more eine oder mehrere festgelegte, in eifixed waveforms (v1, v2, v3) ner Speichereinrichtung für festgestored in a fixed waveform legte Wellenformen (181) gespeistorage means (181) cherte Wellenformen (v1, v2, v3)\n\n1.5.2 in accordance with the posi- in Übereinstimmung mit den Positiotions (P1, P2, P3) and polari- nen (P1, P2, P3) und den Polaritäten\nties of an input impulse vector, eines Eingangs-Impulsvektors anand ordnet, und\n\nin that in der\n\n1.6 the random codebook gener- das Zufalls-Codebuch einen mit der\nates the random code vector bestimmten, stimmhaften/stimmloin accordance with the deter- sen Charakteristik übereinstimmenmined voiced/unvoiced char- den Zufalls-Codevektor erzeugt.\nacteristic.\n\n18 Ferner schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 9 in der erteilten Fassung\nein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor:\n\n19 9 A CELP speech coding or de- Ein Verfahren der CELP-Sprach-Cocoding method, comprising dierung oder -decodierung, das die\nthe steps of: folgenden Schritte umfasst:\n\n9.1 generating an adaptive code Erzeugen eines adaptiven Codevector; vektors;\n\n9.2 determining a voiced/un- Bestimmen der stimmhaften/stimmvoiced characteristic of the in- losen Charakteristik der eingegangeput speech; nen Sprache;\n\n9.3 generating a random code Erzeugen eines Zufalls-Codevektors\nvector in accordance with said in Übereinstimmung mit der genanndetermined voiced/unvoiced ten Bestimmung der stimmhafcharacteristic by arranging ten/stimmlosen Charakteristik durch\none or more fixed waveforms Anordnung einer oder mehrerer festgelegter Wellenformen in Übereinstimmung mit den Positionen (P1,\n\nin accordance with the posi- P2, P3) und den Polaritäten eines\ntions (P1, P2, P3) and polari- Eingangs-Pulsvektors;\nties of an input impulse vector;\n\n9.4 outputting the random code Ausgabe des Zufalls-Codevektors an\nvector to a synthesis filter to einen Synthese-Filter zur Ausfühperform LPC synthesis. rung der LPC-Synthese.\n\n20 4. Verschiedene Merkmale bedürfen der Erläuterung.\n\n21 a) In Übereinstimmung mit dem Patentgericht ist der Fachmann ein Ingenieur der Elektrotechnik, insbesondere der Nachrichtentechnik, mit einem an einer Hochschule erworbenen Diplom oder einem vergleichbaren Abschluss und\nmehrjähriger Berufserfahrung sowie mit Kenntnissen auf dem Gebiet der akustischen Signalverarbeitung insbesondere von digitalen Sprachcodecs. Einem solchen Fachmann waren Verfahren zur Sprachcodierung geläufig, wie etwa CELP\nund ACELP.\n\n22 b) Aus der einleitenden Formulierung des Anspruchs 1 folgt, dass mit\nPatentanspruch 1 sowohl ein Codierer als auch ein Decodierer beansprucht wird.\nDa der Anspruch aber keine abschließende Beschreibung der beanspruchten Vorrichtungen enthält, müssen die beiden beanspruchten Vorrichtungen nicht in jeder\nHinsicht baugleich sein oder nach ihrer Beschaffenheit gleichen Zwecken dienen\nkönnen, sondern die Vorrichtungen müssen lediglich alle Merkmale der anspruchsgemäßen Lehre aufweisen und nur insofern übereinstimmen.\n\n23 c) Entsprechend dem bekannten CELP-Typ weist der beanspruchte\nSprachcodier oder -decodierer nach den Merkmalen 1.1 bis 1.3 ein adaptives Codebuch, ein Zufallscodebuch und einen LPC-Synthesefilter auf.\n\n24 d) Der Sprachcodierer oder -decodierer verfügt zudem über Mittel zum\nBestimmen der stimmhaften/stimmlosen Charakteristik der Eingangssprache.\n\n25 Bei dem in Figur 22 gezeigten Ausführungsbeispiel des 14. Modus\n\nweist der Codierer einen Quantisierer (225) auf, der den vom Multiplizierer bzw.\nVerstärker (224) ausgegebenen, verstärkten adaptiven Codevektor quantisiert\n(Streitpatentschrift Abs. 225). Der gezeigte Schalter (213´) stellt eine Verbindung\nder zum Synthesefilter (215) gehenden Leitung mit dem Zufalls-Codebuch A (211)\nher, wenn der Wert der quantisierten Pitch-Verstärkung klein ist. Das bedeutet zugleich, dass die Eingabe-Sprache stimmlos ist. Ist der Wert der quantisierten Pitch-Verstärkung dagegen groß und ist die Eingabe-Sprache demnach stimmhaft, stellt\n\nder Schalter (213´) eine Verbindung der zum Synthesefilter gehenden Leitung mit\ndem Zufalls-Codebuch B (221) her (Streitpatentschrift Abs. 229).\n\n26 Hinsichtlich der Ausführung eines Decodierers nach dem 14. Modus wird in\nder Beschreibung erläutert, dass dieser entsprechend dem in Figur 22 gezeigten\nCodierer mit den Zufalls-Codebüchern A (211) und B (211), dem Schalter (213´),\nder Zufallscodevektor-Verstärkung (gc) und dem Synthese-Filter (215) ausgebildet\nist. Der Decodierer bestimme nach Empfang der übertragenen, quantisierten Pitch-Verstärkung zunächst, ob der Schalter (213´) mit dem Zufalls-Codebuch A (211)\noder mit dem Zufalls-Codebuch B (221) verbunden werde. Danach erhalte er den\nAnregungsvektor unter Berücksichtigung der Code-Nummer und des Vorzeichens\ndes Zufalls-Codevektors (Streitpatentschrift Abs. 238). Soweit es in Abs. 238 wörtlich heißt \"… the coder side\", liegt dem mit Rücksicht auf den Kontext der Zitatstelle\nein offensichtlicher Schreibfehler zugrunde. Die Formulierung ist im Sinne von \"...\nthe decoder side …\" zu verstehen.\n\n27 Zudem ist in dem auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentanspruch 4\nvorgesehen, dass das Bestimmen der stimmhaften/stimmlosen Charakteristik auf\ndem Wert der quantisierten Pitch-Verstärkung, also dem Wert der quantisierten Verstärkung des adaptiven Codevektors beruht.\n\n28 Unter Berücksichtigung des genannten Ausführungsbeispiels sowie des Patentanspruchs 4, der in Anbetracht des Rückbezugs auf Patentanspruch 1 eine besonders vorteilhafte Ausführung der mit Patentanspruch 1 beanspruchten Vorrichtung betrifft, ist Merkmal 1.4 mit dem Patentgericht dahin auszulegen, dass die Bestimmung der stimmhaften/stimmlosen Charakteristik nicht zwingend unmittelbar\naus der Eingangssprache erfolgen muss, sondern dass die Lehre des Streitpatents\nauch die Bestimmung der Sprachcharakteristik anhand eines quantisierten, auf der\nEingangssprache beruhenden Signals, wie etwa des Werts der Pitch-Verstärkung,\numfasst.\n\n29 Dieses Verständnis ist allein sinnvoll. Denn mit Patentanspruch 1 wird neben\neinem Sprachcodierer auch ein Sprachdecodierer beansprucht, und aus der Funktion eines Sprachdecodierers in einem Kommunikationssystem folgt, dass der Decodierer die stimmhafte/stimmlose Charakteristik nicht unmittelbar aus der nur dem\nCodierer, nicht aber dem Decodierer vorliegenden Eingangssprache bestimmen\nkann (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2019 - X ZR 62/17, GRUR 2020, 159\nRn. 18 - Lenkergetriebe).\n\n30 e) Die Merkmale 1.5 bis 1.6 befassen sich mit der näheren Ausgestaltung\ndes Zufalls-Codebuchs.\n\n31 Merkmalsgruppe 1.5 sieht vor, dass das Zufalls-Codebuch von einem Anregungsvektor-Generator gebildet wird (Merkmal 1.5). Dieser muss wiederum Mittel\naufweisen, die geeignet sind, eine oder mehrere festgelegte, in einer Speichereinrichtung für festgelegte Wellenformen gespeicherte Wellenformen (Merkmal 1.5.1)\nin Übereinstimmung mit den Positionen und den Polaritäten eines Eingangs-Impulsvektors anzuordnen (Merkmale 1.5 und 1.5.2).\n\n32 Figur 18 zeigt im Zusammenhang mit dem 10. Modus beispielhaft einen solchen Anregungsvektor-Generator:\n\n33 Der hier gezeigte Anregungsvektor-Generator verfügt über einen Speicherabschnitt (181), in dem drei festgelegte Wellenformen mit verschiedenen Amplituden und Längen gespeichert sind, und zwar jeweils eine festgelegte Wellenform für\neinen Kanal. Zudem zeigt die Figur einen Anordnungsabschnitt (182), in dem die\ndem Speicher entnommenen, festgelegten Wellenformen jeweils in ihrer Gesamtheit kanalweise mit Rücksicht auf eine bestimmte Startposition (P1, P2, P3) angeordnet werden.\n\n34 Die ebenfalls den 10. Modus betreffende Tabelle 8\n\nsieht für die drei Kanäle des in Figur 18 beispielhaft gezeigten Anregungsvektor-Generators aber nicht nur mögliche Startpositionen (P1, P2, P3) der dem Speicher\nentnommenen, anzuordnenden Wellenformen vor, sondern auch die bei der Anordnung nach Merkmal 1.5.2 ebenfalls zu berücksichtigenden Polaritäten (Werte +/- 1\nunter Sign).\n\n35 Nach der der Tabelle 8 entsprechenden Anordnung der festgelegten Wellenformen mit Rücksicht auf Positionen und Polaritäten werden die angeordneten Wellenformen im Addierabschnitt (183) addiert, so dass ein hier als Anregungs-Codevektor bezeichneter Zufalls-Codevektor entsteht.\n\n36 Da der 10. Modus lediglich ein Ausführungsbeispiel eines Anregungsvektor-Generators nach Merkmalsgruppe 1.5 zeigt, wird dadurch weder die Art und Weise\nder Festlegung und Speicherung der festgelegten Wellenformen in einer Speichereinrichtung noch die Bestimmung der für die Anordnung der festgelegten Wellenformen maßgebenden Positionen und Polaritäten weiter konkretisiert, als dies den\nMerkmalen 1.5 bis 1.5.2 zu entnehmen ist.\n\n37 Nach Merkmal 1.5.1 ist zunächst ein Speicher vorgesehen, in dem festgelegte Wellenformen gespeichert sind. Eine Speicherung nur bestimmter Daten, die\nim Rahmen einer späteren Berechnung von Wellenformen Verwendung finden,\nreicht demgegenüber nicht aus.\n\n38 Schon Merkmal 1.5 lässt sich entnehmen, dass die dort beschriebenen Anordnungsmittel geeignet sein müssen, dem vorgenannten Speicher die festgelegten\nWellenformen zu entnehmen und dieselben in eine Anordnung zu bringen. Diese\nAnordnung betrifft nicht lediglich Ausschnitte der festgelegten Wellenformen oder\nvon den gespeicherten, festgelegten Wellenformen abgeleitete, auf weiteren\nRechenschritten beruhende Daten, sondern anzuordnen sind die dem Speicher entnommenen Wellenformen als solche.\n\n39 Merkmal 1.5.2 sieht vor, dass sich diese Anordnung sowohl nach den Positionen als auch nach den Polaritäten eines Eingangs-Impuls-Vektors richtet, also\netwa nach den der Tabelle 8 zu entnehmenden Werten. Eingangs-Impuls-Vektor\nbesagt in diesem Zusammenhang lediglich, dass die streitpatentgemäße Vorrichtung für die Zwecke der Anordnung einen Vektor mit bestimmten Positionen und\ndiesen Positionen zugeordneten Polaritäten erzeugen und verwenden können\nmuss.\n\n40 f) Merkmal 1.6 regelt schließlich, dass die Generierung des Zufalls-Codevektors in Abhängigkeit von der stimmhaften/stimmlosen Charakteristik erfolgt, wie sie durch die nach Merkmal 1.4 vorgesehenen Mittel auf Grundlage der\nEingangssprache bestimmt worden ist.\n\n41 g) Da den erläuterten Merkmalen des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung nicht zu entnehmen ist, dass die beanspruchte Vorrichtung über mindestens zwei Zufalls-Codebücher verfügen muss, die für die Erzeugung verschiedener Zufalls-Codevektoren abhängig von der Sprachcharakteristik zugeschaltet\nwerden können, sondern insbesondere in den Merkmalen 1.2, 1.5 und 1.6 nur von\neinem bestimmten, streitpatentgemäß ausgebildeten Zufalls-Codebuch die Rede\nist, beansprucht das Streitpatent auch solche, den übrigen Merkmalen entsprechende Vorrichtungen, die nur über ein einziges im Sinne der Merkmalsgruppe 1.5\nausgebildetes Zufalls-Codebuch verfügen und hiermit einen der stimmhaften und\nstimmlosen Sprachcharakteristik angepassten Zufalls-Codevektor erzeugen (Merkmal 1.6).\n\n42 h) In den Merkmalen des Verfahrensanspruchs 9 hat das Zufalls-Codebuch keine ausdrückliche Erwähnung gefunden. Allerdings sieht Merkmal 9.1 die\nErzeugung eines adaptiven Codevektors vor und Merkmal 9.3 regelt die Erzeugung\neines Zufalls-Codevektors im Sinne des Merkmals 1.5.2. Dementsprechend ver-\n\nsteht der Fachmann, dass die Merkmale des Patentanspruchs 9 lediglich die Verfahrensschritte bei der Nutzung einer Patentanspruch 1 entsprechenden Vorrichtung betreffen.\n\n43 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n44 Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten und in den mit den Hilfsanträgen 1 bis 12 verteidigten Fassungen gehe über den Inhalt der Anmeldung hinaus.\nDenn die in den Merkmalen 1.2 und 1.6 des Patentanspruchs 1 vorgesehene Ausführung mit nur einem einzigen Zufalls-Codebuch sei darin nicht unmittelbar und\neindeutig offenbart.\n\n45 Demgegenüber gehe der Gegenstand des Streitpatents gemäß Hilfsantrag\n13 nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus. In dieser Fassung seien in den\nMerkmalen 1.4A, 1.4B und 1.8 des Patentanspruchs 1 - entsprechend dem Offenbarungsgehalt der Anmeldung - zwei Zufalls-Codebücher vorgesehen, zwischen\ndenen eine Auswahl getroffen werde, wobei diese zwingend zugunsten des ersten\nZufalls-Codebuchs erfolge, wenn der Wert der quantisierten Pitch-Verstärkung klein\nsei.\n\n46 Es liege auch nicht deshalb eine unzulässige Erweiterung vor, weil sich die\nBestimmung der stimmhaften/stimmlosen Charakteristik der Sprache in Merkmal\n1.4 des Patentanspruchs 1 nicht nur auf den Codierer, sondern auch auf den Decodierer beziehe. Der Fachmann verstehe diese Bestimmung nicht so, dass sie unmittelbar aufgrund der Eingangssprache erfolgen müsse, sondern auch im Sinne\nder Bestimmung eines Werts, aus dem sodann die stimmhafte/stimmlose Charakteristik abgeleitet werden könne. Der zuletzt genannte Wert erlaube eine Bestimmung im Sinne des Merkmals 1.4 nicht nur in einem Codierer, sondern nach seiner\nÜbertragung auch in einem Decodierer. Da dem Fachmann klar sei, dass die Eingangssprache im Decodierer nicht vorliege und er bestrebt sei, dem Patent einen\n\nsinnvollen Gehalt zu geben, gehe er davon aus, dass ein die Stimmhaftigkeit/Stimmlosigkeit signalisierender Wert in beiden Vorrichtungen Verwendung finde und vom\nCodierer ausgehend an den Decodierer übertragen werde.\n\n47 Auch das Merkmal 1.5.2 sei ursprungsoffenbart. Zwar nenne die Anmeldung\nden Begriff des Eingangs-Impuls-Vektors nicht ausdrücklich. Jedoch habe der Fachmann der den 10. Modus betreffenden Tabelle 8 alle Komponenten des Merkmals\n1.5.2 entnehmen können.\n\n48 Die Merkmale 6.1 und 6.3 seien ebenfalls in der Anmeldung offenbart. Das\nArgument der Klägerin zu 1, in der Anmeldung sei das Erzeugen eines adaptiven\nCodevektors sowie eines Zufalls-Codevektors immer nur in Verbindung mit einem\nadaptiven Codebuch sowie einem Zufalls-Codebuch offenbart, es sei die Erzeugung eines Zufalls-Codevektors aber auch ohne Zufalls-Codebuch, wie beispielsweise unter Verwendung eines Zufallsgenerators möglich, so dass nur das Erzeugen eines Zufalls-Codevektors in Verbindung mit einem Zufalls-Codebuch ursprungsoffenbart sei, greife nicht durch, da auch die Erzeugung eines Zufalls-Codevektors durch einen Zufallsgenerator eine weitere Komponente erfordere, die der\nFachmann dann im Sinne eines Zufalls-Codebuchs verstehe.\n\n49 Mit dem Gegenstand des Streitpatents nach Hilfsantrag 13 werde auch nicht\nder Schutzbereich erweitert. Denn danach würden nur noch Vorrichtungen und Verfahren mit mindestens zwei Zufalls-Codebüchern beansprucht. Ferner sei die Bestimmung der stimmhaften/stimmlosen Charakteristik auf die Verwendung der\nquantisierten Vektor-Verstärkung beschränkt.\n\n50 Die Erfindung sei auch in Bezug auf die Bestimmung der stimmhaften/stimmlosen Charakteristik im Decodierer so deutlich offenbart, dass ein Fachmann sie\nausführen könne. Mit Rücksicht darauf, dass die Eingangssprache im Decodierer\n\nnicht vorliege, sei diese Bestimmung im Sinne einer Analyse des übermittelten Verstärkungswerts zu verstehen. Eine solche Analyse erfolge aber auch im Decodierer,\nweil von ihrem Ergebnis die Auswahl des Codebuchs abhänge.\n\n51 Im Hinblick auf die Funktion des Quantisierers für die Codeverstärkung und\ndie Bestimmung des stimmhaften/stimmlosen Charakters der Sprache sei die Erfindung ebenfalls ausführbar offenbart, zumal in der Fassung des Hilfsantrags 13 nun\nausdrücklich auf die Verwendung des betreffenden Werts als Parameter hingewiesen werde und dieser Parameter aus herkömmlichen CELP-Vorrichtungen bekannt\nsei. Damit werde ein konkreter Weg zur Ausführung der Erfindung aufgezeigt.\n\n52 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 13\nsei auch neu. Denn keine der in den im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbare die in Merkmal 1.4B vorgesehene Einrichtung zur Auswahl eines ersten\noder zweiten Codebuchs nach dem Wert der Verstärkung. Im Falle eines kleinen\nVerstärkungswerts bzw. einer stimmlosen Eingangssprache werde das eine Zufalls-Codebuch nach Merkmal 1.8 ausgewählt.\n\n53 Die US-amerikanische Patentschrift 5 396 576 (D14) betreffe eine Sprachcodierung, die ein Zufalls-Codebuch benutze und auf CELP- sowie VSELP (Vector\nSumm Excited Linear Prediction) anwendbar sei. Für den Fall einer geringen Verstärkung werde hier aber nicht zwischen Codebüchern, sondern jeweils innerhalb\nder Zufalls-Codebücher geschaltet, wie insbesondere Figur 7 zeige.\n\n54 Der europäischen Patentanmeldung 515 138 (D5) seien weder die das\nzweite Zufalls-Codebuch betreffenden Merkmale 1.4A und 1.4B noch die Merkmale\n1.6 bis 1.8 zu entnehmen.\n\n55 In der US-amerikanischen Patentschrift 5 488 704 (D6) sei ein Zufalls-Codebuch mit einem Anregungsvektor-Generator, der einen Speicher und eine Anord-\n\nnungsvorrichtung für festgelegte Wellenformen enthalte, nicht vorgesehen. Außerdem fehle es an der Offenbarung von Mitteln zur Auswahl zwischen zwei Zufalls-Codebüchern. Die Auswahl der D6 betreffe vielmehr jeweils das vollständig erzeugte Anregungssignal.\n\n56 Da der Fachmann den Entgegenhaltungen keine Anregungen im Sinne einer\nFortbildung gemäß den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der Fassung des\nHilfsantrags 13 entnehmen könne, beruhe sein Gegenstand auch auf erfinderischer\nTätigkeit.\n\n57 Zweifelhaft sei bereits, ob der Fachmann die der Verbesserung der Übertragung stimmhafter Sprache dienende Lösung der D14 überhaupt für die vom Streitpatent unternommene Verbesserung der Codierung bzw. Decodierung stimmloser\nSprachanteile heranziehen werde. Jedenfalls aber ergebe sich aus der D14 keine\nVeranlassung, ihre auf die stimmhafte Sprache bezogene Lösung auf die Übertragung stimmloser Sprache zur Anwendung zu bringen. Hinzu komme, dass die D14\nausdrücklich darauf hinweise, dass ihre Lösung nur für die stimmhafte Sprache\ngelte.\n\n58 Ebenso zweifelhaft sei, ob der mit der Verbesserung der Sprachqualität befasste Fachmann die D5 heranziehen werde. Denn der dort offenbarten Lösung\nhabe die Aufgabe zugrunde gelegen, bei CELP-Vorrichtungen und Verfahren eine\nmöglichst effiziente Codebuch-Speicherung und -Suche mit geringer Rechenleistung mit möglichst geringen Einbußen der Sprachqualität zu erlauben, während das\nStreitpatent die Sprachqualität von stimmlosen Signalen bei ACELP-Vorrichtungen\nund -Verfahren zu verbessern suche. Aber selbst dann, wenn man die Heranziehung von D5 unterstelle und ferner annehme, dass der Fachmann ausgehend von\nD5 zu einer Bestimmung der stimmhaften/stimmlosen Charakterisierung aufgrund\ndes Verstärkungswerts im Sinne des Merkmals 1.7 gelange, ergebe sich aus der\n\nD5 keine Anregung, ein zweites Zufalls-Codebuch sowie eine Vorrichtung für ein\nvom Verstärkungswert abhängiges Umschalten vorzusehen.\n\n59 Die D6 sehe ebenfalls kein Umschalten zwischen verschiedenen Zufalls-Codebüchern nach dem Verstärkungswert vor, sondern eine Selektion der vollständigen, gewichteten Anregungssignale. Eine Anregung zu einer Abänderung im\nSinne der streitpatentgemäßen Lösung sei D6 nicht zu entnehmen. Hinzu komme,\ndass sich daraus eine deutlich komplexere und dementsprechend nachteilige Codebuch-Architektur ergeben hätte. Der Fachmann habe ebenso wenig Anlass gehabt,\neines der Zufalls-Codebücher als Anregungsvektor-Generator mit nach Positionen\nund Polaritäten eines Eingangs-Impulsvektors angeordneten, festgelegten Wellenformen auszugestalten und eine Auswahl abhängig vom Verstärkungswert vorzusehen.\n\n60 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.\n\n61 1. Das Patentgericht hat zutreffend entschieden, dass der Gegenstand\nvon Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht.\n\n62 a) Nach der Rechtsprechung des Senats gelten für die Beurteilung, ob\nder Gegenstand des Patentanspruchs über die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinausgeht, die Grundsätze der Neuheitsprüfung. Danach kommt es darauf an,\nob der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung\nentnehmen kann (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2018 - X ZR 89/07, BGHZ 179,\n168 Rn. 25 - Olanzapin). Stellen sich die in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen\nanhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen technischen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der vom Patent allgemeiner beanspruchten Lehre dar und kann diese Lehre der Anmeldung unmittelbar und\neindeutig als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnommen werden, geht\n\ndiese nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli\n2016 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63, Rn. 25 = GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal).\n\n63 b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat das Patentgericht zutreffend entschieden, dass die ursprünglichen Anmeldeunterlagen die Erzeugung eines\nmit der stimmhaften oder stimmlosen Charakteristik der Eingangssprache übereinstimmenden Zufalls-Codevektors auch aus nur einem einzigen Zufalls-Codebuch\nnicht eindeutig und unmittelbar offenbaren (Merkmal 1.6).\n\n64 aa) Als 14. Modus ist in der Anmeldung (wie auch im Streitpatent) ein\nCELP-Sprachcodierer beschrieben und in der bereits oben wiedergegebenen Figur\n22 gezeigt.\n\n65 Bei diesem Sprachcodierer wird entsprechend dem eingehenden Sprachsignal zunächst von dem adaptiven Codebuch (223), dem Pitch-Verstärker (ga; 224)\nund dem Quantisierer (225) die Code-Nummer und der Wert der quantisierten Pitch-Verstärkung eines adaptiven Codevektors erzeugt. In Abhängigkeit von diesem\nWert verbindet der Schalter (213´) entweder das Zufalls-Codebuch A (211) oder das\nZufalls-Codebuch B (221) mit dem Verstärker für den Zufalls-Codevektor (gc) und\ndem nachfolgenden Synthesefilter (215). Mit dem Zufalls-Codebuch A (211) wird\ndie Verbindung hergestellt, wenn die quantisierte Pitch-Verstärkung klein ist und\ndeshalb angenommen wird, dass die Eingangssprache stimmlos ist, während zum\nZufalls-Codebuch B (221) geschaltet wird, wenn die quantisierte Pitch-Verstärkung\ngroß ist und deshalb angenommen wird, dass die Eingangssprache stimmhaft ist.\nDas Zufalls-Codebuch A (211) kann von einem Anregungsvektor-Generator entsprechend den Merkmalen 1.5 bis 1.5.2 gebildet sein (NK2a, S. 99 Z. 10 ff., S. 103\nZ. 2 ff., jeweils in Verbindung mit Tabelle 8), während dies für das Zufalls-Codebuch\nB (221) nicht gezeigt ist. In dem in Figur 22 gezeigten Ausführungsbeispiel wird das\n\nZufalls-Codebuch B (221) vielmehr durch den Impuls-Sequenz-Abschnitt (222) gebildet (NK2a, S. 100, Z. 20 ff., S. 103, Z. 14 ff.). Alternativ können die Anregungsvektor-Strukturen des Zufalls-Codebuchs B (221) nach der Beschreibung der Anmeldung etwa durch Anregungsvektor-Erzeugungs-Informationen mit einer algebraischen Struktur gebildet werden (NK2a, S. 103, Z. 17 ff.).\n\n66 bb) In der Anmeldung unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart ist damit nur ein CELP-Sprachcodierer, der über zwei Zufalls-Codebücher verfügt, von denen eines den Merkmalen 1.2, 1.5 bis 1.5.2 entspricht, und\nbei dem die Entscheidung, welches der beiden Zufalls-Codebücher geschaltet wird,\nvon dem Wert der quantisierten Pitch-Verstärkung abhängt. Nicht offenbart ist hingegen ein CELP-Sprachcodierer, bei dem unabhängig von einer solchen Schaltung\nein den Merkmalen 1.2, 1.5 bis 1.5.2 entsprechendes Zufalls-Codebuch einen mit\nder bestimmten, stimmhaften/stimmlosen Charakteristik übereinstimmenden Zufalls-Codevektor erzeugt (Merkmal 1.6).\n\n67 cc) Die Ansprüche 24 und 64 der Anmeldung betreffen zwar einen CELP-Sprachcodierer und -decodierer, der neben einem adaptiven Codebuch und einem\nLPC-Synthesefilter lediglich ein Zufalls-Codebuch entsprechend den Merkmalen\n1.2, 1.5 bis 1.5.1 umfasst, um einen Anregungsvektor zu erzeugen, während ein\nzweites Zufalls-Codebuch erst in den Ansprüchen 25 ff. und 65 ff. vorgesehen ist.\nDie Ansprüche 24 und 64 offenbaren aber nicht, dass das eine Zufalls-Codebuch\nauch abhängig von der bestimmten stimmhaften/stimmlosen Charakteristik verschiedene, jeweils passende Zufalls-Codevektoren erzeugen kann. Ein solches\nVerständnis ergibt sich auch nicht unter zusätzlicher Berücksichtigung der Ausführungen in der Anmeldung zum 14. Modus. Denn darin ist allein beschrieben, dass\nsich die Schaltung zwischen den beiden Zufalls-Codebüchern nach der stimmhaften/stimmlosen Charakteristik des Sprachsignals auf Grundlage des adaptiven\nCodevektors richtet. Daraus ergibt sich aber nicht, dass bei der Ausgestaltung des\n\nCELP-Codierers oder -Decodierers gemäß Modus 14 das zweite Zufalls-Codebuch\nauch weggelassen werden kann.\n\n68 dd) Es kann dahinstehen, ob, wie der Sachverständige der Beklagten\nProf. F. ausführt, nach dem Verständnis des Fachmanns zwei oder beliebig viele Codebücher auch zusammen als ein einziges Codebuch betrachtet werden\nkönnen, etwa indem die Kombination der Codevektoren durch Addition oder durch\nSelektion erfolgt. Selbst unter Zugrundelegung eines solchen Verständnisses des\nFachmanns zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents hätte sich eine solche Kombination von Codebüchern und Codevektoren allenfalls aufgrund selbständiger fachlicher Überlegungen ergeben, nicht aber aus dem unmittelbaren und eindeutigen\nOffenbarungsgehalt der Anmeldung. Denn darin wird im Hinblick auf Modus 14\nallein eine Ausgestaltung des CELP-Codierers mit mindestens zwei Zufalls-Codebüchern beschrieben. Auch sieht die Anmeldung für die beiden Zufallscodebücher\nA (211) und B (221) abweichende Zufalls-Codevektoren vor.\n\n69 2. Das Patentgericht hat weiterhin zutreffend entschieden, dass die Gegenstände des Streitpatents gemäß den Hilfsanträgen 1, 2, 3, 4, 4A, 5, 5A, 6, 6A\nund 7 bis 12 ebenfalls über den Inhalt der Anmeldung hinausgehen, weil sie nicht\nanders zu beurteilen sind als die erteilte Fassung. Insofern gelten die vorstehenden\nErwägungen sinngemäß.\n\n70 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsanträgen 10 bis 12 sieht zwar vor, dass der\nZufalls-Codevektor ausgewählt wird aus einem Zufalls-Codevektor, der entsprechend der Anordnung in den Merkmalen 1.5 bis 1.5.2 erzeugt worden ist, und einem\nZufalls-Codevektor, der nicht entsprechend dieser Anordnung modifiziert worden\nist. In der Anmeldung eindeutig und unmittelbar offenbart ist aber nur, dass die beiden Zufalls-Codevektoren, zwischen denen ausgewählt wird, jeweils durch ein entsprechendes Zufalls-Codebuch gebildet werden, so dass auch insoweit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht.\n\n71 3. Das Patentgericht hat schließlich richtig entschieden, dass das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 13 Rechtsbestand hat.\n\n72 a) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 13 unterscheidet sich von der\nerteilten Fassung durch die Hinzufügung der folgenden Merkmale:\n\n73 1.4A a second random codebook ein zweites Zufalls-Codebuch zur Erfor generating random code zeugung eines Zufalls-Codevektors;\nvectors; and und\n\n1.4B selecting means for selecting Auswahlmittel zur Auswahl des beone of said random codebook sagten Zufalls-Codebuchs oder des\nand said second random genannten zweiten Zufalls-Codecodebook; buchs;\n\n1.7 wherein the determination of wobei die Bestimmung der stimmhafthe voiced/unvoiced charac- ten/stimmlosen Charakteristik der Einteristic of the input speech is gangssprache auf dem Wert der quanbased on a value of a quan- tisierten Pitch-Verstärkung beruht,\ntized pitch gain, and und\n\n1.8 if the value of the quantized die genannten Auswahlmittel das bepitch gain is small, by which it sagte Zufalls-Codebuch auswählen,\nis considered that the input wenn der Wert der quantisierten Pitchspeech is unvoiced said se- Verstärkung gering ist, so dass von eilecting means selects said ner stimmlosen Eingangssprache\nrandom codebook. ausgegangen wird.\n\n74 Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 13 unterscheidet sich von Patentanspruch 9 der erteilten Fassung, an dessen Stelle er tritt, durch folgende weitere\nMerkmale:\n\n75 6.3A wherein one of a random code wobei einer der von der besagten\nvector generated by said arrang- Anordnung erzeugter Zufallsing and a random code vector not Codevektor und ein nicht von der\nmodified by said arranging is se- besagten Anordnung modifizierter\nlected. Zufalls-Codevektor ausgewählt\nworden ist.\n\n6.5 wherein the determination of the wobei die Bestimmung der stimmvoiced/unvoiced characteristic of haften/stimmlosen Charakteristik\nthe input speech is based on a der Eingangssprache auf einem\nvalue of a quantized pitch gain, Wert einer quantisierten Pitchand Verstärkung beruht, und\n\n6.6 if the value of the quantized pitch der von der Anordnung erzeugte\ngain is small, by which it is consid- Zufalls-Codevektor ausgewählt\nered that the input speech is un- wird, wenn der Wert der quantivoiced, the random code vector sierten Pitch-Verstärkung gering\ngenerated by the arranging is se- ist, so dass eine stimmlose Einlected. gangssprache angenommen wird.\n\n76 b) Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2 ist hinsichtlich der Lehre aus\nPatentanspruch 1 in vorgenannter Fassung im Hinblick auf die Merkmale 1.4B, 1.6\nund 1.8 nicht unklar, ob die stimmhafte/stimmlose Charakteristik der Eingangssprache die Funktionsweise des ersten Codebuchs oder die der Auswahleinrichtung beeinflusst. Aus Patentanspruch 1 ergibt sich vielmehr mit hinreichender Klarheit, dass\n\ndie stimmhafte/stimmlose Charakteristik aufgrund der entsprechenden Auswahl des\nZufalls-Codebuchs in die Generierung des Zufalls-Codeverktors eingeht.\n\n77 c) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 13 ist zulässig. Insbesondere\nliegt eine unzulässige Erweiterung nicht vor.\n\n78 aa) Dass die Merkmale 1 bis 1.3, 1.4A, 1.5, 1.5.1 und 1.7 in den Unterlagen der Anmeldung offenbart sind, ergibt sich aus den zutreffenden Ausführungen\nim angefochtenen Urteil.\n\n79 bb) Die Klägerinnen haben nicht erheblich in Abrede gestellt, dass sowohl\ndie Anmeldung als auch die Teilanmeldung die Ausstattung des beanspruchten\nCELP-Sprachcodierers mit Mitteln zum Bestimmen der stimmhaften/stimmlosen\nCharakteristik der Eingangssprache (Merkmal 1.4) offenbaren.\n\n80 Soweit die Klägerinnen einwenden, dies gelte nicht für den gleichfalls in Patentanspruch 1 beanspruchten CELP-Sprachdecodierer, kann ihnen nicht gefolgt\nwerden. Vielmehr hat das Patentgericht eine unzulässige Erweiterung auch insoweit\nzu Recht verneint.\n\n81 Wie schon im Zusammenhang mit der Auslegung der Merkmale des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung ausgeführt, ist Merkmal 1.4 dahin zu\nverstehen, dass die Bestimmung der stimmhaften/stimmlosen Charakteristik nicht\nzwingend unmittelbar aufgrund der dem Decodierer nicht vorliegenden Eingangssprache erfolgen muss, sondern die erfindungsgemäße Lehre auch eine Bestimmung der Sprach-Charakteristik anhand eines auf der Eingangssprache beruhenden, quantisierten Werts der Pitch-Verstärkung erlaubt. Eine solche Ausgestaltung\nwird in der Anmeldung und der Teilanmeldung hinsichtlich des 14. Modus offenbart,\nsoweit darin beschrieben ist, dass der Sprachdecodierer nach Bestimmung der\nGröße der übertragenen quantisierten Pitch-Verstärkung das Zufalls-Codebuch A\n(211) oder das Zufalls-Codebuch B (221) schaltet (NK2a, S. 101, Z. 22 ff.; NK2,\n\nS. 101, Z. 22 ff., vgl. auch NK2, Anspruch 4). Dabei geschieht die Bestimmung mittelbar entsprechend der stimmhaften/stimmlosen Charakteristik der Eingangssprache (NK2a, S. 99, Z. 4 ff.; NK2, S. 99, Z. 4 ff.).\n\n82 cc) Sowohl in der Anmeldung als auch in der Teilanmeldung ist Merkmal\n1.5.2 offenbart. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Begriff \"Eingangs-Impulsvektor\" hier keine Erwähnung gefunden hat.\n\n83 Aus den Einleitungen der Anmeldung und der Teilanmeldung ergibt sich,\ndass in CELP-Sprachcodierern und -decodierern mit algebraischer Anregung das\nZiel der Zufallcode-Suche immer als Pulssequenzvektor codiert ist. Zur Überwindung der damit verbundenen begrenzten Sprachqualität (NK2a, S. 7, Z. 21 ff.; S. 8,\nZ. 9 ff.; NK2, S. 7, Z. 21 ff.; S. 8, Z. 9 ff.) wird unter anderem ein Anregungsvektor-Generator für einen CELP-Sprachcodierer und -decodierer vorgeschlagen, der dafür ausgelegt ist, gespeicherte und festgelegte Wellenformen an bestimmten, auf\nInformationen über mögliche Startpositionen basierenden Positionen anzuordnen\nund aufzuaddieren, um einen Anregungsvektor zu erzeugen (NK2a, S. 9, Z. 8 ff.;\nNK2, S. 9, Z. 8 ff.). Zudem ist erwähnt, dass ein Anordnungsabschnitt Informationen\nüber mögliche Startpositionen für die festgelegten Wellenformen \"algebraisch\" erzeugen könne (NK2a, S. 9, Z. 18 ff.; NK2, S. 9, Z. 18 ff.).\n\n84 Diese allgemeinen Ausführungen werden in der Anmeldung und Teilanmeldung hinsichtlich des 10. Modus weiter dahin konkretisiert, dass sich die Position,\nan der die festgelegte Wellenform zur Erzeugung eines Anregungsvektors angeordnet sei (vgl. Figur 18), nach einer Tabelle bestimme, wie zum Beispiel der bereits\ngezeigten Tabelle 8. Tabelle 8 enthält Informationen zu Kanalnummern, zu Amplituden und Polaritäten sowie zu möglichen Startpositionen für die festgelegten Wellenformen.\n\n85 Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch in Anbetracht der ausdrücklich erwähnten Möglichkeit, die Informationen über in Betracht kommende Startpositionen für die festgelegte Wellenform algebraisch zu erzeugen, entnimmt der\nFachmann Tabelle 8 in Verbindung mit Figur 18 einen algebraischen erzeugten\nVektor mit Positionen (P1, P2, P3) und Polaritäten (+/-). Mit diesem Vektor wird\nzwecks Bestimmung der Startpositionen der festgelegten Wellenform ein Impuls erzeugt. Nach den Feststellungen des Patentgerichts entspricht dies wiederum der\ntypischen Struktur eines algebraischen Codebuchs, wie sie beispielsweise in der\nITU-T Recommendation G729 (03/96) - General Aspects of Digital Transmission\nSystems - Coding Of Speech At 8 kbit/s Using Conjugate-Structure Algebraic-Code-Excited Linear-Prediction (CS-ACELP) (D10, S. 19 f., 3.8 Table 7) enthalten ist. Das\nist dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens bekannt.\n\n86 dd) Unter Zugrundelegung dieses unmittelbaren und eindeutigen Offenbarungsgehalts der Anmeldung und der Teilanmeldung geht Patentanspruch 1 auch\nin Bezug auf die mit dem Hilfsantrag 13 hinzugefügten Merkmale 1.4B, 1.6 und 1.8\nnicht über den Inhalt der Anmeldung oder der Teilanmeldung hinaus.\n\n87 ee) Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2 reicht auch der Gegenstand\nvon Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 13 nicht weiter als der Inhalt der Anmeldung und der Teilanmeldung.\n\n88 Nach Merkmal 6.3A sieht die Verfahrenslehre aus Patentanspruch 6 gemäß\nHilfsantrag 13 zwei Zufallsvektoren vor, und zwar einen, der mittels einer Merkmal\n6.3 entsprechenden Anordnung erzeugt worden ist, und einen, der nicht entsprechend Merkmal 6.3 modifiziert worden ist. Von diesen zwei Zufallsvektoren ist einer\nmit Rücksicht auf den Wert der quantisierten Pitch-Verstärkung nach Merkmal 6.6\nauszuwählen. Diese Auswahl ist in der Anmeldung und der Teilanmeldung insofern\noffenbart, als nach dem 14. Modus die Entscheidung, welches der beiden Zufalls-\n\nCodebücher - A (211) oder B (221) - zugeschaltet wird, von dem Wert der quantisierten Pitch-Verstärkung abhängt (NK2a, S. 99, Z. 4 ff.; NK2, S. 99, Z. 4 ff.). Dabei\nerzeugt das Zufalls-Codebuch A (211) den Zufallscodevektor entsprechend der Anordnung in Merkmal 6.3, während dies bei der Erzeugung des Zufallscodevektors\ndurch das Zufalls-Codebuch B (221) in einer anderen Weise geschieht (NK2a,\nS. 99, Z. 10 ff.; S. 100, Z. 20 ff.). Richtig ist zwar, dass insoweit die Erzeugung der\nbeiden unterschiedlichen Zufalls-Codevektoren durch zwei unterschiedliche Zufalls-Codebücher nicht ausdrücklich erwähnt wird. Das führt aber im Hinblick darauf,\ndass es sich bei Patentanspruch 6 um einen Verfahrensanspruch handelt, nicht zu\neiner unzulässigen Erweiterung. Denn, wie auch das Patentgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, erfordert die Erzeugung eines Zufalls-Codevektors jeweils eine\nweitere Komponente, die wiederum als Zufalls-Codebuch anzusehen ist, so dass\nauch insoweit keine unzulässige Erweiterung gegeben ist.\n\n89 d) Der Gegenstand des Streitpatents gemäß Hilfsantrag 13 ist auch so\ndeutlich offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann. Das ergibt sich aus den\nzutreffenden Gründen des patentgerichtlichen Urteils.\n\n90 e) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 13 ist patentfähig.\n\n91 aa) Er ist in D14 weder offenbart, noch wird er durch diese nahegelegt.\n\n92 (1) D14 betrifft ein Sprachcodierverfahren, das ein Zufalls-Codebuch verwendet, bei dem CELP- oder VSELP-(vector sum excited linear prediction)-Sprachcodierung eingesetzt wird. An bis dahin bekannten Verfahren wird beanstandet,\ndass die Periodizität des Anregungssignals nur auf die Komponente des vorhergehenden Rahmens beschränkt sei, weshalb Periodizität nicht klar ausgedrückt sei\nund sich die wiederhergestellte Sprache heiser und nicht fließend anhöre (D14,\nSp. 3, Z. 46 ff.).\n\n93 Um die Periodizität der Sprache klar auszudrücken, wird vorgeschlagen, einen Teil oder den ganzen Zufallscodevektor mit einer Periodizität zu versehen, die\nauf diejenige des Ausgangsvektors des adaptiven Codebuchs bezogen sei (D14,\nSp. 3, Z. 60 ff.).\n\n94 (2) In D14 sind CELP-Sprachcoder und -decoder beschrieben, die über\nein adaptives Codebuch, ein Zufalls-Codebuch, einen LPC-Synthesefilter sowie\nüber Mittel zum Bestimmen der stimmhaften/stimmlosen Charakteristik der Eingangssprache entsprechend den Merkmalen 1 bis 1.4 verfügen, wie bereits vom\nPatentgericht zutreffend ausgeführt worden ist und von der Beklagten nicht in Frage\ngestellt wird.\n\n95 (3) D14 offenbart, wie das Patentgericht richtig erläutert hat, keine Vorrichtung mit Einrichtungen zum Auswählen zwischen zwei Zufalls-Codebüchern\nnach dem Verstärkungswert (Merkmale 1.4B, 1.8).\n\n96 Die Figur 7 der D14 zeigt zwar zwei Zufalls-Codebücher (171, 172), aber nicht\neine vom Verstärkungswert abhängige Schaltung zwischen zwei Zufalls-Codebüchern mit der Folge der Erzeugung jeweils nur eines zur Charakteristik der Eingangssprache passenden Zufalls-Codevektors, sondern jeweils nur eine Schaltung\ninnerhalb des Zufalls-Codebuchs (C1, C2).\n\n97 Der Figur 7 lässt sich ferner entnehmen, dass D14 nicht die Anordnung gespeicherter, festgelegter Wellenformen als solche (Merkmal 1.5) offenbart, sondern\ndie Anordnung von zuvor erzeugten Ausschnitten der Länge L der gespeicherten\nWellenformen. Das zeigt auch Figur 6 der D14:\n\n98 Figur 9 der D14\n\nlässt sich schließlich entnehmen, dass die Anordnung der Ausschnitte der gespeicherten Wellenformen unter Berücksichtigung nur der Länge L, also allenfalls mit\nRücksicht auf Positionen, stattfindet, nicht aber auch im Hinblick auf Polaritäten.\nDiese finden vielmehr erst im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Multiplikation (341, 342 und 34M) Berücksichtigung. Abweichend von den Merkmalen 1.5 und\n1.5.2 des Patentanspruchs 1 finden demnach die Polaritäten nicht bei der Anordnung der festgelegten Wellenformen Berücksichtigung, sondern betreffen erst die\nschon aus mehreren Ausschnitten gespeicherter Wellenformen zusammengesetzten Wellenformen.\n\n99 (4) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war auch nicht durch D14 nahegelegt. Denn diese enthält keine Anregung, Auswahlmittel entsprechend Merkmal 1.4B sowie eine Speicherung und Anordnung festgelegter Wellenformen als\nsolcher vorzusehen (Merkmale 1.5, 1.5.2).\n\n100 Eine Anregung zur Fortentwicklung im Sinne des Merkmals 1.4B ergibt sich\nauch dann nicht, wenn der Fachmann den unterschiedlichen Ausführungsformen in\nden Figuren der D14 entnommen haben sollte, dass die Anordnung der verschiedenen Zufalls-Codevektoren in Codebüchern beliebig ist, wie die Klägerin zu 2 geltend macht. Denn daraus ergibt sich keine Anregung dafür, Auswahlmittel entsprechend Merkmal 1.4B einzusetzen.\n\n101 Im Übrigen ist D14 kein Grund dafür zu entnehmen, die oben beschriebene\nArt und Weise der Erzeugung eines Zufalls-Codevektors und die nachfolgende Erzeugung eines Anregungssignals aufzugeben und durch ein den Merkmalen 1.5\nund 1.5.2 entsprechendes Vorgehen sowie die dafür nötigen Einrichtungen zu ersetzen.\n\n102 bb) D5 macht es sich zur Aufgabe, bei einem CELP-Codec eine effiziente\nCodebuch-Speicherung und Codebuch-Suche mit geringer Rechenleistung und\n\nmöglichst guter Sprachqualität zu erreichen (D5, S. 2, Z. 34 ff.). Als Lösung offenbart D5 zwar einen Codierer und einen Decodierer mit einem leicht betreibbaren\nZufalls-Codebuch, das bei guter Sprachqualität weniger Speicher benötigt und dessen Durchsuchen weniger Rechenleistung erfordert. Jedoch fehlt ein zweites Zufalls-Codebuch, das der Erzeugung von Zufalls-Codevektoren entsprechend der\nstimmhaften/stimmlosen Sprachcharakteristik dient, und es fehlen Mittel zur Nutzung des Verstärkungswerts als Kriterium für die Stimmhaftigkeit/Stimmlosigkeit der\nSprache (Merkmale 1.4A, 1.4B, 1.6, 1.7 und 1.8).\n\n103 Auch hinsichtlich D5 ist keine Anregung aufgezeigt oder sonst ersichtlich, die\ndem Fachmann hätte Veranlassung geben können, die ihm in D5 offenbarten\nCELP-Sprachcodierer und -decodierer in Richtung der darin nicht offenbarten Merkmale des Patentanspruchs 1 weiterzuentwickeln.\n\n104 cc) D6 betrifft einen CELP-Codec mit modifizierter Architektur und einem\nSchaltkreis zur Bestimmung der Eingangssprache als stimmhaft oder stimmlos (D6,\nSp. 4, Z. 25 ff.), so dass auch mit niedrigen Bit-Raten semi-periodische Pulse zufriedenstellend reproduziert werden können.\n\n105 D6 offenbart allerdings keinen Anregungsvektorgenerator wie ihn Merkmalsgruppe 1.5 vorsieht.\n\n106 Zudem sind zwar zwei Zufallscodebücher (21c und 22b) offenbart (D6, Sp. 9,\nZ. 59 ff.; Figur 4). Es fehlt aber an Mitteln, die eine Auswahl zwischen diesen beiden\nZufallscodebüchern erlauben (Merkmal 1.4B). Die Auswahl, die der in Figur 4 gezeigte Schalter (SW2) gestattet, besteht nicht zwischen den beiden Zufalls-Codebüchern und daraus hervorgehenden, unterschiedlichen Zufalls-Codevektoren,\nsondern nur zwischen jeweils vollständig erzeugten Anregungssignalen, also - wie\ndas Patentgericht zutreffend ausgeführt hat - zwischen der Superposition der gewichteten Signale aus einerseits für stimmhafte Sprache und andererseits für\n\nstimmlose Sprache maßgebenden Codebüchern (vgl. D6, Sp. 10, Z. 4 ff.; Sp. 9,\nZ. 59 ff.).\n\n107 Das geht auch aus Figur 4 der D6 hervor:\n\n108 Infolgedessen erlaubt der Codierer der D6 auch keine Auswahl eines der beiden Zufalls-Codebücher und nicht die Erzeugung eines passenden, angereicherten\nZufalls-Codevektors, wenn der Wert der quantisierten Pitch-Verstärkung klein ist\n(Merkmal 1.8).\n\n109 Anregungen, die den Fachmann zu einer Weiterentwicklung des aus D6 bekannten Standes der Technik in Richtung der Lehre des Streitpatents veranlassen\nkönnten, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.\n\n110 Selbst wenn der Fachmann, wie von der Klägerin zu 2 vorgetragen, D5 die\nAnregung entnehmen sollte, das in D6 offenbarte Zufallscodebuch 22b durch den\nin D5 offenbarten Anregungsvektorgenerator 50/51 zu ersetzen, fehlte es immer\n\nnoch an Einrichtungen zum Auswählen zwischen zwei Zufallscodebüchern nach\ndem Verstärkungswert gemäß den Merkmalen 1.4B und 1.8.\n\n111 f) Auch der Gegenstand des ein Verfahren betreffenden Patentanspruchs 6 ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n112 In der Fassung des Hilfsantrages 13 verlangt dieser im Gegensatz zu Patentanspruch 1 keine Auswahl zwischen zwei unterschiedlichen Zufalls-Codebüchern, sondern lediglich die gezielte Auswahl eines von zwei möglichen Zufalls-Codevektoren (Merkmal 6.3A). Insoweit grenzt sich die Verfahrenslehre aus Patentanspruch 6 nicht ausdrücklich von D14 ab.\n\n113 Jedoch gelten die im Zusammenhang mit Patentanspruch 1 angestellten Erwägungen hier sinngemäß. Denn die D14 offenbart nicht die Anordnung gespeicherter, festgelegter Wellenformen als solcher (Merkmal 6.3), sondern die Anordnung bloßer Ausschnitte der gespeicherten Wellenformen. Auch findet eine Anordnung gespeicherter Wellenformen nicht unter Berücksichtigung ebenfalls der Polarität statt, sondern die Polarität findet in einem späteren Stadium und nur hinsichtlich\nder aus den zuvor erzeugten und positionierten Ausschnitten zusammengesetzten\nWellenformen Verwendung (Merkmal 6.3). Schließlich erlauben die vorgesehenen\nSchalter nicht die Erzeugung eines mit der Sprachcharakteristik übereinstimmenden, speziellen Zufalls-Codevektors (Merkmale 6.3, 6.3A, 6.6).\n\n114 Wie schon hinsichtlich des Vorrichtungsanspruchs ausgeführt, ist eine Anregung, die in D14 offenbarte Lehre in Richtung des Streitpatents und seines Anspruchs 6 in der Fassung des Hilfsantrags 13 fortzuentwickeln, nicht ersichtlich. Die\nbetreffenden Ausführungen gelten hier sinngemäß.\n\n115 g) Entsprechend den Ausführungen zu Patentanspruch 1 offenbart D5\nnicht die Merkmale 6.3, 6.5 und 6.6 und bietet dem Fachmann auch keine Anregung\nin diesem Sinne.\n\n116 h) Den Ausführungen zu Patentanspruch 1 entsprechend offenbart D6\nnicht die Merkmale 6.3, 6.3A und 6.5. Auch hier mangelt es an einer Anregung im\nSinne der vorgenannten Merkmale.\n\n117 i) Der sonst von der Klägerseite geltend gemachte Stand der Technik\nliegt weiter von der Erfindung weg, so dass es auch insoweit weder an der Neuheit\nfehlt noch ein Naheliegen gegeben ist.\n\n118 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung\nmit § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.\n\nGrabinski Deichfuß Kober-Dehm\n\nRinBGH Dr. Marx ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nGrabinski Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 05.12.2018 - 6 Ni 67/16 (EP)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-17/x-zr-39-19","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-17/x-zr-39-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:41.658257+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-17/x-zr-39-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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